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Beim Verkehrsunfall in Polen immer die Polizei rufen!

Viele Deutsche fahren nach Polen, um dort Urlaub zu machen oder Geschäftliches zu erledigen. Obwohl die polnische StVO ähnlich ist, wie die deutsche, fällt es vielen Deutschen nicht immer einfach in Polen mit dem Kfz zu fahren, was vor allem damit zu tun hat, dass man in Polen bedeutend aggressiver Auto fährt als in Deutschland.

“Wir brauchen keine Polizei.”

Kommt es zum Verkehrsunfall in Polen ist Ruhe zu bewahren. Ist nämlich die Gegenseite (Pole) Schuld am Unfall wird häufig – wie selbstverständlich mitgeteilt – dass man keine Polizei brauche; “man könne sich auch so einigen”. Der polnische Unfallbeteiligte möchte dadurch ein sog. “Mandat” (eine Geldbuße) umgehen und seine Chancen im Verfahren selbst seinen Schaden regulieren zu können verbessern. Zahlt man in Polen nämlich die Geldbuße und wehrt sich nicht gegen deren Festsetzung, denn wirkt dies (nach polnischem Recht), wie ein Schuldanerkenntnis und man kann später im Zivilprozess seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen. Dies ist in Deutschland (nach deutschem Recht) anders. In Polen weiß man dies in der Regel und versucht die Situation für sich zu nutzen.

Von daher kommt – wie oben ausgeführt – fast immer der Einwand, dass man keine Polizei brauche und die Unfallabwicklung ohne Probleme gehen wird, man habe ja eine gute Versicherung, die schnell reguliert.

Kfz-Haftplichtversicherungen in Polen

Die Kfz-Haftpflichtversicherungen in Polen sind alles andere als gut. Diese Regulierungen – wenn überhaupt – sehr langsam und meist gibt es bei der Schadenhöhe Probleme, da von den Sachbearbeitern oft die irrige Auffassung vertreten wird, dass man sein Kfz in Polen reparieren lassen muss. Wenn dann hier noch der Unfallhergang streitig ist und der Unfall auch nicht von der Polizei aufgenommen wurde (Stichwort: Unfallmanipulation) wird oft schon deshalb nicht reguliert.

Polizei rufen

Von daher ist es fast immer sinnvoll zur Aufnahme des Unfalls die polnische Polizei zu rufen, es sei denn, man hat allein schuldhaft und dann noch unter Alkoholeinfluss des Unfall verursacht. Aber auch hier wird die Gegenseite schon dafür sorgen, dass die Polizei am Unfallort erscheint.

Die Polizei lässt sich vor Ort die Fahrzeugpapiere, den Führerschein und den Ausweis zeigen und nimmt die Daten auf. Meist wird ein Alkoholtest vor Ort durchgeführt. Jede Seite wird zur Schilderung des Unfallherganges aufgefordert. Dann wird entschieden, wer eine Geldbuße erhält.

Die Polizei gibt den Beteiligten keinen Zettel (wie in Deutschland) mit der Anschrift und der Tagebuchnummer. In Polen fragt man, von welchem Revier die Polizei kommt und sieht dann später die Akte ein.

Unabhängig davon sollte man selbst vor Ort Bilder vom Unfallort und von den Fahrzeugen machen; dies macht die Polizei nicht immer. Auch sollte man selbst alle wichtigen Daten der Gegenseite notieren. Bei Fahrzeugen außerhalb der EU sollte man auf jeden Fall die grüne Karte abfotografieren.

polnische Spzoo – ist keine (deutsche) GmbH

Genau wie in Deutschland, gibt es in Polen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In vielen Punkten bestehen Gemeinsamkeiten zur deutschen GmbH. Selbst die Übersetzung der polnischen Bezeichnung Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością entspricht der deutschen Bezeichnung (wörtlich: Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Was liegt da näher als im Rechtsverkehr die polnische Spzoo einfach als (polnische) GmbH zu bezeichnen?

 Spzoo = GmbH?

Die obigen Gemeinsamkeiten  führen häufig dazu, dass Geschäftsleute-sowohl in Polen als auch in Deutschland-die Rechtsformzusatz (Spzoo) gleich mit GmbH übersetzen. Dann wird zum Beispiel aus der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der “Bau Spzoo”, die “Bau GmbH”. Diese Bezeichnung wird dann in Schreiben, in der Werbung und teilweise auch in Klagen übernommen. Auf den ersten Blick erscheint dies auch nachvollziehbar.

 polnische GmbH = deutsche GmbH

Dies ist aber falsch. Die polnische GmbH – die Spzoo –  ist eben keine deutsche GmbH. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen einer Bau Spzoo und einer Bau GmbH. Dies resultiert allein daraus, dass in Polen zwar viele ähnliche Bestimmungen im Bezug auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung existieren, es aber auch erhebliche Unterschiede gibt, insbesondere zum Beispiel beim Stammkapital, etc.

Übersetzung des Rechtsformzusatzes ist falsch

Man kann und darf also nicht den polnischen Rechtsformzusatz durch den ähnlichen Zusatz in Deutschland ersetzen. Eine Spzoo bleibt auch in Deutschland – mit oder ohne Übersetzung – eine Spzoo.

Anwaltsprüfung in Stettin (Polen) 2013

In Stettin (Szczecin) fanden vor einigen Wochen die Anwaltsprüfungen für die Rechtsreferendare (Aplikanten der polnischen Rechtsanwälte/ Adwokaci) für den Abschlussjahrgang 2013 statt. Nach der Zulassung zum Anwaltsreferendariat in Polen (hierfür ist ein Test zu absolvieren), ist ein rund 3-jähriges Referendariat abzuleisten.

Anwaltsausbildung in Polen – beim Adwokat

Die meiste Zeit sind die Anwaltsanwärter dann bei einem Anwalt (Padron) zur Ausbildung, am Anfang auch kurz bei Gericht. Während der Zeit der Ausbildung beim Anwalt findet auch immer parallel eine Ausbildung über die Anwaltskammer (izba adwokacka) mit entsprechenden Veranstaltungen und Klausuren statt. Im Gegensatz zu Deutschland bekommen die Rechtsreferendare in Polen kein Geld vom Staat; im Gegenteil, diese müssen sogar für ihre Ausbildung bezahlen. Vom ausbildenden Anwalt, bei dem sie die meiste Zeit sind (ungefähr 3 bis 4 Tage die Woche) bekommen die Referendare meist nur 200 bis 300 Euro pro Monat (rund 1.000 PLN) als “Gehalt”.

Abschlussprüfung / Zulassung zur polnischen Anwaltschaft

Das Referendariat schließen die polnischen Referendare mit einer Abschlussprüfung ab. Hier sind meist fallbezogene Klausuren zu schreiben. Wenn diese bestanden ist, ist die Zulassung und Vereidigung zum Rechtsanwalt in Polen (Adwokat) nur noch eine “Formalität”. Die Prüfungen sind aber – von Jahr zu Jahr – von unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad. In diesem Jahr (2013) waren die Prüfungen recht schwer. Im Raum Stettin wurden 60 Referendare geprüft. Die meisten fielen durch. Nur 24 haben die Prüfungen bestanden.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Winterreifenpflicht in Polen?

Um das Ergebnis vorwegzunehmen, in Polen gibt es derzeit – also im Jahr 2012- noch keine gesetzliche Verpflichtung im Winter Winterreifen zu nutzen.

 Mitverschulden beim Unfall möglich

Obwohl es eine solche gesetzliche Pflicht nicht gibt, ist die Rechtssprechung ähnlich wie in Deutschland, so dass unter Umständen sich derjenige, der im Winter ohne Winterreifen fährt sich ein Mitverschulden am Verkehrsunfall in Polen zurechnen lassen muss. Natürlich nur dann, wenn der Unfall aufgrund der falschen Bereifung bzw. einer nicht wintergerechten Bereifung verursacht wurde.

 Winterreifenpflicht in Polen aber wohl ab dem nächsten Jahr (2013)

Im Übrigen ist es wohl im nächsten Jahr (2013)  vorgesehen eine Verpflichtung zur Benutzung von Winterreifen gesetzlich zu normieren. Dann soll wohl ab dem 01.11 bis zum 15.03. eine Verpflichtung zur Benutzung von Winterreifen während des Zeitraums gesetzlich normiert werden. Verstößt ein Autofahrer dagegen ist zur Zeit eine Geldbuße von 500 polnischen Zloty im Gespräch. Ob es tatsächlich zu so einer gesetzlichen Regelung kommt, bleibt noch abzuwarten. Dies ist allerdings wahrscheinlich.

 

Anwalt Martin

GmbH in Polen gründen: geringere Gerichtskosten für das Handelsregister (KRS)

Über die Voraussetzungen den Ablauf einer GmbH-Gründung in Polen ist schon viel geschrieben worden.

Nach der Errichtung der polnischen GmbH (Spzoo) beim Notar wird in der Regel ein Bankkonto bei einer polnischen Bank eröffnet und dort die Gerichtsgebühren für die Anmeldung und Registrierung beim polnischen Handelsregister (KRS) eingezahlt. Ohne diesen Gerichtskostenvorschuss wird der Antrag erst gar nicht beim KRS bearbeitet.

Höhe der Gerichtsgebühren in Polen 

Die Gerichtsgebühren für die Registrierung der Spzoo werden vorab erhoben.

alte Regelung – vormalige Gebührenhöhe

Für die “normale GmbH-Gründung in Polen” waren ursprünglich PLN 1.500 (dies sind ungefähr EUR 375) zu zahlen. In Anbetracht des geringeren Einkommens und des auch geringen Stammkapitals der polnischen GmbH erscheint dies recht viel.

Zu beachten ist aber, dass gleichzeitig – anders als in Deutschland – das KRS die Unterlagen an das Statistikamt (REGON) und an das polnische Finanzamt (zum Erhalt der Steuernummer: NIP) weiterleitet.

neue Regelung – jetzige Gebührenhöhe

Die Gerichtsgebühren für die Anmeldung und Registrierung der polnischen GmbH (Spzoo) betragen mittlerweile nur noch PLN 600 (EUR 150). Damit wurde die Gebühren mehr als halbiert.

Vollmachtsgebühr

Gleichgeblieben ist die Gebühr für das Einreichen einer Vollmacht in Höhe von 17 PLN (EUR 4) z.B. bei Vertretung der Spzoo beim KRS über einen Anwalt. Diese Gebühr ist ohnehin für deutsche Mandanten schwer verständlich und birgt wahrscheinlich einen höheren Verwaltungsaufwand als Einnahmen.

Rechtsanwalt A. Martin – Stettin- Berlin

das polnische Testament

Ebenso wie in Deutschland, kann der Erblasser in Polen über sein Erbe durch ein Testament verfügen.

Der Erblasser muss das Testament selbstständig errichten und er muss geschäftsfähig sein.

eigenhändige Testament

Genau wie in Deutschland, gibt es in Polen das so genannte eigenhändige Testament. Das Testament muss hier handschriftlich niedergelegt und unterschrieben sein. Die Unterschrift muss wenigstens den ersten Buchstaben des Vor- und Nachnamens enthalten.

notarielle Testament

Daneben gibt es in Polen, wie auch in Deutschland, das notariell errichtete Testament.

allographische Testament (protokollierte Testament)

Der Erblasser kann in Polen darüber hinaus seinen letzten Willen mündlich zu Protokoll geben. Es wird eine Protokoll gefertigt. Es müssen zwei Zeugen anwesend sein. Protokolliert werden kann dies bei bestimmten Behörden, wie zum Beispiel beim Bürgermeister der Gemeinde, beim Stadtpräsidenten, beim Marschall der Wojewodschaft, beim Sekretär der Gemeinde oder des Bezirkes und beim Leiter des Standesamtes (siehe Art. 951 KC).

besondere Testamente

Neben den obigen Testamenten gibt es in Polen auch noch besondere Testamente. Zu erwähnen sei hier das so genannte mündliche Testament (Art. 952 KC), das Nottestament auf Reisen (Art. 953 KC) und das Militärtestament (Art. 954 KC). Diese Testamente verlieren aber ihre Gültigkeit nach dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Wegfall der Umstände, die die Errichtung (in dieser Form) notwendig machten. Es sei denn, dass der Erblasser innerhalb dieser Zeitspanne verstirbt (Art. 955 KC).

Berliner Testament Polen

Ein Berliner Testament oder auch Ehegattentestament / gemeinschaftliches Testament ist in Polen nicht vorgesehen. Im Gegenteil gemeinschaftliche Testamente sind in Polen – nach polnischem Recht – grundsätzlich unwirksam.

Erblasser – Polen

Ob polnisches oder deutsches Recht zur Anwendung kommt, hängt von der Staatsangehörigkeit des Erblassers ab. Wenn dieser Pole war, dann wird in der Regel polnisches Recht Anwendung finden – zumindest vor den polnischen Gerichten (siehe das polnische internationale Privatrecht).

Erbschein in Polen

Dies ist ein Problem, wenn in Deutschland (ein wirksames Berliner Testament existiert) und in Polen ein Erbschein beantragt wird. Für die polnischen Gerichte dürfte das Testament unwirksam bzw. sogar nichtig sein, sofern hier polnisches Recht gilt, also der Erblasser Pole war. Zu betonen ist aber, dass es allerdings eine Entscheidung des LG Stettin gibt (welche wir erstritten haben), wonach doch ein deutsches Berliner Testament anerkannt wurde. Trotzdem muss man davon ausgehen, dass es hier erhebliche Probleme in Polen gibt.

Voraussetzung

Rechtsanwalt A. Martin – Anwalt in Polen

Muss man mit polnischen Arbeitnehmern den Arbeitsvertrag auf Polnisch schließen?

Deutsche Arbeitgeber können mittlerweile polnische Arbeitnehmer beschäftigen. Immer mehr Polen arbeiten in Deutschland, wobei auf beiden Seiten immer noch große Unsicherheiten bestehen.

polnische Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen

deutscher Arbeitsvertrag für polnische Arbeitnehmer

Beschäftigung unter Umgehung von tariflichen Mindestlöhnen

Polnische Arbeitnehmer müssen – sofern hier Mindestlöhne durch Verordnung oder Tarifvertrag (z.B. Bau/ Gebäudereiniger etc) festgesetzt sind – zu diesen Löhnen wenigstens beschäftigt werden. Häufig versuchen deutsche Arbeitgeber dies zu umgehen, in dem sie Polen im Rahmen von Werkverträgen beschäftigen. In vielen Fällen handelt es sich aber nicht um Werkunternehmer (auf polnischer Seite), sondern faktisch und damit auch rechtlich um Arbeitnehmer. Auch ist zu beachten, dass in Branchen für die kein Mindestlohn existiert nach der Rechtsprechung des BAG der Lohn des Arbeitnehmers wenigstens 2/3 des regionalen und branchenüblichen Lohnes entsprechen muss. Grundsätzlich kann man von daher sagen, dass eine Beschäftigung von polnischen Arbeitnehmern in Deutschland zu Niedriglöhnen schwierig ist.  Auch die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern (ggfs. mit der Einsparung der Sozialversicherungsabgaben in Deutschland) nach Deutschland bedarf einer Erlaubnis.

gesetzlicher Mindestlohn als Gehaltsuntergrenze

Seit Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn € 12,00 brutto und dieser ist ebenfalls für polnische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, zu zahlen.

Arbeitsvertrag in Deutsch oder Polnisch oder in Übersetzung

Entscheidet sich nun ein deutscher Arbeitgeber polnische Arbeitnehmer zu beschäftigen, dann steht am Anfang der Arbeitsvertrag als Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag muss nach dem Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) vom Arbeitgeber schriftlich fixiert werden.

 

§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz (neue Fassung/ 2023)

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.

bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:

a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

Weiter stellt sich nun die Frage ob der Arbeitgeber den schriftlichen Arbeitsvertrag auf Deutsch oder Polnischer oder ggfs. Deutsch mit polnischer Übersetzung ausfertigen soll, denn ein Großteil der polnischen Arbeitnehmer sprechen eben nicht perfekt Deutsch und verstehen zu großen Teilen die Juristensprache, die sich ja häufig in Arbeitsvertragsformularen findet, nicht. Dabei ist auch zu beachten, dass mit Sicherheit die meisten polnischen Arbeitnehmer das deutsche Arbeitsrecht nicht kennen und das deutsche und polnische Arbeitsrecht erhebliche Unterschiede in Bezug auf Probezeit, Kündigungsfristen, Angabe von Kündigungsgründen und der Zulässigkeit von Kündigungen während einer Erkrankung oder während des Urlaubs zum deutschen Arbeitsrecht aufweisst.

Arbeitsvertrag auf Deutsch in der Regel ausreichend

Überwiegend steht die arbeitsvertragliche Rechtsprechung auf den Standpunkt, dass der ausländische Arbeitnehmer (also auch der polnische Arbeitnehmer), der sich auf den deutschen Arbeitsmarkt bewirbt und hier in Deutschland arbeiten möchte nicht verlangen kann, dass der Arbeitsvertrag in seiner Heimatsprache gefertigt wird. Wenn der ausländische Arbeitnehmer -ohne dies zu verstehen – einen deutschen Arbeitsvertrag unterzeichnet, kann er sich nicht darauf berufen, dass er diesen nicht verstanden hat; er ist an den Vertrag gebunden. Dies wurde bereits mehrfach entschieden. Ganz unumstritten ist dies aber nicht. In der juristischen Literatur (auch eine Entscheidung des LAG Frankfurt aus dem Jahr 1974 führt dies aus) werden auch gegenteilige Auffassungen – gerade im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer und mit dem Argument, dass eine Willenserklärung (Arbeitsvertragsangebot) nur dann dem Arbeitnehmer zugehen kann, wenn er diese auch inhaltlich erfasst – vertreten.

sicherste Variante – Dolmetscher / Übersetzung

Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertragsentwurf von daher vor dem Vertragsschluss übersenden und diesen darum bitten, dass sich der Arbeitnehmer den Vertrag ins Polnische übersetzen lässt und dann kurz bestätigen lässt, dass der Arbeitnehmer den Vertrag verstanden hat. Der Arbeitgeber kann den Vertrag auch selbst vorher übersetzen lassen; dies hat aber den Nachteil der Kostentragung und das Übersetzungsfehler, dann zu Lasten des Arbeitgebers gehen dürften. Die Übersetzung des Vertrages durch einen Dolmetscher vor Ort wäre eine andere Alternative, wobei diese recht zeitaufwendig ist und der Übersetzer über gute juristische Sprachkenntnisse verfügen muss. In der Praxis werden aber die wenigsten Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag beim Übersetzer vorlegen, sondern wohl eher Verwandte und Bekannte, “was im Vertrag so ungefähr steht”. Dies ist aber nicht das Problem des deutschen Arbeitgebers.

Sprachklausel vorab

Eine Vereinbarung vorab wonach die Arbeitsvertragsparteien als Vertragssprache die deutsche Sprache festlegen, ist ebenfalls möglich.

Abmahnung – Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern

Wird keine Vertragssprache vereinbart und spricht und versteht der ausländische Arbeitnehmer erkennbar schlecht Deutsch, dann kann – entgegen den obigen Grundsätzen – es treuwidrig sein, wenn gegenüber dem polnischen Arbeitnehmer eine Abmahnung auf Deutsch ausgesprochen wird, denn die Hinweis- und Warnfunktion der Abmahnung kann dadurch nicht realisiert werden, wenn der Arbeitnehmer diese nicht versteht.

Kurz gesagt, der Arbeitgeber sollte grundsätzlich Vorsicht walten lassen und sich für den sichersten Weg entscheiden.

Rechtsanwalt Martin – Stettin/ Berlin

bei Geschäften in Polen die polnische Mentalität kennen

Häufig entscheidet in Polen bei Geschäften zwischen deutschen und polnischen Geschäftspartnern auch die Kenntnis vom Markt und von der Mentalität der Polen über Erfolg und Misserfolg. Nur wer hier weiß, wie der “Markt funktioniert” , hat überhaupt eine Chance längerfristig erfolgreich zu sein.

Mißerfolg in Polen – Mandanten bescheren sich häufig über ihre polnischen Geschäftspartner

Spricht man mit deutschen Geschäftsleuten in Polen, dann fängt meistens nach einer “kurzen Einleitung” das “Beschweren” an. Dies konnte ich schon häufiger beobachten und es gibt nicht gerade wenig Geschäftsleute / Firmen aus Deutschland, die in Polen gescheitert sind und sich dann beschweren, dass sie in Polen von ihren Geschäftspartner betrogen oder von den polnischen Gerichten ungerecht behandelt wurden.

Kenntnis vor Ort unumgänglich

Wer glaubt, dass in Polen der Markt genau so funktioniert, wie in Deutschland und dass es keine zu beachtenden Mentalitätsunterschieden zwischen Deutschen und Polen gibt, der hat eigentlich schon verloren. Auch die “Konstellation”, dass der in Deutschland erfolglose Unternehmer nun nach Polen geht, um dort billiger zu wirtschaften, ist in den meisten Fällen bereits gescheitert bevor man in Polen überhaupt loslegen konnte.

Mentalität

Zu den unterschiedlichen polnischen Marktbedingungen gehört auch die unterschiedliche Mentalität der polnischen Geschäftsleute. Wer sich in Polen engagieren möchte, der muss den Markt aber so hinnehmen, wie er ist und kann nicht erwarten, dass er in Polen deutsche Marktbedingungen vorfindet. In Polen ist nichts unmöglich; der potentielle polnische Geschäftspartner wird auf lukrative Anfragen aus Deutschland immer antworten, dass dies alles kein Problem sein, auch wenn er gar nicht über die Resourcen verfügt, um das Geschäft vertragsgemäß zu realisieren. Dies ist aber ersteinmal egal, denn es kommt ja bald ” der erste Vorschuss” und dann wird man schon sehen. Dass der deutsche Geschäftsmann die Vertragsbedingungen wörtlich nimmt, verstehen viele polnische Geschäftsleute nicht. Es wird schon irgendwie gehen und man soll sich nicht so “aufregen”.

Mir sagte mal ein deutscher Geschäftsmann, der von einer polnischen Firma Bauleistungen vertragsgemäß verlangte und die Firma trotz nochmaliger mündlicher Besprechung und schriftlicher Bestätigung ” der Herr XY hat mich betrogen und auch bewusst angelogen, denn er hat sich an die zugesicherte Vereinbarung nicht gehalten“. Dies ist die Sicht des deutschen Geschäftsmannes; der polnische Gegenspieler sah aber nicht Sicherheit kein Lügen in den nicht eingehaltenen Terminen, sondern sah – wahrscheinlich – in den Lieferterminen nur ungefähre Zielvorgaben; es wäre schön, wenn man diese einhalten könnte, aber einhalten müssen, muss man nicht. Auf ein paar Tage später würde es schon nicht ankommen; man hat ja nun schon so lange gewartet ….. .

Zu den Mentalitätsunterschiede zwischen Deutschen und Polen verweise ich auf meine Ausführungen “Mentalitätsunterschiede zwischen Deutschen und Polen “.

das strategische Denken

Man denkt in Polen eher kurzfristig und nicht so oft strategisch. Das schnelle Geschäft, mit dem man kurzfristig Geld verdienen kann, ist beliebter als eine langfristige Strategie. So ist zu erklären, dass in Polen viele Firmen / Geschäftsleute diverse – völlig unterschiedliche – Geschäftsfelder – häufig mehr schlecht als recht – bedienen. Auch hält man sich bis zum Schluss alle Möglichkeiten offen.

Ein Kollege, der sich auch in Osteuropa als Rechtsanwalt engagierte, teilte mir einmal mit, dass er das Gefühl habe, dass sich in Osteuropa “jeder sich so durch das Leben schlängele”; dem konnte sich – zumindest für Polen – nicht grundsätzlich widersprechen.

Anwalt Andreas Martin – Kanzlei Stettin

die Verjährung in Polen

Verjährung nach polnischem Recht

Ähnlich, wie in Deutschland, verjähren auch Ansprüche in Polen. Es gib diverse Verjährungsvorschriften, so dass hier nur ein kurzer Überblick gegeben werden kann. Die allgemeine Verjährung ist in Polen in den Art. 117 ff  des polnisches BGB (kodeks cywilny) geregelt.

Verjährung im polnischem ZGB-Polen

Die regelmäßige Verjährung beträgt in Polen 6 Jahre.  Sofern es sich um eine Forderung aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit (keine Verbrauchersache) handelt, so beträgt die regelmäßige Verjährung 3 Jahre. Hiervon gibt es aber diverse Ausnahmen. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Polen sollte in der Regel diesbezüglich immer erfolgen, da sich die Vorschriften und auch die Rechtsprechung diesbezüglich ändern können.


Ausnahmen von der regelmäßigen Verjährungsfrist

So verjähren Ansprüche aus wiederkehrenden Leistungen und Ansprüche, die mit einer Wirtschaftstätigkeit verbunden sind, in 3 Jahren (Art. 118 ZGB-Polen).

Es gibt diverse Sonderregelungen, die zu beachten sind.

Bei deutsch-polnischen Verträgen, die sich nach dem UN-Kaufrecht richten, kommt man wiederum zu anderen Verjährungsfristen, wenn das polnische Recht Anwendung findet, da (Polen) dem Verjährungsabkommen zum UN-Kaufrecht beigetreten ist.

Gerade bei der Frage der Verjährung sollte man sich dringend anwaltlich beraten lassen. Es gibt hier viele Sondervorschriften und Besonderheiten zu beachten. Dies ist für den Normalverbraucher, selbst wenn dieser polnisch spricht, in der Regel nicht erkennbar. Auch bei Unternehmern ist die Frage der Verjährung nicht einfach zu erkennen und zu beantworten, da sich oft bei deutsch-polnischen Verträgen die Frage stellt, welches Recht überhaupt Anwendung findet.

Durchsetzung von Forderungen

Wie eine Forderung dann später durchgesetzt wird (in Deutschland oder Polen einklagen) und wie die Vollstreckung abläuft, kann nur nach einer Beratung im Einzelfall entschieden werden.


Wir helfen beim Forderungseinzug in Polen.

RA A. Martin – Anwalt in Polen