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Klage und Vollstreckung gegen polnische Firma – PESEL-Nummer notwendig

Wer in Deutschland oder in Polen gegen polnische Firmen/Geschäftspartner vorgehen möchte,  sollte schon bei der Klageerhebung wissen, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung-die meisten Fällen ja nach der Titulierung der Forderung notwendig ist –  in Polen möglich ist.  Darüber hatte ich schon mehrfach berichtet.


 

Klage gegen polnische Firma

Klage Firma in Polen


 

Klage in Deutschland

Eine Klage in Deutschland gegen eine polnische Firma/ Gesellschaft  hat Vor- und Nachteile.  Ein erheblicher Nachteil kann aber der sein, dass auch das deutsche Gericht sich nicht mit dem polnischen Rechtsformen und Vorschriften in der Regel auskennen wird und so auch nicht auf Fehler der klagenden deutschen Firma hinweisen wird, die dazu führen könnten, dass eine Vollstreckung in Polen gar nicht möglich ist.  Häufig wird erst im  Klausel Erteilungsverfahren vor dem polnischen Gericht bemerkt, dass Fehler im deutschen Erkenntnisverfahren gemacht wurden.  der klassische Fehler ist hier meistens die falsche Bezeichnung des polnischen Beklagten.

Weitere klassische Fehler sind:

  •  polnische Firma existiert nicht mehr
  •  PPH oder FHU wird als  Rechtsformzusatz verwendet
  •  polnischer Beklagter ist in Insolvenz
  •  die polnische Beklagte ist nicht rechtsfähig (GbR)

Personenidentifikationsnummer PESEL

Wichtig ist auch, dass bei einer Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Titel in Polen –  unabhängig davon, ob eine Bescheinigung nach der EuGVVO oder ein  Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel  vorliegt –  immer die Beantragung einer polnischen Vollstreckungsklausel beim polnischen Gericht  notwendig ist.  Mittlerweile ist es so, dass dort  verlangt wird, dass auch die PESEL-Nummer  des polnischen Schuldners angegeben wird.   Dabei handelt es sich um einen  elfstelligen Zifferncode,  der eindeutig einer Person,  die einen polnischen Pass oder Ausweis hat,  zugeordnet werden kann. Die PESEL- Nummer  ist von daher eine Personenidentifikationsnummer.  Eine solche Nummer gibt es ja in Deutschland nicht.  Die polnischen Gerichte verlangen diese Nummern nun zur Klauselerteilung im Zwangsvollstreckungsverfahren, um zu verhindern,  dass gegen die  falsch Person vollstreckt wird.

Die PESEL-Nummer  findet man im polnischem Reisepass oder  auf im polnischen Personalausweis.  Da sich der deutsche Gläubiger aber nicht im Besitz solcher Dokumente in der Regel jedenfalls befindet,  kann dies durchaus dazu führen,  dass die  Zwangsvollstreckung in Polen  nicht betrieben werden kann.  Die Ermittlung der Nummer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, aber  kann aber lange Zeit in Anspruch nehmen und es gibt keine Sicherheit,   dass die Nummer tatsächlich ermittelt wird.

Dies betrifft vor allem Einzelpersonen und Einzelfirmen (Körperschaften haben solche Nummern natürlich nicht). In Polen gibt man mittlerweile bereits in der Klage die PESEL-Nummer des Schuldners an.

Von daher sollte man diese Nummer immer beim Vertragsschluss notieren oder sich ggfs. (z.B. beim Arbeitnehmer) den Ausweis kopieren.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Zwangsvollstreckung von geringen Geldforderungen in Polen.

Zwangsvollstreckung von geringen Geldforderungen in Polen.

Häufig ist es so, dass deutsche Gläubiger gegen polnische Staatsbürger oder Firmen eine Forderung haben. Da die Schuldner häufig gar nicht mehr in Deutschland wohnen/ ihren Sitz haben oder später nach Polen umziehen, wird der Prozess in Deutschland vor Gericht geführt. Gerade bei kleinen Forderungen bietet sich das Mahnverfahren an und später besteht die Möglichkeit eine Bescheinigung als EU-Titel zu beantragen.

Urteil/ Titel – und was nun?

Das Urteil ist schnell da, denn meistens ergeht ein Versäumnisurteil oder das Mahnverfahren wird bis zum Ende durchgeführt. Das Problem kommt später. Selbst wenn man einen vollstreckbaren Titel nebst EU-Titelbescheinigung hat, können selbst deutsche Anwaltskanzleien die Vollstreckung in Polen nicht durchführen. Dies scheitert zum einen an der Sprache und zum anderen am fehlenden Kanzleisitz in Polen und auch am Fehlen der entsprechenden Kenntnisse des polnischen Rechts.

polnischer Anwalt – Vollstreckung in Polen

An der Einschaltung eines Rechtsanwalts in Polen kommt man bei der Vollstreckung des Titels in Polen nicht vorbei. Trotz der Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel muss in Polen zunächst eine Vollstreckungsklausel beantragt werden.

Danach erfolgt die “richtige Zwangsvollstreckung”.

Wirtschaftlich sinnvoll- Vollstreckung in Polen?

Aufgrund der obigen Ausführungen ist klar, dass für die Vollstreckung in Polen ein gewisser Aufwand erforderlich ist. Wenn nun die Forderung nur einige Hundert Euro beträgt, macht eine Vollstreckung (und auch die Schaffung des Titels in Deutschland) keinen Sinn. Es wird sich kein Anwalt in Polen finden, der für ein paar Euro die Vollstreckung durchführt. Der polnische Rechtsanwalt nimmt für die Vollstreckung – egal, ob dies für den Mandanten wirtschaftlich ist – soviel Geld, dass sich der Fall für ihn lohnt. Dies sind mit Sicherheit auch einige Hundert Euro. Wirtschaftlich macht die Vollstreckung von daher keinen Sinn, denn selbst beim Erfolg der Zwangsvollstreckung werden die Anwaltskosten nur zu geringen Teil erstattet.

Man sollte sich von daher schon vorher überlegen, ob die ganze Angelegenheit überhaupt wirtschaftlich Sinn macht. Meiner Ansicht nach macht die Schaffung eines Titels in Deutschland keinen Sinn, wenn im Ausland zu vollstrecken ist und die Forderung weniger als € 2.500,00 bis € 3.000,00 beträgt.

Anwalt Martin – Rechtsanwalt Polen – Stettin

Zwangsvollstreckung in Polen

Zwangsvollstreckung in Polen

Wer in Deutschland einen Titel gegen einen polnischen Schuldner erlangt hat, möchte sodann die Zwangsvollstreckung in Polen aus dem deutschen Titel betreiben. Dies ist meist leichter gesagt als getan, da noch einigen Hürden zu nehmen sind.

Vollstreckung in Polen

Es versteht sich von selbst, dass nicht einfach der deutsche Rechtsanwalt, der den Titel erstritten hat auch die Zwangsvollstreckung in Polen betreiben kann. Der Fall ist etwas schwieriger, weil zunächst die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in Polen geschaffen werden müssen. Eine weitere Hürde ist natürlich die polnische Sprache, die zu beherrschen ist, wenn man in Polen als Anwalt die Vollstreckung betreiben möchte.

Vollstreckungsklausel für Polen

Zunächst muss man für fast alle deutschen Vollstreckungstitel eine sog. Vollstreckungsklausel für Polen beantragen. Diese Klausel darf nicht mit der deutschen Vollstreckungsklausel verwechselt werden, die sich auf jeden deutschen Titel befindet. Auch hat diese Klausel wenig mit einer Apostille zu tun, mit der die Klausel auch häufig verwechselt wird. Die deutsche Entscheidung muss in Polen erst für vollstreckbar erklärt werden. Geregelt ist dies in den Art. 38 ff. der EuGVVO (Verordnung 44/2001). Der Antrag auf Vollstreckbarkeit ist in Polen beim zuständigen Gericht am Wohnsitz de Schuldners zu stellen.

Sofern ein Versäumnisurteil oder z. B. ein Vollstreckungsbescheid in Deutschland ergangen ist und die Sache sich nicht gegen einen Verbraucher richtet, besteht die Möglichkeit einen sog. EU-Vollstreckungstitel zu beantragen. Hier müsste dann keine Klausel in Polen beantragt werden. Der EU-Vollstreckungstitel ist faktisch ein normales deutsches Urteil mit Vollstreckungsklausel und einer Bescheinigung über den EU-Titel in mehreren Sprachen.

die Vollstreckung an sich in Polen:

Wenn dann die Voraussetzungen für eine wirksame Vollstreckung vorliegen, kann in Polen die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Da ein deutscher Anwalt dies von Deutschland aus nicht ohne weiteres bewerkstelligen kann (schon die Sprache ist ja meist ein Problem) wird es notwendig sein einen Anwalt in Polen zu beauftragen. Dieser führt die Zwangsvollstreckung dann so durch, dass er im Normalfall direkt einen Gerichtsvollzieher in Polen mit der Sachpfändung beauftragt. Im Gegensatz zu Deutschland läuft in Polen die Vollstreckung meist direkt über den polnischen Gerichtsvollzieher und über das polnische Vollstreckungsgericht.

Zu beachten ist auch, dass der Gerichtsvollzieher in Polen als selbständiger Unternehmer tätig ist und prozentual am Ergebnis der Pfändung beteiligt wird. Dies hat den Vorteil, dass der Gerichtsvollzieher eher motiviert ist in der Sache etwas zu unternehmen. Das Problem der unmotivierten Gerichtsvollzieher kennen deutschen Anwälte leider aus eigener Erfahrung.

Man sollte auch beachten, dass der polnische Anwalt, den man mit der Durchführung der Vollstreckung in Polen beauftragt in der Regel höhere Gebühren als nach dem deutschen RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nehmen wird, denn die deutschen gesetzlichen Anwaltsgebühren sind im Bereich der Zwangsvollstreckung nicht lohnend.

Anwalt A. Martin – Rechtsanwalt Stettin