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das polnische Testament

Ebenso wie in Deutschland, kann der Erblasser in Polen über sein Erbe durch ein Testament verfügen.

Der Erblasser muss das Testament selbstständig errichten und er muss geschäftsfähig sein.

eigenhändige Testament

Genau wie in Deutschland, gibt es in Polen das so genannte eigenhändige Testament. Das Testament muss hier handschriftlich niedergelegt und unterschrieben sein. Die Unterschrift muss wenigstens den ersten Buchstaben des Vor- und Nachnamens enthalten.

notarielle Testament

Daneben gibt es in Polen, wie auch in Deutschland, das notariell errichtete Testament.

allographische Testament (protokollierte Testament)

Der Erblasser kann in Polen darüber hinaus seinen letzten Willen mündlich zu Protokoll geben. Es wird eine Protokoll gefertigt. Es müssen zwei Zeugen anwesend sein. Protokolliert werden kann dies bei bestimmten Behörden, wie zum Beispiel beim Bürgermeister der Gemeinde, beim Stadtpräsidenten, beim Marschall der Wojewodschaft, beim Sekretär der Gemeinde oder des Bezirkes und beim Leiter des Standesamtes (siehe Art. 951 KC).

besondere Testamente

Neben den obigen Testamenten gibt es in Polen auch noch besondere Testamente. Zu erwähnen sei hier das so genannte mündliche Testament (Art. 952 KC), das Nottestament auf Reisen (Art. 953 KC) und das Militärtestament (Art. 954 KC). Diese Testamente verlieren aber ihre Gültigkeit nach dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Wegfall der Umstände, die die Errichtung (in dieser Form) notwendig machten. Es sei denn, dass der Erblasser innerhalb dieser Zeitspanne verstirbt (Art. 955 KC).

Berliner Testament Polen

Ein Berliner Testament oder auch Ehegattentestament / gemeinschaftliches Testament ist in Polen nicht vorgesehen. Im Gegenteil gemeinschaftliche Testamente sind in Polen – nach polnischem Recht – grundsätzlich unwirksam.

Erblasser – Polen

Ob polnisches oder deutsches Recht zur Anwendung kommt, hängt von der Staatsangehörigkeit des Erblassers ab. Wenn dieser Pole war, dann wird in der Regel polnisches Recht Anwendung finden – zumindest vor den polnischen Gerichten (siehe das polnische internationale Privatrecht).

Erbschein in Polen

Dies ist ein Problem, wenn in Deutschland (ein wirksames Berliner Testament existiert) und in Polen ein Erbschein beantragt wird. Für die polnischen Gerichte dürfte das Testament unwirksam bzw. sogar nichtig sein, sofern hier polnisches Recht gilt, also der Erblasser Pole war. Zu betonen ist aber, dass es allerdings eine Entscheidung des LG Stettin gibt (welche wir erstritten haben), wonach doch ein deutsches Berliner Testament anerkannt wurde. Trotzdem muss man davon ausgehen, dass es hier erhebliche Probleme in Polen gibt.

Voraussetzung

Rechtsanwalt A. Martin – Anwalt in Polen

Erbrecht in Polen – was machen bei einer Erbschaft in Polen?

Erbrecht in Polen – was machen bei einer Erbschaft in Polen?

In unserer Kanzlei in Stettin stellen sich häufig Mandanten vor, die Fragen in Bezug auf einen deutsch-polnischen Erbfall haben. Meist geht es um die Abwicklung eines Erbfalles in Deutschland und in Polen. Häufig befindet sich ein Grundstück in Polen, so dass ein Erbschein auch in Polen benötigt wird, um das Grundstück dort zu verkaufen oder zu vermieten.

deutsches Erbrecht – polnisches Erbrecht

Ein häufiges Problem besteht darin, dass viele deutsche Mandanten meinen, dass es völlig ausreichend ist, wenn der Erbfall in Deutschland abgewickelt wird. Meist ist die Situation so, dass der Erblasser gebürtige Pole war und in Deutschland gelebt hat. Solche Fälle kommen der Praxis häufig vor. Der Erblasser hat meistens in Deutschland Vermögen und auch in Polen. In Polens ist häufig ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung vorhanden. Dies kommt deshalb in der Praxis häufig vor, der gerade polnische Auswanderer ihr Geld sehr häufig im Heimatland (Polen)  in Grundstücke / Immobilien investiert haben. Genau genommen liegen hier “zwei Erbfälle” vor. Einer in Deutschland und einer in Polen.

deutscher Erbschein und polnischer Erbschein

Die deutschen Mandanten meinen dann häufig, dass es völlig ausreichend ist, wenn in Deutschland ein Erbschein erteilt wurde. Häufig befindet sich auch ein Testament in Deutschland, das dort vor Gericht eröffnet wurde. für das polnische Verfahren hat dies allerdings kaum eine Bedeutung. Auch in Polen muss das Testament eröffnet werden und ein Erbschein beantragt werden, zumindest dann, wenn in Polen ein Grundstück vorhanden ist. Der deutsche Erbschein reicht hierfür nicht aus. Sein Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Für die Republik Polen muss ein gesonderter Erbschein in Polen beantragt werden.

Deutsch – polnische Erbfälle werden häufig unterschätzt. Auch glauben viele Mandanten, das das polnische Erbrecht genauso ist, wie das deutsche, was natürlich nicht stimmt. Auf eine Besonderheit sei nur hingewiesen:

In Polen ist ein gemeinschaftliches Testament (sog. Ehegattentestament oder Berliner Testament) unwirksam, in Deutschland aber nicht.

Rechtsanwalt in Polen – A. Martin