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Zwangsvollstreckung in Polen

Zwangsvollstreckung in Polen

Wer in Deutschland einen Titel gegen einen polnischen Schuldner erlangt hat, möchte sodann die Zwangsvollstreckung in Polen aus dem deutschen Titel betreiben. Dies ist meist leichter gesagt als getan, da noch einigen Hürden zu nehmen sind.

Vollstreckung in Polen

Es versteht sich von selbst, dass nicht einfach der deutsche Rechtsanwalt, der den Titel erstritten hat auch die Zwangsvollstreckung in Polen betreiben kann. Der Fall ist etwas schwieriger, weil zunächst die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in Polen geschaffen werden müssen. Eine weitere Hürde ist natürlich die polnische Sprache, die zu beherrschen ist, wenn man in Polen als Anwalt die Vollstreckung betreiben möchte.

Vollstreckungsklausel für Polen

Zunächst muss man für fast alle deutschen Vollstreckungstitel eine sog. Vollstreckungsklausel für Polen beantragen. Diese Klausel darf nicht mit der deutschen Vollstreckungsklausel verwechselt werden, die sich auf jeden deutschen Titel befindet. Auch hat diese Klausel wenig mit einer Apostille zu tun, mit der die Klausel auch häufig verwechselt wird. Die deutsche Entscheidung muss in Polen erst für vollstreckbar erklärt werden. Geregelt ist dies in den Art. 38 ff. der EuGVVO (Verordnung 44/2001). Der Antrag auf Vollstreckbarkeit ist in Polen beim zuständigen Gericht am Wohnsitz de Schuldners zu stellen.

Sofern ein Versäumnisurteil oder z. B. ein Vollstreckungsbescheid in Deutschland ergangen ist und die Sache sich nicht gegen einen Verbraucher richtet, besteht die Möglichkeit einen sog. EU-Vollstreckungstitel zu beantragen. Hier müsste dann keine Klausel in Polen beantragt werden. Der EU-Vollstreckungstitel ist faktisch ein normales deutsches Urteil mit Vollstreckungsklausel und einer Bescheinigung über den EU-Titel in mehreren Sprachen.

die Vollstreckung an sich in Polen:

Wenn dann die Voraussetzungen für eine wirksame Vollstreckung vorliegen, kann in Polen die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Da ein deutscher Anwalt dies von Deutschland aus nicht ohne weiteres bewerkstelligen kann (schon die Sprache ist ja meist ein Problem) wird es notwendig sein einen Anwalt in Polen zu beauftragen. Dieser führt die Zwangsvollstreckung dann so durch, dass er im Normalfall direkt einen Gerichtsvollzieher in Polen mit der Sachpfändung beauftragt. Im Gegensatz zu Deutschland läuft in Polen die Vollstreckung meist direkt über den polnischen Gerichtsvollzieher und über das polnische Vollstreckungsgericht.

Zu beachten ist auch, dass der Gerichtsvollzieher in Polen als selbständiger Unternehmer tätig ist und prozentual am Ergebnis der Pfändung beteiligt wird. Dies hat den Vorteil, dass der Gerichtsvollzieher eher motiviert ist in der Sache etwas zu unternehmen. Das Problem der unmotivierten Gerichtsvollzieher kennen deutschen Anwälte leider aus eigener Erfahrung.

Man sollte auch beachten, dass der polnische Anwalt, den man mit der Durchführung der Vollstreckung in Polen beauftragt in der Regel höhere Gebühren als nach dem deutschen RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nehmen wird, denn die deutschen gesetzlichen Anwaltsgebühren sind im Bereich der Zwangsvollstreckung nicht lohnend.

Anwalt A. Martin – Rechtsanwalt Stettin