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polnische Spediteure legen Verfassungsbeschwerde gegen den Mindestlohn ein

Der gesetzliche Mindestlohn ist deutschlandwert – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers und dem Sitz des Arbeitgeber – zu zahlen. Im Jahr 2015  betrug der gesetzliche Mindestlohn € 8,50 pro Zeitstunde. Ab Mitte nächsten Jahres (2022) soll dieser sogar auf € 12,00 brutto pro Stunde steigen.

Mindestlohn auch für entsandte polnische Arbeitnehmer

Auch für polnische Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in Polen seinen Sitz hat, die faktisch zur Erbringung der Arbeitsleistung nach Deutschland entsandt werden , ist zumindest für die Dauer der Entsendung der Mindestlohn zu zahlen.

deutsch-polnischer Transitverkehr

Nach dem Wortlaut des Mindestlohngesetzes gilt der Mindestlohn auch für den Transitverkehr, für die Dauer der Leistungserbringung in Deutschland. Dies heißt, dass der polnische Fahrer für die Fahrt durch Deutschland einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes für die Zeitdauer der Transitfahrt hätte. Dies wird kontrovers diskutiert. Es gibt Juristen, die halten dies nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Es wurde von der EU-Komission ein Pilotverfahren zur Klärung eingeleitet. Der Zoll – welcher die Überprüfung der Einhaltung des Mindestlohnes durchführt, nimmt derzeit Transitfahrer aus anderen EU-Staaten von den Kontrollen aus. Dies heißt aber noch lange nicht, dass der Mindestlohn hier nicht zu zahlen ist, denn dies entscheidet nicht die Bundesregierung, sondern – da das Mindestlohngesetz nun einmal in Kraft ist und nicht geändert wurde- die Rechtsprechung. Da der Mindestlohn nicht verfallen kann, können ggfs. Ansprüche auch noch nach Jahren – innerhalb der 3-jährigen Verjährung – geltend gemacht werden.

polnische Spediteure legen Verfassungsbeschwerde gegen den Mindestlohn ein

Verfassungsbeschwerde

polnische Speditionen mit Leistungserbringung in Deutschland

Die obige Regelung (keine Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohnes durch den Zoll) gilt nicht für polnisches/ ausländische Speditionen, die in Deutschland Leistungen erbringen und z.B. ihre Fahrzeuge be- und entladen oder Transportleistungen in Deutschland erbringen.

Diese wollen nun aber auch – wie der Transitverkehr – von der Sonderregelung profitieren, was ihnen aber versagt wurde. Von daher habe ausländische -auch polnische Speditionen – gegen die Anwendung des Mindestlohngesetzes auf ihre Arbeitnehmer Verfassungsbescheide beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Verbunden wurde dies mit einem Eilantrag auf Aussetzung des Mindestlohngesetzes für europäische Speditionsunternehmen.

Die Verfassungsbeschwerde dürfte wohl aber – nach meiner Ansicht – kaum Aussicht auf Erfolg haben, ebenso, wie der Eilantrag.

Update:

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

RA A. Martin