Erwerb einer Wohnung vom Bauträger in Polen
Bauträgerkauf / Developer in Polen
Bauträgerkauf / Developer in Polen
Schuldet der polnische Geschäftspartner dem deutschen Unternehmer Geld, dann stellt sich die Frage nach der erfolgreichen Geltendmachung der Forderung (Inkasso in Polen). Dies ist nicht immer einfach. Es kommt bei der Klage, wo man klagt oder anmahnt, zum einen auf die Regelungen über die Zuständigkeit der Gerichte (EuGVVO) als auch auf die richtige Taktik an. Wie man am besten vorgeht, hängt immer vom Einzelfall ab. Nachfolgend aber einige mögliche Ansätze;
Häufig fragen deutsche Geschäftsleute bei uns in der Kanzlei dann zunächst „nach den Chancen für die erfolgreiche Beitreibung der Forderung“. Diese Frage ist verständlich, denn niemand möchte gutes Geld schlechtem Geld nachwerfen. Die Chancen der rechtlichen Geltendmachung (Schaffung eines Titels/ Urteils) kann man als Anwalt gut einschätzen; ein Restrisiko verbleibt selbstverständlich immer. Es bestehen bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen gegen eine polnische Firma aber eine Reihe von Besonderheiten, die schon bei der Klage zu beachten sind (PESEL-Angabe/ richtige Rechtsform). Die Chancen der faktischen Geltendmachung, insbesondere bei der Vollstreckung des Urteils in Polen sind sehr schwer vorab durch einen Rechtsanwalt einschätzbar. Dies sollte man auch fairerweise dem deutschen Mandanten sagen. Dies hängt einfach damit zusammen, dass man im Normalfall nicht kurzfristig die Vermögensverhältnisse des Schuldners einsehen kann.
Viele Mandanten meinen, dass das Mahnverfahren ein kostengünstige und schnelle Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche ist. Dies wird dann auch automatisch für die sog. europäische Mahnverfahren angenommen. Wie so oft, kommt es darauf an. Man kann nicht sagen, dass das Mahnverfahren generell sinnvoller als ein Klageverfahren ist. Auch mit der Kostengünstigkeit ist es so eine Sache. Wenn nämlich ohnehin zu erwarten ist, dass die Gegenseite Widerspruch / Einspruch einlegt, dann ist das Verfahren nicht billiger und dauert sogar länger als ein normales Klageverfahren. In der Regel raten wir vom Mahnverfahren ab.
Gerade, wenn der Gerichtsstand in Deutschland ist, macht das Klageverfahren meist mehr Sinn.
Häufig vertrösten polnische Schuldner ihre Gläubiger häufig mit der baldigen Zahlung. Später meldet man sich einfach nicht mehr zurück und hofft darauf, dass man in „fernen Polen“ ja ohnehin nicht belangt wird. Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich gegen die Klage verteidigen wird, dann wäre eine Mahnverfahren ohnehin sinnlos und würde darüber hinaus ohnehin wieder als streitiges Verfahren vor Gericht „landen“. Dann besser gleich das Klageverfahren.
Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich nicht wehren wird, wird bei der Anordnung des gerichtlichen Vorverfahrens ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil ergehen, was schnell erlassen ist.
Ist nicht klar – dies ist wohl der Normalfall – wie sich die Gegenseite verhalten wird, besteht der Vorteil des Klageverfahrens in Deutschland vor allem darin, dass bei Forderungen über € 5.000 die Gegenseite für das Führen des Verfahrens in Deutschland einen deutschen Rechtsanwalt benötigt. Dies bedeutet zusätzliche Kosten und dies schreckt vor allem dann ab, wenn man voraussichtlich das Verfahren ohnehin verlieren wird. Meist geht es den polnischen Schuldnern um die Verzögerung des Verfahrens. Dies geht dann aber nur mit Hilfe eines Anwalts und der kostet Geld, welches der polnische Schuldner entweder nicht hat oder nicht ausgeben möchte. Die Folge ist meistens, dass es hier ebenfalls ein Versäumnisurteil gibt.
Beim Mahnverfahren wäre dies anders, hier könnte der Schuldner aus Polen auch ohne Anwalt Widerspruch/ Einspruch einlegen, was dieser in der Regel auch machen wird, da dies eben nichts kostet und so eine weitere Verzögerung des Verfahrens eintreten wird.
Aus dem Versäumnisurteil kann man dann unter Beantragung einer Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in Polen beantragen. Man benötigt dazu in Polen – nach Übersetzung des Urteils – nur noch eine Vollstreckungsklausel, die man immer in Polen beantragen muss.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Kanzlei Stettin / Berlin
Wer schon einmal ein polnisches Urteil in den Händen gehalten hat bzw. dessen Übersetzung wird ggfs. bemerkt haben, dass in Polen die Hauptforderung meist immer mit den „gesetzlichen Zinsen“ verzinst wird.
Im Urteil in Polen steht aber nicht die Höhe der gesetzlichen Zinsen (odsetki ustawowe) .
Ein weiterer Unterschied besteht im übrigen darin, dass in Polen die Anwalts- und Gerichtskosten, die die Gegenseite zu erstatten hat, bereits im Urteil beziffert sind.
Einen Kostenfestsetzungsbeschluss – wie in Deutschland – gibt es in Polen nicht.
Wie hoch dieser Zins ist, steht im Urteil nicht. Dies kann ein Problem für den deutschen Unternehmer sein, der ein Urteil in Polen erlangt hat und in Deutschland vollstrecken will. Ebenso wenig weiß dies der deutsche Gerichtsvollzieher. Um die Zinsen berechnen zu können, muss dies aber klar sein.
Der gesetzliche Zins in Polen bestimmt sich nach dem polnischen BGB (KC) und der Verordnung des Ministerrates. Der Ministerrat beschließt die Höhe der Zinsen.
| Zeitraum | Zinshöhe Polen in Prozent |
| 16.04.1998 – 31.01.1999 | 33 % |
| 1.02.1999 – 14.05.1999 | 24 % |
| 15.05.1999 – 31.10.2000 | 21 % |
| 1.11.2000 – 14.12.2001 | 30 % |
| 15.12.2001 – 24.07.2002 | 20 % |
| 25.07.2002 – 31.01.2003 | 16 % |
| 1.02.2003 – 24.09.2003 | 13 % |
| 25.09.2003 – 9.01.2005 | 12,25 % |
| 10.01.2005 – 14.10.2005 | 13,5 % |
| 15.10.2005 – 14.12.2008 | 11,5 % |
| 15.12.2008 – 22.12.2014 | 13 % |
| 23.12.2014 – 31.12.2015 | 8 % |
| 1.01.2016 – 31.05.2019 | 7 % |
Der aktuelle Zinssatz in Polen beträgt derzeit 7 % pro Jahr.
Der Artikel 481 des Polnischen Zivilgesetzbuchs (Kodeks cywilny, KC) regelt die Verzinsen bei Verzug.
Art. 481 § 2 KC (Polnisches Zivilgesetzbuch, „Kodeks cywilny“):
Art. 481 § 2 KC: Wenn der Zinsfuß nicht anderweitig bestimmt wurde, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Wird eine Forderung über ein Geschäft zwischen Unternehmern geschuldet, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Transaktionen mit Unternehmern. Der Gläubiger kann jedoch Zinsen zu einem höheren Satz verlangen, wenn dies aus einer zivilrechtlichen Handlung oder aus besonderen gesetzlichen Vorschriften hervorgeht.
Gemäß diesem Gesetz werden die gesetzlichen Verzugszinsen als Summe des Referenzzinssatzes der Nationalbank Polen (NBP) und eines festen Zuschlags berechnet. Für das Jahr 2024 gelten folgende Zinssätze:
Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsrechtsanwaltskammer hat am 6.12.2013 entschieden, dass der 21 der Fachanwaltstitel eingeführt wird und zwar der Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.
Für den Erwerb dieses Fachanwaltstitels müssen unter anderem Kenntnisse im schuldrechtlichen Kollisionsrecht, im internationalen Zivilprozess und Schiedsverfahrensrecht sowie im international vereinheitlichten Handels- und im international vereinheitlichten Gesellschaftsrecht nachgewiesen werden.
Von deutschen Unternehmen, die sich im Ausland wirtschaftlich betätigen, werden anwaltliche Dienstleistungen in internationalen Fällen immer stärker nachgefragt. Aufgrund der umfangreichen internationalen Regelungen ist eine Spezialisierung sinnvoll. Dies gilt auch für deutsch-polnische Streitfälle.
Rechtsanwalt A. Martin
Wer als Deutscher in Polen unterwegs ist und zum Beispiel einen Verkehrsunfall hat, hat früher oder später mit der polnischen Polizei zu tun.
Hier sollten ein paar einfache Regeln beachtet werden.
Zunächst einmal sollte man sich vor Augen halten, dass man in einem fremden Land ist und nicht voraussetzen kann, dass die Polizisten vor Ort der deutsche Sprache mächtig sind. Wenn man Glück hat, kann man sich gegebenenfalls auf Englisch mit dem polnischen Polizeibeamten verständigen. Ansonsten führt kein Weg an einen Dolmetscher für die polnische Sprache vorbei. Hierbei zu beachten, dass es problematisch sein kann, wenn man sich „mit Händen und Füßen“ mit den Polizeibeamten verständigt, da gerade bei unklaren Sachverhalten es auf eine genaue Sachverhaltsschilderung ankommt.
Bei Verkehrsunfällen wird in der Regel ein Drogentest/Alkoholtest zunächst durchgeführt. Man sollte sich hier kooperativ zeigen, zumindest dann wenn man keinen Alkohol getrunken bzw. keine Drogen genommen hat. Ansonsten wird eine anwaltliche Vertretung – bereits hier – sinnvoll.
Die Polizei befragt in der Regel dann alle Beteiligten. Man sollte sich höflich verhalten. Dies allein schon deshalb, da die Polizei am längeren Hebel sitzt. Drohungen und Belehrungen über die Rechtslage (gerne wird hier mit pauschalen Gerechtigkeitserwägungen zum EU-Recht „argumentiert“) sollte man sich ersparen; damit beeindruckt man die Polizisten nicht und es bringt auch wenig, da die Wahrscheinlichkeit, dass man dadurch – vor Ort – etwas erreicht, ist meist sehr gering. Ebenso bringt es nicht viel mit der Einschaltung eines Anwalts – und schon gar nicht mit der Beauftragung eines deutschen Rechtsanwalt – zu drohen. Ein Vorteil kann es aber durchaus bringen, wenn sich tatsächlich (nicht leere Drohung) ein polnischer Anwalt oder Rechtsberater (ggfs. telefonisch) vor Ort meldet.
Die Polizei verschafft sich – im groben – einen Überblick über die Sachlage und es ist in Polen – zu mindest, wenn die Polizei meint, dass der Schuldige hier leicht gefunden ist-nicht unüblich, dass die Polizei vor Ort noch ein Bußgeld verhängt und auch dieses sofort kassiert.
Hierbei ist wichtig, dass nach polnischem Recht die Bezahlung des Bußgeldes als Schuldanerkenntnis gewertet wird. Bei Ausländern ohne Wohnsitz in Polen wird die Polizei aber auf eine sofortige Bezahlung bestehen, ansonsten wird häufig damit gedroht, dass der deutsche Unfallbeteiligte mit auf das Polizeirevier genommen wird, häufig mit der Begründung, dass die Identität zunächst überprüft werden müsse.
D.h. für den deutschen Unfallbeteiligten, dass er nach Zahlung des Bußgeldes sich sofort an einen Anwalt wenden muss, denn es bleiben nur 7 Tage Zeit sich gegen den Bußgeldbescheid in Polen vor Gericht (!) zu wehren. Wehrt sich der Beteiligte nicht, so sind in der Regel die zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den Unfallgegner ausgeschlossen.
Dass aber trotzdem Ansprüche durchsetzbar sein können, soll nicht verschwiegen werden. In der Regel ist es möglich, dass der Geschädigte beim Verkehrsunfall in Polen auch in Deutschland (an seinem Wohnsitz) Klage erheben kann und dann deutsche Gerichte – nach polnischem Recht- darüber entscheiden, ob Schadenersatzansprüche bestehen oder nicht. Da das polnische Recht meistens den Gerichten nicht bekannt ist, kann es durchaus sein, dass übersehen wird, dass die Zahlung der Geldbuße ein Schuldanerkenntnis nach polnischem Recht ist.
Wird jemand beim Unfall verletzt, dann kann auch ein Strafverfahren gegen den Schädiget eingeleitet werden. Bei Verletzungen, die länger als 1 Woche behandelt werden müssen, wird in der Regel ein Strafverfahren in Polen wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet.
In Polen ist es normal, dass die Polizei den Unfallbeteiligten keine Tagebuchnummer aushändigt. Der Unfallbeteiligte bekommt also nichts von der Polizei und muss von daher erfragen, von welchem Polizeirevier die Polizeibeamten waren. Dort kann man dann gegebenenfalls Akteneinsicht beantragen.
Wichtiges auch hier zu wissen, dass in Polen grundsätzlich die Akteneinsicht bei der Behörde selbst zu nehmen ist. D.h., auch Anwälten wird die Akte nicht übersandt. Wenn man Glück hat, kann es sein, dass ein freundlicher Polizeibeamter-wenn die Akte nur wenige Seiten dick ist – diese Seiten per Fax versendet.
Möchte man selbst Strafanzeige – aufgrund irgendeinen Sachverhalts, der sich in Polen ereignet hat – erstatten, sollte man mit einem Dolmetscher zum Polizeirevier gehen. Wichtig wäre es, wenn der Dolmetscher ggfs. dort schon bekannt ist. In Polen öffnen sich viele Türen über Bekanntschaften. Geht man allein und kann auch kein Polnisch sind die Chancen sehr gering, dass die Polizei hier den Fall aufnimmt. Gegebenenfalls wird man nicht direkt sagen, dass man nichts machen wird. Meist läuft es so, dass die Polizei sagt, dass niemand hier Deutsch spricht und der Dolmetscher nicht erreicht werden kann. Oder man wartet auf den Dolmetscher, der von der Polizei „gerufen“ wurde mehrere Stunden und geht dann selbst.
RA A. Martin
Viele deutsche Firmen und Geschäftsleute treiben seit Jahren Handel mit polnischen Partnern oder engagieren sich auf andere Art in Polen. Wie auch in Deutschland kann es hier zu Zahlungsschwierigkeiten der polnischen Geschäftspartner kommen, was die Frage nach sich zieht, ob hier eine gerichtliche Durchsetzung in Polen oder in Deutschland sinnvoller ist (sofern man hier überhaupt die Wahl hat/ siehe Problem des Gerichtsstandes).
Eine pauschale Antwort kann man hier nicht geben. Wie so oft, kommt es auf den Einzelfall an. Es spielen hier viele Faktoren eine Rolle. Weiter muss man überhaupt die Wahl haben (häufig gilt hier die EuGVVO für die Frage, welches Gericht zuständig ist), was nicht immer der Fall ist. Eine solche Wahlmöglichkeit kann sich aber eröffnen, wenn man zuvor eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vereinbart hat (diese muss wenigstens halbschriftlich geschlossen werden; eine bloße Regelung innerhalb der AGB reicht in der Regel nicht aus – Art. 23 EuGVVO) oder der Erfüllungsort in Deutschland (siehe hier – sofern anwendbar – Art. 5 EuGVVO) liegt.
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass deutsche Geschäftsleute meinen, dass ein Gerichtsverfahren (siehe polnische Anwalts– und Gerichtskosten) in Polen „ein Schnäppchen“ sei. Dem ist nicht so. Auch ist zu beachten, dass man selbst beim Gewinnen des Prozesses in Polen fast immer auf einen Teil seiner eigenen Rechtsanwaltskosten sitzen bleibt. Dies hängt mit der (leider ständigen) Rechtsprechung polnischer Gerichte in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren im Gerichtsverfahren zusammen.
Auch die Gerichtskosten müssen nicht geringer sein. Gerade bei hohen Streitwerten können die Gerichtskosten in Polen sogar höher sein.
Ein weiteres Missverständnis besteht darin, dass deutsche Geschäftsleute häufig glauben, dass bei einer Klage in Polen immer polnisches Rechts Anwendung findet. Auch dies stimmt nicht. Die Frage, wo man klagt und welches Rechts Anwendung findet, darf man nicht miteinander vermischen. Bei vielen Kaufverträgen zwischen deutschen und polnischen Firmen – ohne wirksame Vereinbarung des anwendbaren Rechts – findet ohnehin CISG (UN-Kaufrecht) Anwendung, egal, ob man in Polen oder Deutschland klagt. Es kann durchaus sein, dass bei einer Klage in Polen sogar deutsches Recht oder ein Recht eines Drittstaates oder internationale Regeln Anwendung finden; welches Recht letztendlich Anwendung findet, hängt von mehreren Faktoren ab und muss zunächst sorgfältig geprüft werden. Ohne diese Prüfung ist eine sinnvolle Beantwortung der Frage, ob man besser in Polen oder in Deutschland die Forderung einklagt, nicht möglich.
Siehe : EG 593/2008 – Verordnung über auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht, welche einheitlich das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festlegt.
Die Klage in Polen hat in der Regel folgende Vorteile
Die Klage in Polen hat in der Regel folgende Nachteile
Die Klage in Deutschland (Beklagter ist Pole) hat in der Regel folgende Vorteile:
Die Klage in Deutschland hat in der Regel folgende Nachteile:
Wir bereits oben ausgeführt, kommt es immer auf den Einzelfall an. Pauschal lässt sich schlecht sagen, ob man in Polen oder Deutschland klagen sollte. Gerade bei hohen Forderungen/ Inkassoforderungen in Polen sollte man besser eine deutsch-polnische Kanzlei einschalten, denn selbst bei einer Klage in Deutschland besteht erhebliches Fehlerpotenzial und Fehler im Titel kann man in der Regel im Zwangsvollstreckungsverfahren in Polen nicht mehr korrigieren.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Stettin – Löcknitz – Berlin
Viele deutsche Unternehmer treiben mit polnischen Geschäftsleuten Handelsgeschäfte. Aus meiner Praxis kann ich sagen, dass die Verträge, die hier geschlossen werden, meistens völlig unzureichend sind, sofern es überhaupt schriftliche Verträge gibt. Wenn alles gut läuft, denkt niemand darüber nach und man freut sich über die gut laufenden Geschäfte. Wenn es aber Probleme gibt, dann meistens richtig, die Durchsetzung der Ansprüche erschwert sich durch unzureichende Verträge erheblich.
Es fehlt hier häufig schon an den einfachsten Vereinbarungen, d.h. an der Regelung, welches Recht auf das Vertragsverhältnis anzuwenden ist und wo bei Streitigkeiten der Rechtsstreit (Gerichtsstandsvereinbarung) zu führen ist. Gerade durch eine vorteilhafte Gerichtsstandsvereinbarung (die wenigstens halbschriftlich zu schließen ist – siehe Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO) ist eine Forderungsdurchsetzung und ein möglicher Rechtsstreit erfolgreicher zu führen, als wenn es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt.
Unabhängig von diesen Problemen gibt es in Polen – gerade bei Vertragsschlüssen mit polnischen Körperschaften, wie zum Beispiel der polnischen GmbH (Spzoo) – noch weitere Probleme, welche im Vorfeld des Vertragsschlusses bestehen. Eines davon ist die Vertretungsbefugnis der polnischen GmbH.
Der deutsche Geschäftsmann geht davon aus, dass die Rechtslage Polen ähnlich wie in Deutschland ist und dass jeder Geschäftsführer einer polnischen GmbH, der Einzelvertretungsbefugnis hat, diese auch unabhängig von der finanziellen Höhe des Geschäftsschlusses, uneingeschränkt vertreten darf. In Deutschland ist es nämlich so, dass im Außenverhältnis die Vertretungsbefugnis nicht eingeschränkt werden darf. Wenn also im Geschäftsführervertrag sich eine Regelung findet, wonach der Geschäftsführer Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 50.000 Euro selbständig abschließen darf und darüber hinaus aber die Zustimmung einer weiteren Person oder eines Organs der Gesellschaft benötigt, so bindet diese Regelung allein den Geschäftsführer aber nicht Dritte, also nicht den Vertragspartner. Schließt in diesem Fall der deutsche Geschäftsführer ohne die erforderliche Zustimmung also ein Rechtsgeschäft zum Beispiel über 100.000 € ab, so macht er sich im Innenverhältnis gegebenfalls schadenersatzpflichtig, der Vertrag ist im Außenverhältnis aber trotzdem wirksam, was heißt, dass die GmbH an diesem Vertrag gebunden ist.
In Polen ist dies anders. Hier kann die Vertretungsbefugnis sowohl im Innenverhältnis auch als im Außenverhältnis beschränkt werden. Dies hat Auswirkungen auf den Vertragsschluss. Im obigen Beispiel ist der vertraglich wirksam zu Stande gekommen, da der Geschäftsführer den Vertrag nicht allein unterzeichnen durfte. Er durfte nur bis zum Wert von 50.000 € selbstständig handeln. Diese Wirkung im Außenverhältnis gilt natürlich nur dann, wenn auch nach außen hin die beschränkte Vertretungsbefugnis kundgetan ist, nämlich über das polnische Handelsregister (KRS). Im polnischen Handelsregister, dass jeder Geschäftsmann, der mit einer polnischen GmbH eine Vertragsschluss, vorher einsehen sollte, finden sich neben der allgemeinen Vertretungsbefugnis auch Einschränkungen im Außenverhältnis.
Auch wenn in der Praxis diese Einschränkungen nicht sehr häufig vorkommen, kann dies ganz drastische Auswirkungen für den deutschen Geschäftspartner haben, wenn diese tatsächlich im Register notiert sind, aber der deutsche Geschäftsmann dies nicht überprüft hat.
Unabhängig davon, ist alleine schon für den deutschen Geschäftsmann das einsehen des polnischen Handelsregisters, dass man online einsehen kann, deshalb notwendig, um herauszufinden, ob überhaupt der Geschäftsführer der polnischen GmbH allein das Rechtsgeschäft abschließen darf bzw. ob dieser überhaupt der Geschäftsführer ist oder gegebenfalls er mit weiteren Personen die polnische GmbH vertritt. In Polen gibt es häufig die Regelung, dass der Vorstandsvorsitzende allein Geschäfte abschließen kann und die anderen Vorstandsmitglieder aber nicht.
Eine typische Regelung im Handelsregister im Bezug auf die Vertretung der GmbH mit eingeschränkter Vertretungsbefugnis abhängig von der Höhe des Rechtsgeschäftes sieht zum Beispiel so aus:
„
REPREZENTACJA JEDNOOSOBOWA, PRZY ZACIĄGANIU ZOBOWIĄZAŃ O WARTOŚCI PRZEWYŻSZAJĄCEJ RÓWNOWARTOŚĆ 500.000,00 (PIĘĆSET TYSIĘCY) ZŁOTYCH REPREZENTACJA ŁĄCZNA PRZEZ DWÓCH CZŁONKÓW ZARZĄDU ALBO JEDNEGO CZŁONKA ZARZĄDU ŁĄCZNIE Z PROKURENTEM.“
„Einzelvertretung zum Abschluss von Verpflichtungen bis zum Wert 500.000,00 (fünfhundert tausend) Zloty, gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes im Zusammenwirken mit einem Prokuristen.“
RA A. Martin
In Stettin (Szczecin) fanden vor einigen Wochen die Anwaltsprüfungen für die Rechtsreferendare (Aplikanten der polnischen Rechtsanwälte/ Adwokaci) für den Abschlussjahrgang 2013 statt. Nach der Zulassung zum Anwaltsreferendariat in Polen (hierfür ist ein Test zu absolvieren), ist ein rund 3-jähriges Referendariat abzuleisten.
Die meiste Zeit sind die Anwaltsanwärter dann bei einem Anwalt (Padron) zur Ausbildung, am Anfang auch kurz bei Gericht. Während der Zeit der Ausbildung beim Anwalt findet auch immer parallel eine Ausbildung über die Anwaltskammer (izba adwokacka) mit entsprechenden Veranstaltungen und Klausuren statt. Im Gegensatz zu Deutschland bekommen die Rechtsreferendare in Polen kein Geld vom Staat; im Gegenteil, diese müssen sogar für ihre Ausbildung bezahlen. Vom ausbildenden Anwalt, bei dem sie die meiste Zeit sind (ungefähr 3 bis 4 Tage die Woche) bekommen die Referendare meist nur 200 bis 300 Euro pro Monat (rund 1.000 PLN) als „Gehalt“.
Das Referendariat schließen die polnischen Referendare mit einer Abschlussprüfung ab. Hier sind meist fallbezogene Klausuren zu schreiben. Wenn diese bestanden ist, ist die Zulassung und Vereidigung zum Rechtsanwalt in Polen (Adwokat) nur noch eine „Formalität“. Die Prüfungen sind aber – von Jahr zu Jahr – von unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad. In diesem Jahr (2013) waren die Prüfungen recht schwer. Im Raum Stettin wurden 60 Referendare geprüft. Die meisten fielen durch. Nur 24 haben die Prüfungen bestanden.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Auch vor dem polnischen Gerichten gibt es einen so genannten Anwaltszwang, allerdings nicht vor jedem Gericht. Dort, wo kein Anwaltszwang herrscht, und ein deutscher Bürger oder eine deutsche Firma beteiligt ist, ist die Versuchung groß, dass man sich selbst vertritt oder einen deutschen Anwalt beauftragt, die man kennt und vertraut. Schließlich könnte man ja theoretisch die Schreiben ins polnische übersetzen lassen oder manche Mandanten meinen sogar, dass das polnische Gericht die Schreiben selbst übersetzen müsste. So könnte man – vermeintlich- viel Geld sparen und geht einfach zum Anwalt „um die Ecke“, mit dem man vor Ort die Sache besprechen kann und muss nicht mit einem polnischen Anwalt, der vielleicht nicht perfekt Deutsch spricht, die Sache über eine weite Entfernung erörtern oder gar eine weite Reise in Kauf nehmen, um den Fall in Polen zu besprechen.
Dabei wird aber übersehen, dass sich das polnische Zivilprozessrecht und auch das materielle Recht erheblich vom deutschen Recht unterscheiden. Selbst wenn es vor dem Gericht nicht zwingend notwendig sein sollte, einem polnischen Anwalt zu nehmen, ein Zustellungsbevollmächtigter im Inland (also in Polen), ist aber der Regel dennoch erforderlich, hat eine eigene Vertretung meist keine Aussicht auf Erfolg und eine Vertretung über den deutschen Rechtsanwalt ist meistens gefährlich, da dieser meist entweder das polnische Recht und schon gar nicht das polnische Zivilprozessrecht kennt. Dies wäre so, als würde man einem polnischen Kollegen, der die deutsche Sprache nicht kann und das deutsche Recht nicht kennt als Prozessbevollmächtigten für einen Fall in Deutschland wählen. Dies würde Deutschland wahrscheinlich auch niemand tun.
Die vorstehenden allgemeinen Erwägungen möchte ich aber noch wie folgt kurz durch konkrete Unterschiede zwischen dem Deutschen polnischen Zivilprozessrecht ergänzen.
In Deutschland ist es zum Beispiel normal und üblich und auch zulässig, dass man eine Frist, die das Gericht gesetzt hat durch einen Schriftsatz, die man vorab an das Gericht per Fax schickt war. Dies gilt selbst dann, wenn der Schriftsatz erst kurz vor 24:00 Uhr am letzten Tag des Ablaufes der Frist bei Gericht eingeht. Nach dem polnischen Zivilprozessrecht ist dies nicht zulässig. Ein Fax an das Gericht wahrt die Frist nicht. In Polen ist es üblich, dass man entsprechende fristwahrende Schreiben per Post an das Gericht schickt und der Poststempel Auskunft darüber gibt, ob die Frist gewahrt ist oder nicht. Man bringt also das Schriftstück zur Post und lässt sich das absenden der Post, zum Beispiel am letzten Tag der Frist, beim Postamt bestätigen. Dies geht auch noch dann, wenn der Schreiben vor 24:00 Uhr zur Post aufgegeben wird. Aber säße man dies weiß, ist man immer noch nicht davor geschützt, entsprechende Fristen Polen zu wahren. Man muss auch wissen, dass dies allein in der Regel zur Wahrung der Frist noch nicht einmal ausreichen. In Polen muss man nämlich auch das fristwahrende Schriftstück nicht nur dem Gericht rechtzeitig zustellen, sondern auch der Gegenseite. Was bei uns in Deutschland Zustellung im Parteibetrieb genannt wird, dass man also direkt an den Kollegen der Gegenseite Einschreiben zustellt, das ist in Polen der Normalfall im Zivilprozess. In Polen muss also das fristwahrende Schreiben nicht nur rechtzeitig dem Gericht zugestellt werden, sondern auch dem Kollegen der Gegenseite. Wer dies nicht weiß, hat den Fall eigentlich schon „verloren“. Dieses kleine Beispiel zeigt, dass man nicht ohne weiteres, wenn man zum Beispiel als deutscher Anwalt das deutsche Zivilprozessrecht kennt, darauf vertrauen kann, dass das polnische Zivilprozessrecht ähnlich ist. Wer hier Fehler macht, kann alleine deshalb den Prozess verlieren.
RA A. Martin
Von daher ist es für eine professionelle Prozessvertretung in Polen vor Gericht erforderlich, dass man einen dort ansässigen bzw. zugelassenen Kollegen beauftragt.