Einzelfirma in Polen gründen

Rechtsanwalt Andreas Martin – Kanzlei Stettin (Polen)

Firma in Polen gründen

Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Gründung einer Einzelfirma in Polen durch deutsche Staatsbürger. Die hier dargestellten Informationen sind nicht abschließend, sollen aber einen ersten Einblick über die rechtlich komplizierten Probleme der Einzelfirma-Gründung in Polen geben.

Für eine Rechtsberatung zur Firmengründung in Polen stehe ich als deutschsprachiger Anwalt in Polen gern zur Verfügung!

1. gesetzliche Grundlagen für die Gründung einer Einzelfirma in Polen

Neben der Gründung einer Kapitalgesellschaft in Polen (z.B. der Gründung einer GmbH in Polen), einer polnischen Zweigniederlassung oder Vertretung in Polen besteht auch die Möglichkeit für ausländische, insbesondere deutsche Unternehmen, sich als Einzelunternehmer in Polen zu betätigen.

Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn dies steuerlich sinnvoll ist und darüber hinaus mit geringem Organisationsaufwand eine Tätigkeit in Polen aufgenommen werden soll.

Die gesetzlichen Grundlagen findet man im Kodeks Cywilny (KC). Dieses Gesetzbuch ist vergleichbar mit dem deutschen BGB.

2. Gründungsablauf der Firma in Polen

Die Gründung einer Einzelfirma in Polen verläuft ähnlich, wie in Deutschland.

Neben den juristischen Schritten der Gründung soll hier auch kurz auf “deutsch-polnische Besonderheiten” eingegangen werden.

2.a. der polnische Markt und die polnische Mentalität

Beginnen sollte der deutsche Unternehmer mit einer Analyse des polnischen Marktes.

Wer von vornherein mit der Einstellung nach Polen geht, dass der polnische Markt genauso funktioniert, wie der deutsche Markt und dass, wenn man es in Deutschland nicht geschafft hat, aber auf jeden Fall in Polen schaffen könne, wird in Polen im Regelfall scheitern.

Der polnische Wirtschaftsmarkt weist doch einige Unterschiede auf.

Die polnische Unternehmerkultur ist anders als die deutsche. Man sollte sich diesbezüglich vorher informieren bzw. sachkundigen Rat einholen.

2.b. Geschäftsraum für die Firma

Nach der Analyse des Marktes und den örtlichen Gegebenheiten, beginnt die Gründung der Einzelfirma zunächst damit, dass man sich entsprechende Geschäftsräume sucht.

Sofern beabsichtigt ist, ein Grundstück  in Polen zu erwerben, so ist zu beachten, dass der Grundstückserwerb in Polen immer noch in einigen Fällen eine Genehmigung (z.B. bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken) für Ausländer voraussetzt.

In jeder größeren Stadt in Polen wird man Geschäftsräume finden, die in der Regel etwas billiger sind als in vergleichbaren deutschen Städten.

Bei der Suche nach Geschäftsräumen können wir behilflich sein.

2.c. Gewerbeanmeldung

Der Einzelunternehmer muss seine Wirtschaftstätigkeit unter Angabe seines Geschäftssitzes im so genannten Wirtschaftstätigkeitsregister in Polen (Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarczej- CEIDG) anmelden.

Das polnische Gewerberegister wurde ursprünglich bei der für den Unternehmer zuständigen Gemeinde geführt, mittlerweile wird das Gewerberegister in Polen zentral über das Wirtschaftsministerium geführt.

Das Register ist öffentlich. Dieses kann man online einsehen.

2.d. Beantragung der REGON und der NIP

Weiter muss der Einzelunternehmer eine so genannte statistische Identifikationsnummer (REGON) beantragen.

Diese Nummer wird durch das Statistische Amt erteilt.

Weiter ist die Eröffnung eines Geschäftskontos in Polen unumgänglich.

Im Normalfall wird das Konto eröffnet, wenn der deutsche Unternehmer in Polen die so genannte REGON (Rejestr Gospodarki Narodowe) vorlegen kann.

Bezüglich der Steuernummer (NIP) ist auszuführen, dass viele Banken auch schon vor Erteilung der NIP mit der Kontoeröffnungeinverstanden sind.

Nach der Kontoeröffnung wird im Normalfall die so genannte Steuernummer beim zuständigen Finanzamt (urząd skarbowy) eingeholt. Dies sollte am besten ein Steuerbüro veranlassen.

Nachfolgend sollen noch kurz die wichtigsten Abkürzungen, welche im Zusammenhang mit der Firmengründung in Polen auftreten, erläutert werden.

Anbei sollen noch kurz die wichtigsten Fragen zur Firmengründung in Polen beantwortet werden.

Grundsätzlich kann man festhalten, dass für deutsche Unternehmer in Polen, die eine Einzelfirma gründen möchten, mittlerweile keinerlei besondere Erschwernisse mehr vorliegen. Besondere Genehmigungen müssen als EU-Ausländer in Polen nicht eingeholt werden.

Vor der Entscheidung in Polen eine Einzelfirma zu gründen, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass- genau wie in Deutschland- eine Haftung des Unternehmers mit seinem- auch privatenVermögen gegenüber Geschäftspartnern beim Betrieb einer Einzelfirma in Polen vorliegt.

Im Gegensatz zu einer polnischen GmbH oder Aktiengesellschaft, ist die Haftung nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Ein Wohnsitz in Polen ist für den deutschen Geschäftsmann, der in Polen eine Einzelfirma gründen möchte, nicht erforderlich.

Allerdings mit – theoretisch – sichergestellt sein, dass die Firma vor Ort geführt wird, also jemand vor Ort als Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Ein Geschäftsraum ist bei der Firmengründung und Führung der Firma erforderlich.

Von einer reinen “Postfach-Firma” kann man nur abraten. Hier wird es früher oder später Probleme mit dem polnischen Finanzamt geben.

Ein Geschäftskonto ist ebenfalls erforderlich, aber nicht schwer zu bekommen.

Das Online-Banking funktioniert auch in Polen und bei einigen Banken kann man sich die TAN sogar auf sein deutsches Handy schicken lassen.

Zahlungen, die in einer bestimmten Höhe erfolgen, müssen über ein Bankkonto geleistet werden.

Wichtig ist auch, dass die Post regelmäßig kontrolliert und geöffnet wird. Dies deshalb, da Schreiben vom Finanzamt gelesen und beantwortet werden sollten, um Nachteile zu vermeiden.

Der Name der Einzelfirma einer natürlichen Person ist der Vor- und Zuname. Diese Regelung ist ähnlich wie in Deutschland. In der Praxis trifft man dies aber selten. Häufiger sind Phantasiebezeichnungen (“Baufirma Albatros” etc).

Im Normalfall kann eine Einzelfirma in Polen in kurzer Zeit gegründet werden. Die Eintragung im Gewerberegister erfolgt meist sofort vor Ort. Auf die Steuernummer (NIP), die man für die Firma auf jeden Fall benötigt (um Rechnungen zu schreiben) und die REGON wartet man 2 bis 4 Wochen.

Die Kosten sind abhängig vom Aufwand der Gründung. Die Anwaltsgebühren teilen wir dem Mandanten nach einem Beratungsgespräch mit.

Eine Voreinschätzung der voraussichtlichen Gründungskosten können wir auch per E-Mail mitteilen.

Polnische Arbeitnehmer können in Deutschland unproblematisch – auch von einer polnischen Firma aus – beschäftigt werden.

Zu beachten ist – unabhängig von der Frage einer möglichen Anwendung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) – deutsches Arbeitsrecht Anwendung findet.

Von daher gelten auch die in Deutschland gültigen Mindestlöhne, die zwingend zu beachten sind.

Auch ist eine Beschäftigung von Ausländern aus dem Nicht-EU-Ausland in Deutschland über eine polnische Firma problematisch. In letzter Zeit (2018 und 2019) erhalten wir häufiger Anfragen von Mandanten über die Beschäftigung solcher Arbeitnehmer, welche zunächst für eine polnische Firma einen Aufenthaltsstatus in Polen erlangen sollen und dann in Deutschland beschäftigt werden sollen.

Dies ist im Normalfall schwierig. Das Ausländerrecht ist in Polen restriktiver als in Deutschland.

Auch Ukrainer haben kein Recht in Deutschland zu arbeiten, wenn diese in Polen bei einer polnischen Firma angestellt sind.

5. Rechtsberatung

In der Kanzlei in Stettin beraten wird zum polnischem Firmenrecht und organisieren die Gründung von Firmen vor Ort und in ganz Polen.

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