Verkehrsunfall in Polen

Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit den Problemen, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in Polen für Ausländer entstehen. Die hier dargestellten Informationen sind nicht abschließend, sollen aber einen ersten Einblick über die rechtlich komplizierten Probleme bei der Abwicklung von Unfällen in Polen geben.Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgenden Informationen (Unfall in Polen) übernommen.

I. gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Abwicklung von Verkehrsunfällen in Polen unter Beteiligung von Ausländern sind in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Zunächst sei auf die 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie der EU verwiesen, die von großer Bedeutung ist. Danach kann auch bei Unfällen im Ausland innerhalb der Europäischen Union (auch für Länder des Grüne-Karte-Systems) eine Regulierung direkt in Deutschland über den Schadensregulierungsbeauftragten erfolgen. Dies ist mittlerweile auch bei Unfällen in Polen unter deutscher Beteiligung der Fall. Es muss nicht mehr direkt mit der polnischen Versicherung korrespondiert werden, sondern diese benennt in Deutschland einenSchadensregulierungsbeauftragten, der die Korrespondenz auf Deutsch führt. Meist ist dies selbst eine deutsche Versicherung. Innerhalb von 3 Monaten muss die Regulierung erfolgen oder eine Ablehnung unter der Angabe von Gründen erfolgt sein. Die Erfahrung zeigt, dass hier meist bis zum letzten Tag der 3-Monatsfrist gewartet wird.

Das Gesetz über die Versicherungstätigkeit vom 28.07.1990 ist weiterhin eine wichtige Rechtsgrundlage bei Problemen bzgl. der Regulierung von Verkehrsunfällen in Polen.

Im Übrigen ist hier noch auf das polnische Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 23.04.1964 zu verweisen, aus dem man die materiellen Anspruchsgrundlagen gegenüber dem Schädiger  entnehmen kann. Darüber hinaus gibt es noch einige polnische Rechtsverordnungen, aus denen sich z.B. die Höhe des aktuellen gesetzlichen Zinssatzes (bei Verzug), der Direktanspruch gegenüber der polnischen Haftpflichtversicherung und auch die Regulierungszeit für die polnische Versicherung ergibt.

Schon jetzt sei darauf hingewiesen, dass es selbst bei Klagen in Deutschland Sinn macht einenRechtsanwalt einzuschalten, der Polnisch kann und Kenntnisse vom polnischen Verkehrsunfallrecht hat. Diese Kenntnisse wird im Normalfall auch kein Fachanwalt für Verkehrsrecht haben, da dieser Kenntnisse im deutschen und nicht im polnischen Verkehrsunfallrecht nachweisen muss.

 

 

II. Konstellationen

Nicht jeder Unfall in Polen führt dazu, dass ein polnisches Gericht zuständig  oder polnisches Recht anwendbar ist.

Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:

Unfall zwischen 2 Deutschen in Polen:

  • Hierfür sind im Normalfall deutsche Gerichte zuständig (Wohnsitz des Fahrzeugführers und -halters und der Geschäftssitz Versicherung sind in Deutschland) und zudem istdeutsches Recht anwendbar, Art. 40 Abs. 2 EGBGB.

Unfall zwischen einem Deutschen und einem Polen in der Republik Polen:

  • früher: Da die Ansprüche gegenüber dem polnischem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen sind, sind polnische Gerichte zuständig, Art. 2 Abs. 1/ Art. 9/ 11 EuGVO. Weiter ist auch polnisches Recht anwendbar, Art. 31 § 1 IPRG-Polen.
  • jetzt: Der EuGH hat mittlerweile entschieden, dass die ausländische Versicherung amWohnsitz des Geschädigten verklagt werden kann, also in Deutschland.

Unfall zwischen einem Deutschen und einem Polen in der BRD:

  • Für die Ansprüche die der polnische Unfallbeteiligte gegenüber dem deutschen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung geltend machen will, sind deutsche Gerichte zuständig, Art. 2 Abs. 1/ Art. 9/ 11 EuGVO. Weiter ist auch deutsches Rechtanwendbar, Art. 40 Abs. 2 EGBGB.
  • 1. Für die Ansprüche des deutschen Unfallbeteiligten gegenüber dem polnischen Schädiger können auch deutsche Gerichte angerufen werden, Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 EuGVO). Sofern diese angerufen werden, kann auch deutsches Recht angewandt werden, Art. 40 Abs. 1 EGBGB.
  • 2. Es kann aber auch – nach der Wahl des Geschädigten vor einem polnischen Gericht Klage erhoben werden, Art. 2 Abs. 1/ Art. 9/ 11 EuGVO. In diesem Fall verweist das polnische internationale Privatrecht (Art. 31 § 1 IPRG-Polen) auf das deutsche. Dieses nimmt die Verweisung in Art. 40 Abs. 1 EGBGB an, so dass daspolnische Gericht deutsches Recht anwenden müsste.
  • 3. Beide Varianten sind meist nicht sonderlich sinnvoll, da selbst bei einer Klage in Deutschland die Klage im Ausland (Polen) zugestellt werden müsste, was selbst nach dem Beitritt Polens zur EU immer noch landwidrig ist. Zudem wäre dann auch im Ausland zu vollstrecken. Eine einfachere Variante ist die Geltendmachung der Ansprüche beimDeutschen Büro Gründe Karte e.V.. Gegen diesen Verein können gem. § 6 Abs. 1 AuslPflVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG Ansprüche aus Verkehrsunfallschäden, die durch ein im Ausland zugelassenes Kfz verursacht worden sind, unmittelbar – auch neben den Ansprüchen gegen den ausländischen Schädiger und dessen Versicherer – geltend gemacht werden. Diese Variante ist nur bei Unfällen in Deutschland unter Beteiligung eines Ausländers möglich.

III. Schadensrecht/ Grundlagen

Obwohl in Polen in den letzten Jahren beachtliche Fortschritte bei der Anpassung des polnischen Rechts an europäische Vorgaben stattgefunden gemacht worden sind, lässt die Praxis der Schadensregulierung in vielen Fällen noch zu wünschen übrig. Unerlässlich ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der sich im polnischen Verkehrsunfallrecht auskennt.

1. Mindestdeckungssumme der Versicherer

Die Mindestdeckungssumme der polnischen Versicherer beträgt seit dem 1.12.1992 pro Schadensfall 11,5 Millionen Zloty (ungefähr € 2,8 Millionen).

2. Versichererermittlung

Bei den polnischen Kfz-Zulassungsstellen sind nur die Daten der Fahrzeughalter, nicht aber die Daten der Kfz-Haftpflichtversicherungen, gespeichert. Die Versicherungsdaten muss man über den Halter direkt erfragen (am besten noch am Unfallort).

3. Versicherungspraxis

Wie oben bereits ausgeführt, regulieren zwar die polnischen Kfz-Versicherer auch in englischer oder deutscher Sprache, allerdings ist mit langen Regulierungszeiten zu rechnen. Nach dem Versicherungsgesetz ist das Finanzministerium in Warschau für die Versicherungsaufsicht zuständig. Daneben ist eine Beschwerdestelle für Geschädigte und Versicherte eingerichtet worden.

4. Beweissicherung und Beweismittel

Verkehrsunfälle in Polen müssen grundsätzlich der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt werden. Der Geschädigte kann eine polizeiliche Bestätigung mit den wichtigsten Angaben zu den unfallbeteiligten Personen, Fahrzeugen, Versicherungen und zum Unfallhergang erbitten. Unter Umständen kann auch die polnische Versicherung eine Fahrzeugbesichtigung verlangen. Wie auch im deutschen Recht können als Beweismittel zum Schadenhergang und zur Schadenhöhe u.a. Zeugen (auch Verwandte), die Aufzeichnungen der Polizei und Sachverständige verwandt werden. Ein Rechtsanwalt kann bei der Polizei Akteneinsicht beantragen.

5. Gerichtsverfahren

Innerhalb Polens ist das Gericht am Unfallort oder am Wohnsitz des Schädigers oder das Gericht am Sitz der Kfz-Haftpflichtversicherung örtlich zuständig.

Sachlich zuständig ist das Rayongericht (Kreisgericht) bei Streitwerten bis 30.000,00 Zloty (ungefähr € 7.000,00). Sofern der Schaden höher ist, sind die Woiwodschaftsgerichte (Bezirksgerichte) zuständig.

Erstinstanzliche Urteile können beim Bezirksgericht – oder Appellationsgericht zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung angefochten werden. Gegen zweitinstanzliche Urteile über mindestens 10.000,00 Zloty kann innerhalb von 30 Tagen beim Obersten Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Wie bereits ausgeführt, kann aufgrund der Entscheidung des EuGH aber auch in Deutschland geklagt werden, wozu in vielen Fällen zu raten ist. Dies sollte aber nur ein Anwalt machen, der sich im polnischem Recht und mit der polnischen Sprache auskennt.

6. zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen

Ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland haftet der Fahrzeughalter (und Eigenbesitzer), in Polen aus Gefährdungshaftung, also auch ohne Verschulden (Art. 435, 436 ZGB). Daneben gilt die Verschuldenshaftung des Art. 415 ZGB. Nach § 361 ZGB sind alle unfallbedingten Schäden zu ersetzen (siehe dazu die Ausführungen unten).

7. Verjährung

Nach Art. 442 ZGB verjähren Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen 3 Jahre nach dem Schadenseintritt und der Kenntniserlangung vom Schaden und vom Schädiger, spätestens jedoch 10 Jahre nach dem Unfalltag.

 

 

IV. Schadensrecht/ Schadenspositionen

1. Sachschäden

a. Reparaturkosten

Die Reparaturkosten des beschädigten Kfz sind ein erstattungsfähiger Schaden. Der Schaden muss (außergerichtlich gegenüber der Versicherung) grundsätzlich mittels Rechnung nachgewiesen werden. Bei geringen Schäden reicht ein Kostenvoranschlag aus. Die Regulierungshöhe ist auf den Zeitwert des Unfallwagens begrenzt.

b. Totalschaden

Hier wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt. Die Schadenshöhe ist durch einen Sachverständigengutachten zu ermitteln.

c. Gutachterkosten

Die Gutachterkosten zählen zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen. Meist gibt die Versicherung selbst ein Gutachten in Auftrag. Sofern der Geschädigte einen Gutachter einschalten möchte (was durchaus sinnvoll ist) , sollte er mit der Versicherung Rücksprache halten.

Wir später in Deutschland geklagt, haben die deutschen Gerichte aber erfahrungsgemäß wenig Probleme damit, wenn der deutsche Geschädigte selbst ein Gutachen beauftragt hat. Dazu ist ohnehin – bei Verzögerungen durch die Gegenseite – zu raten, damit der Schaden sicher dokumentiert werden kann.

d. Wertminderung

Nach der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann ein merkantiler Minderwert (Handelsschaden) berücksichtigt werden.

e. Mietwagenkosten

Die Mietwagenkosten sind nur dann ein erstattungsfähiger Schaden, wenn das Kfz beruflich genutzt wurde (z.B. Taxi). Für privat genutzte Kfz gibt es im Gegensatz zur Rechtsprechung in Deutschland kein Ersatz der Mietwagenkosten.

f. Nutzungsausfallschaden

Hier gilt das Gleiche, wie bei den Mietwagenkosten. Sofern das Kfz gewerblich genutzt wird, ist der Nutzungsausfall ein erstattungsfähiger Schaden.

e. Abschleppkosten/ Verbringungskosten

Sofern das Abschleppen des Kfz notwendig war, sind die Kosten erstattungsfähig (Rechnung gut aufbewahren!).

f. Vollkaskoselbstbehalt

Bei der Abrechnung des Schadens über die eigene Vollkaskoversicherung kann der Selbstbehalt – unter Vorlage des Nachweises – bei der gegnerischen Versicherung abgerechnet werden.

g. Finanzierungsschaden

Die Finanzierungskosten eines z.B. in Raten abzuzahlenden Kfz werden im Normalfall nicht als Sachschaden übernommen.

h. Kostenpauschale

Eine Kostenpauschale – wie in Deutschland (derzeit € 20-25) – wird in Polen nicht erstattet. Mehrkosten (Telekommunikation/Post) sind konkret nachzuweisen.

i. Kleiderschaden

Ein Schaden an Kleidungsstücken und/oder Gepäck ist zum Zeitwert erstattungsfähig.

 

2. Personenschäden

a. Heilbehandlungskosten/ Verdienstausfallschaden

Die Kosten der Heilbehandlung und der Pflege sind grundsätzlich ein erstattungsfähiger Schaden, Art. 444 § 1 ZGB. Auch die Kosten für eine krankheitsbedingte Umschulung hat der Schädiger zu tragen, Art. 444 § 1 ZGB. Der Geschädigte kann eine angemessene Rente verlangen, falls der Schaden dazu geführt hat, dass sich seine Bedürfnisse erhöht oder seine beruflichen Erfolgsaussichten verringert haben, Art. 444 § 2 ZGB. Sofern sich der Schadensumfang zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen lässt, kann dem Geschädigten eine vorläufige Rente zuerkannt werden, Art. 444 § 3 ZGB. Eine einmalige Kapitalabfindung ist anstelle der Rente ebenfalls möglich, Art. 447 ZGB.

b. Unterhaltsschaden

Der sog. Unterhaltsschaden ist auch nach polnischem Recht erstattungsfähig. Sofern beim Unfall eine Person getötet wurde, können die Angehörigen, denen der Getötete zum Unterhalt verpflichtet war, den geschuldeten Unterhalt nun vom Schädiger verlangen, Art.445 § 2 ZGB.

c. Beerdigungskosten/ Verschlechterung der Lebensverhältnisse

Bei der Tötung einer Person durch einen Unfall können die Angehörigen die Beerdigungskosten erstattet verlangen, Art. 445 § 1 ZGB. Sofern durch den Verlust des Angehörigen ein finanzieller Schaden durch den Ausfall des monatlichen Verdienstes dieser Person eingetreten ist, so kann hierfür eine Entschädigung verlangt werden, Art. 445 § 3 ZGB.

d. Schmerzensgeld

Für erlittene Schmerzen kann der Geschädigte einen Ausgleich in Geld verlangen, Art. 445 ZGB-Polen. Der Höhe dieses Anspruches richtet sich nach verschiedenen Faktoren, wie

  • Dauer und Intensität der Schmerzen,
  • dem Lebensalter des Geschädigten,
  • dessen Einkommensverhältnisse
  • und dem Verschulden des Schädigers.

Grundsätzlich kann man sagen, dass in Polen ein weit geringeres Schmerzensgeld als in Deutschland gezahlt wird. Als Faustregel kann man sagen, dass ungefähr dass, was in Deutschland an Euro in Polen in PLN gezahlt wird, also die Beträge ungefähr 4 x geringer sind. Dies ist allerdings nur eine grobe Orientierung.

Einen eigenen Schmerzensgeldanspruch der Angehörigen gibt es nicht. Der Anspruch des Geschädigten kann aber -wie auch im deutschen Recht – auf dessen Erben übergehen, Art. 445 § 3 ZGB. Allerdings gelten hierfür einige Einschränkungen; so muss der Anspruch noch vor dem Tod des Geschädigten vom Schädiger schriftlich anerkannt oder es muss noch zu Lebzeiten des Geschädigten eine Klage erhoben worden sein.