polnisches Vertragsrecht – das Recht der Verträge in Polen

Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit dem Vertragsrecht in Polen. Die hier dargestellten Informationen sind nicht abschließend, sollen aber einen ersten Einblick über die rechtlichen Probleme des Vertragsrechts in Polen geben. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgenden Informationen (Vertragsrecht in Polen) übernommen.

Das polnische Vertragsrecht (deutsch-polnische Verträge)

Das Polnische Vertragsrecht basiert grundsätzlich auf ähnliche Vorschriften wie das deutsche BGB. Geregelt sind eine Vielzahl von Bestimmungen im polnischen Zivilgesetzbuch (Kodecszicilny).

1. Vertragsschluss

Genau wie in Deutschland kommt in Polen ein Vertrag durch die Annahme eines Angebots zustande. Bekanntmachungen, Werbungen, Preislisten etc. sind Angebote an die Allgemeinheit und sind nicht bindend. Bezüglich der Dauer der Bindung an ein Angebot sind die Vorschriften in Polen ähnlich. Ein Angebot unter Anwesenden muss grundsätzlich während der Dauer der Kommunikation angenommen werden und ein Angebot unter Abwesenden bindet den Anbietenden solange, wie er nach den Umständen des Einzelfalls noch mit einer Annahme des Angebotes rechnen musste. Eine Besonderheit des polnischen Vertragsrechtes besteht darin, dass der polnische Gesetzgeber neben der Annahme eines Angebots und der Versteigerung, auch ein Vertragsschluss unter Verhandlungen extra im polnischen ZGB geregelt hat. Sofern zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen stattfinden und grundsätzlich eine Einigung über alle wesentliche Vertragsbestandteile erfolgt ist, ist zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen.

 

2. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im polnischen Recht, ist von großer Bedeutung bei Vertragsabschlüssen zwischen deutschen und polnischen Unternehmern. Hier ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Polen zwischen Verbrauchern und gegenüber Unternehmern. Bei der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Polen bezüglich eines Vertragsschlusses mit Verbrauchern ist zu beachten, dass die Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn diese dem Verbraucher vor Vertragsschluss ausgehändigt werden. Eine Ausnahme bilden hier Vertragsschlüsse des täglichen Lebens über „kleinere Angelegenheiten“ (Artikel 384 § 2). Bezüglich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im elektronischen Verkehr, müssen die AGB auf der Internetseite des polnischen Unternehmers so gestaltet sein, dass sich der Verbraucher ohne wesentlichen Aufwand diese auf seinen Rechner abspeichern kann und immer wieder aufrufen kann. Dies ist vor allem zu beachten, sofern deutsche Unternehmer in Polen eine Internetseite betreiben bzw. diese an polnische Verbraucher richten. Zwar regelt das polnische Zivilgesetzbuch grundsätzlich den Fall, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen auszuhändigen sind, allerdings ist anerkannt, dass zum Beispiel bei Unternehmern eine Aushändigung nicht erforderlich ist, sofern im entsprechenden Rechtsverhältnis die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewohnheitsmäßig anerkannt sind. Von daher sind für Unternehmer bei Vertragsabschlüssen mit anderen Unternehmern Vorschriften bezüglich der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so streng.

 

3. Rücktrittsrechte

Die Rücktrittsrechte für Verbraucher in Polen entsprechen europäischen Standard. Auch hier erfolgte eine Anpassung an das Europäische Recht und eine Umsetzung der europäischen Vorgabe. In Polen kann man zum Beispiel innerhalb von 14 Tagen bei Fernabsatzverträgen vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht darüber hinaus auch bei Haustürgeschäften (Frist 10 Tage), bei Verbraucherkreditverträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen.

 

Ebenso wie in Deutschland, ist auch im polnischen Recht es möglich, vom Vertrag zurückzutreten, wenn hier ein vertragliches Rücktrittsrecht zwischen den Parteien vereinbart wurde.

 

4. Form von Rechtsgeschäften

Ähnlich wie in Deutschland, sind grundsätzlich die meisten Rechtsgeschäfte formfrei in Polen. Nach dem polnischen ZGB wird zwischen der Schriftform und anderen Sonderformen unterschieden. Wird die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Form von den Parteien nicht beachtet, so ist nicht automatisch das dem zugrunde liegende Rechtsgeschäft, was zwischen den Parteien abschlossen wurde, nichtig, sondern nur dann nichtig, wenn dies das Gesetz ausdrücklich als Rechtsfolge der Nichtbeachtung der Form in Polen vorschreibt. Die Nichtbeachtung der Form in Polen zieht aber im Normalfall so genannte Beweisschwierigkeiten als Sanktionen mit sich. Es kann sein, dass bei einer Nichtbeachtung der Form bestimmte Beweismittel nicht zulässig sind. Für Unternehmer gelten hier Sondervorschriften. Die oben angesprochenen Sonderformen sind nachfolgend die notarielle Form, die notarielle Beglaubigung und das so genannte „ sichere Datum“.

 

5. Die im polnischen Recht anzuwendende Sprache bei der Vertragsgestaltung

Bis vor kurzem war es problematisch, bestimmte Verträge in Polen in einer anderen Sprache abzufassen. Der polnische Gesetzgeber hat die entsprechenden Regelungen (Gesetz über den Schutz der polnischen Sprache) allerdings liberalisiert. Zum jetzigen Zeitpunkt sind zwingend Verträge in polnischer Sprache abzufassen, sofern es sich um Verbraucherverträge oder arbeitsrechtliche Verträge handelt und der Verbraucher bzw. Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz in Polen hat und der Vertrag in Polen zu erfüllen wäre.

 

6. Verjährung in Polen

Die Verjährungsfristen in Polen betragen allgemein 10 Jahre. Bei Ansprüchen auf wiederkehrenden Leistungen und Ansprüchen, die mit einer Wirtschaftstätigkeit verbunden sind, betragen die Verjährungsfristen 3 Jahre. Hiervon gibt es zahlreiche spezial gesetzliche Ausnahmen. Insbesondere in Kaufverträgen, Werkverträgen und Mietverträgen und auch Darlehensverträgen sind die entsprechenden Sonderregelungen zu beachten. Anders als in Deutschland beginnt im Normalfall die Verjährungsfrist nicht Ablauf des Jahres, indem das verjährende Ereignis fällt. In Polen beginnt die Verjährungsfrist im Normalfall mit dem Tage der Fälligkeit des Anspruches. Auch ist in Polen eine Aussetzung, eine Hemmung und Beendigung der Verjährung möglich. Ebenfalls gibt es die so genannte Verjährungsunterbrechung.

 

Bezüglich des polnischen Vertragsrechts ist auszuführen, dass sich ein deutscher Unternehmer, der mit einem polnischen Unternehmer einen Vertrag schließt, von vornherein darüber einigen soll, welches Recht und welcher Gerichtsstand auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet. Dies wird häufig übersehen. Häufig wird auch nur das anzuwendende Recht vereinbart und die Auffassung vertreten, dass dann automatisch das Gericht des Staates zuständig ist, dessen Recht man vereinbart hat. Oder es wird angenommen, dass bei einer Vereinbarung des Gerichts eines Staates automatisch das Recht dieses Staates Anwendung findet. Beide Varianten sind so falsch. Wenn Unternehmer aus Deutschland nicht ein besonderes Recht und einen besonderen Gerichtsstand vereinbaren, dann wird in vielen Fällen zunächst zu prüfen sein, welches Recht und welches Gericht zuständig ist. In zivilen Handelssachen wird diese Frage im Normalfall die EuGVVO beantworten. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von anderen Spezialgesetzen, wie zum Beispiel das CMR. Bezüglich des anzuwendenden Rechts ist zu beachten, dass auch ein deutsches Gericht unter Umständen polnisches oder sogar internationales Kaufrecht anwenden muss. Dies alles führt zu Rechtsunsicherheiten, da im Vertrag häufig nicht alle Einzelfälle geregelt werden können. Von daher kann nur dazu geraten werden, dass ein Vertrag von einen Juristen überprüft wird und der Unternehmer sollte immer darauf achten, dass man sich von vornherein darüber einig ist, welches Recht Anwendung findet.

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