polnisches Zivilprozessrecht

polnisches Zivilprozessrecht

Das polnische Zivilprozessrecht ist im Kodeks postępowania cywilnego – ustawa z 17 listopada 1964, also im Gesetz über das zivilrechtliche Verfahren vom 17. November 1964 geregelt.

KPC –  Kodeks postępowania cywilnego

 

1. Teil Erkenntnisverfahren Artikel 15 bis 729

 

1. Buch Prozess

2. Buch Nicht- Streitiges- Verfahren

3. Buch Schiedsgericht

4. Buch Verfahren im Falle des Verlustes oder der Vernichtung der Akten

 

Weiter befinden sich in den Vorschriften Art. 1096 bis 1153 Vorschriften aus dem internationalen Zivilverfahrens.

 

1. Buch nationale Gerichtsbarkeit

2. Buch Verfahren

3. Buch Entscheidung ausländischer Gerichte und Vergleiche

 

Allgemeine Regeln des polnisches Zivilprozessrechts:

 

In den allgemeinen Vorschriften des pol. Zivilprozessrechts sind grundsätzliche Fragen des polnischen Zivilprozessrechts geregelt.

 

So bestimmt Art. 1 KPC , dass das polnische Zivilprozessrecht im Zivilverfahrensgesetzbuch das Gerichtsverfahren in Bezug auf Rechtsbeziehungen aus dem Bereich des Zivilrechts, des Familien- und Vormundschaftsrechts, des Arbeitsrechts sowie auch aus dem Bereich der Sozialversicherungssachen.

 

Im Art. 2 KPC ist der Rechtsweg geregelt, wobei es in Polen auch die ordentliche Gerichtsbarkeit gibt.

 

Im Art. 3 KPC ist der Grundsatz der Wahrheit geregelt, genau, wie in Deutschland, müssen die Parteien wahrheitsgemäß vor Gericht vortragen.

 

Dazu ist auszuführen, dass in Polen im Verfahren wegen Prozessbetruges, recht selten sind, also noch seltener, als in Deutschland. Dies heißt nicht, dass in Polen vor Gerichten weniger unwahr vorgetragen wird, sondern ehr, dass diesbezüglich bei unwahren Vortrag kaum Verfahren gegen die Parteien von der Staatsanwaltschaft geführt werden.

 

Im Artikel 5 ist geregelt, dass das Gericht die Parteien und die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich darüber belehren muss und besondere Hinweispflichten hat, wenn diese ohne Rechtsanwalt oder Rechtsberater vor Gericht auftreten.

 

Artikel 6 normiert den Beschleunigungsgrundsatz, wonach die Gerichte auf ein kurzfristiges Verfahren hinzuwirken haben und Langwidrigkeit des Verfahrens entgegenwirken sollen.

 

Artikel 7 regelt, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich das Recht auf Beteiligung am Verfahren hat.

 

Artikel 8 regelt, dass Gesellschaften, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, auch die Möglichkeit haben, an den entsprechenden Verfahren teilzunehmen oder diese einzuleiten.

 

Artikel 9 regelt den Grundsatz der Öffentlichkeit, also dass grundsätzlich die entsprechenden Verfahren öffentlich sind.

 

Artikel 10 regelt grundsätzlich die Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich und dass die Gerichte auf einen entsprechenden Vergleich hinwirken sollen.

 

Artikel 11 regelt, dass Strafurteile grundsätzlich im Zivilverfahren verbindlich sind, dass also Feststellungen, aus Strafurteilen, die rechtskräftig sind, vom Zivilverfahren nicht nur zu beachten sind, sondern, dass das Zivilgericht auch an die entsprechende Feststellung im Strafurteil gebunden ist.

 

Eine solche Regelung gibt es in Deutschland nicht. In Deutschland ist es so, dass das Strafverfahren und das Zivilgerichtsverfahren, also dass dort 2 Urteile gefällt werden und dass diese Urteile eben nicht für die andere Seite bindend sind; dies deshalb, da zum Beispiel im Strafverfahren eine zusätzliche Möglichkeit der Zeugengewinnung besteht, da im Strafverfahren der Geschädigte als Zeuge aussagen kann, im Zivilverfahren in der Regel Partei ist.

 

Artikel 12 regelt, dass vermögensrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Straftat ergeben, auch vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können.

 

Artikel 13 regelt den Prozessweg.