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polnischer Schuldner – Mahnverfahren oder Klageverfahren – was ist besser?

polnischer Schuldner - Mahnverfahren oder Klageverfahren - was ist besser?

Klage oder Mahnverfahren

Schuldet der polnische Geschäftspartner dem deutschen Unternehmer Geld, dann stellt sich die Frage nach der erfolgreichen Geltendmachung der Forderung (Inkasso in Polen). Dies ist nicht immer einfach. Es kommt bei der Klage, wo man klagt oder anmahnt, zum einen auf die Regelungen über die Zuständigkeit der Gerichte (EuGVVO) als auch auf die richtige Taktik an. Wie man am besten vorgeht, hängt immer vom Einzelfall ab. Nachfolgend aber einige mögliche Ansätze;

Chancen der erfolgreichen Forderungsbeitreibung

Häufig fragen deutsche Geschäftsleute bei uns in der Kanzlei dann zunächst “nach den Chancen für die erfolgreiche Beitreibung der Forderung”. Diese Frage ist verständlich, denn niemand möchte gutes Geld schlechtem Geld nachwerfen. Die Chancen der rechtlichen Geltendmachung (Schaffung eines Titels/ Urteils) kann man als Anwalt gut einschätzen; ein Restrisiko verbleibt selbstverständlich immer. Es bestehen bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen gegen eine polnische Firma aber eine Reihe von Besonderheiten, die schon bei der Klage zu beachten sind (PESEL-Angabe/ richtige Rechtsform). Die Chancen der faktischen Geltendmachung, insbesondere bei der Vollstreckung des Urteils in Polen sind sehr schwer vorab durch einen Rechtsanwalt einschätzbar. Dies sollte man auch fairerweise dem deutschen Mandanten sagen. Dies hängt einfach damit zusammen, dass man im Normalfall nicht kurzfristig die Vermögensverhältnisse des Schuldners einsehen kann.

europäische Mahnverfahren?

Viele Mandanten meinen, dass das Mahnverfahren ein kostengünstige und schnelle Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche ist. Dies wird dann auch automatisch für die sog. europäische Mahnverfahren angenommen. Wie so oft, kommt es darauf an. Man kann nicht sagen, dass das Mahnverfahren generell sinnvoller als ein Klageverfahren ist. Auch mit der Kostengünstigkeit ist es so eine Sache. Wenn nämlich ohnehin zu erwarten ist, dass die Gegenseite Widerspruch / Einspruch einlegt, dann ist das Verfahren nicht billiger und dauert sogar länger als ein normales Klageverfahren. In der Regel raten wir vom Mahnverfahren ab.

Klageverfahren

Gerade, wenn der Gerichtsstand in Deutschland ist, macht das Klageverfahren meist mehr Sinn.

polnischer Schuldner meldet sich nicht

Häufig vertrösten polnische Schuldner ihre Gläubiger häufig mit der baldigen Zahlung. Später meldet man sich einfach nicht mehr zurück und hofft darauf, dass man in “fernen Polen” ja ohnehin nicht belangt wird. Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich gegen die Klage verteidigen wird, dann wäre eine Mahnverfahren ohnehin sinnlos und würde darüber hinaus ohnehin wieder als streitiges Verfahren vor Gericht “landen”. Dann besser gleich das Klageverfahren.

Schuldner wird sich verteidigen

Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich nicht wehren wird, wird bei der Anordnung des gerichtlichen Vorverfahrens ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil ergehen, was schnell erlassen ist.

Verhalten des Schuldners schwer einschätzbar

Ist nicht klar – dies ist wohl der Normalfall – wie sich die Gegenseite verhalten wird, besteht der Vorteil des Klageverfahrens in Deutschland vor allem darin, dass bei Forderungen über € 5.000 die Gegenseite für das Führen des Verfahrens in Deutschland einen deutschen Rechtsanwalt benötigt. Dies bedeutet zusätzliche Kosten und dies schreckt vor allem dann ab, wenn man voraussichtlich das Verfahren ohnehin verlieren wird. Meist geht es den polnischen Schuldnern um die Verzögerung des Verfahrens. Dies geht dann aber nur mit Hilfe eines Anwalts und der kostet Geld, welches der polnische Schuldner entweder nicht hat oder nicht ausgeben möchte. Die Folge ist meistens, dass es hier ebenfalls ein Versäumnisurteil gibt.

Mahnverfahren ohne Anwalt – Verzögerung möglich

Beim Mahnverfahren wäre dies anders, hier könnte der Schuldner aus Polen auch ohne Anwalt Widerspruch/ Einspruch einlegen, was dieser in der Regel auch machen wird, da dies eben nichts kostet und so eine weitere Verzögerung des Verfahrens eintreten wird.

Aus dem Versäumnisurteil kann man dann unter Beantragung einer Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in Polen beantragen. Man benötigt dazu in Polen – nach Übersetzung des Urteils –  nur noch eine Vollstreckungsklausel, die man immer in Polen beantragen muss.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Kanzlei Stettin / Berlin

Forderungseinzug in Polen und Informationen über den polnischen Geschäftspartner

Eine effektive Durchsetzung eigener Forderungen gegen polnische Geschäftspartner hängt oft davon ab, ob man über den Gegner/ Geschäftspartner ausreichend informiert ist. Daran scheitert ist beim Inkasso / Forderungseinzug in Polen häufig.

Wer ist mein Geschäftspartner eigentlich?

Deutsche Mandanten, die in Polen Forderungen durchsetzen wollen, teilen oft mit, dass die Gegenseite am Anfang sehr sympathisch war und einen guten Eindruck hinterlassen hat. Meist kommt der Kontakt über Dritte oder übers Internet zustande; viel mehr weiß man dann nicht. Die ersten Geschäfte klappen meist und auf erst später gibt es Zahlungsschwierigkeiten, der deutsche Geschäftsmann liefert aber trotzdem weiter, da ja bisher alles so gut geklappt hat.

Wer die Gegenseite eigentlich genau ist, welche Rechtsform diese hat und welche Vermögenswerte zur Absicherung zur Verfügung stehen, wissen die wenigsten deutschen Geschäftsleute. Wenn diese Fragen erstmals im Rahmen der Forderungsdurchsetzung gestellt werden, ist es manchmal schon zu spät.

Dabei ist es nicht schwer sich zumindest über die Rechtsform des Geschäftspartners zu informieren. Das polnische Handelsregister (KRS) ist öffentlich. Damit wäre dann auch geklärt, wer eigentlich für Schulden haftet (die Gesellschaft z.B. Spzoo, AG oder die natürliche Person selbst z.B. bei Einzelfirma).

Viele polnische Geschäftsleute, die eine Einzelfirma betreiben, geben dieser exotische Namen, schreiben aber nicht auf den eigenen Briefkopf den Namen des Inhabers und der deutsche Geschäftsmann weiß nicht, um welche Rechtsform es sich handelt. Wer Bezeichnungen, wie PHU und FHU für Rechtsformzusätze hält (in der Praxis ist dies leider so), sollte sich erst informieren und dann in Polen Geschäfte machen. Auch hier kann eine anwaltliche Beratung nicht schaden.

Referenzen des polnischen Geschäftspartners bringen dem deutschen Geschäftsmann wenig. Zum einen kann er mit den Namen der Firmen nichts anfangen; er kennt diese schlichtweg nicht und zum anderen ist die Hemmschwelle in Polen sich von Verwandten und Bekannten solche Referenzen schreiben zu lassen recht gering.

Kreditratings, wie in Deutschland, gibt es in Polen nur im geringen Umfang und meist nur für große Firmen. Der gescheiterte polnische Firmeninhaber gründet meist noch vor Liquidation der alten Firma ein neue und führt die Geschäfte dann weiter. Man sollte die “Flexibilität” polnischer Geschäftsleute (vor allem bei kleinen Gesellschaften und Einzelfirmen) nicht unterschätzen.

Trotzdem ist es grundlegend zunächst zu überprüfen, wer überhaupt Geschäftsinhaber ist und welche Rechtsform hier betrieben wird. Wer ist vertretungsberechtigt und ggfs. bis zu welcher Forderung (in Polen kann die Vertretungsbefugnis auch im Außenverhältnis begrenzt werden; dies steht dann im Handelsregister). Ein Besuch beim Geschäftspartner kann nicht schaden.

Ein Bekannter erzählte mir,dass sich bei ihm zwei polnische Geschäftsleute als “Direktor” und Vizedirektor” ihrer Firma vorstellten. Als man dann die Firma besichtigte, war dies nur eine alte Lagerhalle und die Firma bestand nur aus zwei Personen; dem Direktor und dem Vizedirektor.

Absicherung über Vertrag

Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind die Möglichkeiten sich Informationen über den polnischen Geschäftspartner zu beschaffen zwar limitiert aber dennoch vorhanden. Eine Absicherung sollte zumindest über einen Vertrag erfolgen, der die Gegenseite genau bezeichnet. Zuvor müssen die Rechtsform und die Vertretung der Gegenseite überprüft und notiert werden. Es muss sich nicht um einen 50-seitigen Vertrag handeln, der alle Eventualitäten abdeckt, zumindest dann nicht, wenn es nicht um Millionen geht. Grundsätzliches sollte aber dennoch geregelt werden. Leider wird sehr häufig in der Praxis überhaupt kein schriftlicher Vertrag geschlossen. Dies ist für den deutschen Forderungsinhaber meistens nachteilig, denn Regelungen über das zuständige Gericht (Gerichtsstandsvereinbarung) und das anwendbare Recht sind grundlegend und dürfen in keinem deutsch-polnischen Vertrag fehlen! Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann man nicht mündlich schließen;diese muss wenigstens halbschriftlich geschlossen werden (siehe Art. 23 der EuGVVO – EG 44/2001). Allein die Option sich aussuchen zu können, wo man klagt – sowohl die Klage in Polen als auch in Deutschland kann Vorteile oder auch Nachteile haben – ist sehr viel wert. Daran denkt man bei einer Geschäftsanbahnung meistens nicht; später kann dies aber über Erfolg oder Misserfolg entscheiden!

Viele polnische Geschäftsleute lassen sich bei einer Klage in Deutschland (dann ja meist vor den Landgerichten mit Anwaltszwang) nicht ein bzw. bestellen keinen deutschen Anwalt, so dass hier eine schnelle Titulierung oft möglich ist. Selbst wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wird, gibt es meistens ein Informatinsdefizit auf der “polnischen Seite”, da der polnische Klagegegner seinen Anwalt meist nur schleppend und unzureichend informiert und meistens meint, dass der Anwalt “dies schon selbst erledigt” (dies kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen). Dies nützt aber alles nichts, wenn der  Anwalt des deutschen Klägers z.B. kein Polnisch versteht und nicht überprüft, ob die Rechtsform der Gegenseite überhaupt richtig angegeben wurde und ob die Firma überhaupt noch eingetragen ist. Spätestens bei der Zwangsvollstreckung in Polen gibt es dann Problem, dann kann es aber bereits zu spät sein.

Anwalt A. Martin

die Verjährung in Polen

Verjährung nach polnischem Recht

Ähnlich, wie in Deutschland, verjähren auch Ansprüche in Polen. Es gib diverse Verjährungsvorschriften, so dass hier nur ein kurzer Überblick gegeben werden kann. Die allgemeine Verjährung ist in Polen in den Art. 117 ff  des polnisches BGB (kodeks cywilny) geregelt.

Verjährung im polnischem ZGB-Polen

Die regelmäßige Verjährung beträgt in Polen 6 Jahre.  Sofern es sich um eine Forderung aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit (keine Verbrauchersache) handelt, so beträgt die regelmäßige Verjährung 3 Jahre. Hiervon gibt es aber diverse Ausnahmen. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Polen sollte in der Regel diesbezüglich immer erfolgen, da sich die Vorschriften und auch die Rechtsprechung diesbezüglich ändern können.


Ausnahmen von der regelmäßigen Verjährungsfrist

So verjähren Ansprüche aus wiederkehrenden Leistungen und Ansprüche, die mit einer Wirtschaftstätigkeit verbunden sind, in 3 Jahren (Art. 118 ZGB-Polen).

Es gibt diverse Sonderregelungen, die zu beachten sind.

Bei deutsch-polnischen Verträgen, die sich nach dem UN-Kaufrecht richten, kommt man wiederum zu anderen Verjährungsfristen, wenn das polnische Recht Anwendung findet, da (Polen) dem Verjährungsabkommen zum UN-Kaufrecht beigetreten ist.

Gerade bei der Frage der Verjährung sollte man sich dringend anwaltlich beraten lassen. Es gibt hier viele Sondervorschriften und Besonderheiten zu beachten. Dies ist für den Normalverbraucher, selbst wenn dieser polnisch spricht, in der Regel nicht erkennbar. Auch bei Unternehmern ist die Frage der Verjährung nicht einfach zu erkennen und zu beantworten, da sich oft bei deutsch-polnischen Verträgen die Frage stellt, welches Recht überhaupt Anwendung findet.

Durchsetzung von Forderungen

Wie eine Forderung dann später durchgesetzt wird (in Deutschland oder Polen einklagen) und wie die Vollstreckung abläuft, kann nur nach einer Beratung im Einzelfall entschieden werden.


Wir helfen beim Forderungseinzug in Polen.

RA A. Martin – Anwalt in Polen