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Wohnungskauf in Polen an der polnischen Ostsee über Developer

Immer mehr Deutsche kaufen an der polnischen Ostsee Ferienhäuser/ Eigentumswohnungen. In bekannten Urlaubsorten, wie Kolberg, Misdroy, Swinemünde, Darłowo (Rügenwalde), Ustka (Stolpmünde), Poberow (Pobierowo), Zopot oder Ustronie Morskie sind immer noch – für deutsche Verhältnisse recht günstig – Wohnungen und Apartments zu kaufen.

Auf polnischer Seite werden dabei häufig sog. “Developer” (auf Neu-Polnisch – Deweloper budowlany) tätig. Dies sind Firmen, die den Bau der Ferienhäuser/ Wohnungen finanzieren und geplant haben. Ähnliche Firmen gibt es auch in Deutschland.

Ferienhaus in Polen – Kauf über polnische Firmen

Über die Voraussetzungen eines Immobilienerwerbs in Polen hatte ich bereits berichtet. Die Erwerb der Ferienwohnungen/ einzelner Eigentumswohnungen dürfte in den meisten Fällen grundsätzlich für deutsche Staatsbürger rechtlich möglich sein. Da hier aber –  auch in Polen – ein Wohnungskauf über erhebliche Beträge zu finanzieren ist, sollte sich der deutsche Käufer auf jeden Fall zuvor anwaltlich beraten lassen.

Beratung durch einen Anwalt in Polen

Eine anwaltliche Beratung ist meist zur Absicherung des deutschen Mandanten von Nöten. Das Problem besteht meist weniger in der Frage, ob hier eine Genehmigung für den Erwerb (z.B. beim Grundstück) nötig ist oder nicht, sondern in der vertraglichen Absicherung. Die Verträge kann allein ein Anwalt in Polen überprüfen. Insbesondere auch nachvertragliche Verpflichtungen sind dabei bedeutsam.

Wohnungskauf in Polen an der polnischen Ostsee über Developer

Wohnungskauf an der polnischen Ostsee

Verträge über den Kauf des Wohnung/ Ferienhauses überprüfen

Das Problem ist häufig, dass die deutschen Käufer häufig den polnischen Verkäufer/ Developer nicht kennen. Es fehlen oft schon Kenntnisse darüber, ob die polnische Firma überhaupt im polnischem KRS (Handelsregister) eingetragen ist.

Kaufvertrag auf Polnisch nach polnischem Recht

Weiter ist es so, dass häufig jegliche Verträge des Developer auf Polnisch vorgelegt werden. Manche Mandanten machen sich noch nicht einmal die Mühe die Verträge übersetzen zu lassen, um den Inhalt überhaupt zu verstehen, obwohl es meist über Kaufverträge über € 100.000 geht. Der Notar überprüft später nicht, ob der Vertrag für den deutschen Käufer nachteilig ist oder nicht. Der polnische Notar muss sich neutral verhalten. Die Interessenwahrung ist allein die Sache des Käufers bzw. der Kaufvertragsparteien. Es muss nicht betont werden, dass allein die Übersetzung auch wenig bringt, da der deutsche Käufer der Wohnung in der Regel das polnische Recht nicht kennt. Ob das Grundstück belastet ist etc. weiß der Käufer meist nicht.

Oft haben wir auch erlebt, dass der polnische Developer die Verträge selbst “zusammenbastelt” und sich auf mehreren ähnlichen Verträge und aus dem Internet die “besten Teile” heraussucht. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag für den deutschen Käufer stark nachteilig ist und darüber hinaus auch nicht schlüssig ist und alles schon deshalb viele Unklarheiten schriftlich fixiert werden.

Rechtsberatung

Wer hier Geld sparen und die Beratung und Prüfung durch einen Anwalt vermeiden möchte, hat später nicht selten das Nachsehen, wenn es die ersten Probleme mit der Ferienwohnung (z.B. wegen Mägeln/ nicht rechtzeitiger Fertigstellung oder Belastung mit Rechten Dritter) gibt.

Für eine Beratung stehen wir gern zur Verfügung.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt in Polen

 

Verhalten gegenüber der polnischen Polizei

Wer als Deutscher in Polen unterwegs ist und zum Beispiel einen Verkehrsunfall hat, hat früher oder später mit der polnischen Polizei zu tun.

Hier sollten ein paar einfache Regeln beachtet werden.

Sprache in Polen ist nicht Deutsch

 Zunächst einmal sollte man sich vor Augen halten, dass man in einem fremden Land ist und nicht voraussetzen kann, dass die Polizisten vor Ort der deutsche Sprache mächtig sind. Wenn man Glück hat, kann man sich gegebenenfalls auf Englisch mit dem polnischen Polizeibeamten verständigen. Ansonsten führt kein Weg an einen Dolmetscher für die polnische Sprache vorbei. Hierbei zu beachten, dass es problematisch sein kann, wenn man sich „mit Händen und Füßen“ mit den Polizeibeamten verständigt, da gerade bei unklaren Sachverhalten es auf eine genaue Sachverhaltsschilderung ankommt.

Drogentest 

Bei Verkehrsunfällen wird in der Regel ein Drogentest/Alkoholtest zunächst durchgeführt. Man sollte sich hier kooperativ zeigen, zumindest dann wenn man keinen Alkohol getrunken bzw. keine Drogen genommen hat. Ansonsten wird eine anwaltliche Vertretung – bereits hier – sinnvoll.

 kein unhöfliches oder aggressives Verhalten / keine Drohungen

Die Polizei befragt in der Regel dann alle Beteiligten. Man sollte sich höflich verhalten. Dies allein schon deshalb, da die Polizei am längeren Hebel sitzt. Drohungen und Belehrungen über die Rechtslage (gerne wird hier mit pauschalen Gerechtigkeitserwägungen zum EU-Recht “argumentiert”) sollte man sich ersparen; damit beeindruckt man die Polizisten nicht und es bringt auch wenig, da die Wahrscheinlichkeit, dass man dadurch – vor Ort – etwas erreicht, ist meist sehr gering. Ebenso bringt es nicht viel mit der Einschaltung eines Anwalts – und schon gar nicht mit der Beauftragung eines deutschen Rechtsanwalt – zu drohen. Ein Vorteil kann es aber durchaus bringen, wenn sich tatsächlich (nicht leere Drohung) ein polnischer Anwalt oder Rechtsberater (ggfs. telefonisch) vor Ort meldet.

Bußgeld – meistens noch vor Ort / Strafverfahren später 

Die Polizei verschafft sich – im groben – einen Überblick über die Sachlage und es ist in Polen – zu mindest, wenn die Polizei meint, dass der Schuldige hier leicht gefunden ist-nicht unüblich, dass die Polizei vor Ort noch ein Bußgeld verhängt und auch dieses sofort kassiert.

 

Hierbei ist wichtig, dass nach polnischem Recht die Bezahlung des Bußgeldes als Schuldanerkenntnis gewertet wird. Bei Ausländern ohne Wohnsitz in Polen wird die Polizei aber auf eine sofortige Bezahlung bestehen, ansonsten wird häufig damit gedroht, dass der deutsche Unfallbeteiligte mit auf das Polizeirevier genommen wird, häufig mit der Begründung, dass die Identität zunächst überprüft werden müsse.

 

D.h. für den deutschen Unfallbeteiligten, dass er nach Zahlung des Bußgeldes sich sofort an einen Anwalt wenden muss, denn es bleiben nur 7 Tage Zeit sich gegen den Bußgeldbescheid in Polen vor Gericht (!) zu wehren. Wehrt sich der Beteiligte nicht, so sind in der Regel die  zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den Unfallgegner ausgeschlossen.

 

Dass aber trotzdem Ansprüche durchsetzbar sein können, soll nicht verschwiegen werden. In der Regel ist es möglich, dass der Geschädigte beim Verkehrsunfall in Polen auch in Deutschland (an seinem Wohnsitz) Klage erheben kann und dann deutsche Gerichte – nach polnischem Recht- darüber entscheiden, ob Schadenersatzansprüche bestehen oder nicht. Da das polnische Recht meistens den Gerichten nicht bekannt ist, kann es durchaus sein, dass übersehen wird, dass die Zahlung der Geldbuße ein Schuldanerkenntnis nach polnischem Recht ist.

Wird jemand beim Unfall verletzt, dann kann auch ein Strafverfahren gegen den Schädiget eingeleitet werden. Bei Verletzungen, die länger als 1 Woche behandelt werden müssen, wird in der Regel ein Strafverfahren in Polen wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet.

Polizeirevier notieren – Tagebuchnummer wird in Polen nicht vor Ort mitgeteilt

In Polen ist es normal, dass die Polizei den Unfallbeteiligten keine Tagebuchnummer aushändigt. Der Unfallbeteiligte bekommt also nichts von der Polizei und muss von daher erfragen, von welchem Polizeirevier die Polizeibeamten waren. Dort kann man dann gegebenenfalls Akteneinsicht beantragen.

 Akteneinsicht in Polen – keine Übersendung der Akte

Wichtiges auch hier zu wissen, dass in Polen grundsätzlich die Akteneinsicht bei der Behörde selbst zu nehmen ist. D.h., auch Anwälten wird die Akte nicht übersandt. Wenn man Glück hat, kann es sein, dass ein freundlicher Polizeibeamter-wenn die Akte nur wenige Seiten dick ist – diese Seiten per Fax versendet.

Strafanzeige in Polen

Möchte man selbst Strafanzeige – aufgrund irgendeinen Sachverhalts, der sich in Polen ereignet hat – erstatten, sollte man mit einem Dolmetscher zum Polizeirevier gehen. Wichtig wäre es, wenn der Dolmetscher ggfs. dort schon bekannt ist. In Polen öffnen sich viele Türen über Bekanntschaften. Geht man allein und kann auch kein Polnisch sind die Chancen sehr gering, dass die Polizei hier den Fall aufnimmt. Gegebenenfalls wird man nicht direkt sagen, dass man nichts machen wird. Meist läuft es so, dass die Polizei sagt, dass niemand hier Deutsch spricht und der Dolmetscher nicht erreicht werden kann. Oder man wartet auf den Dolmetscher, der von der Polizei “gerufen” wurde mehrere Stunden und geht dann selbst.

RA A. Martin

Forderungseinzug in Polen und Informationen über den polnischen Geschäftspartner

Eine effektive Durchsetzung eigener Forderungen gegen polnische Geschäftspartner hängt oft davon ab, ob man über den Gegner/ Geschäftspartner ausreichend informiert ist. Daran scheitert ist beim Inkasso / Forderungseinzug in Polen häufig.

Wer ist mein Geschäftspartner eigentlich?

Deutsche Mandanten, die in Polen Forderungen durchsetzen wollen, teilen oft mit, dass die Gegenseite am Anfang sehr sympathisch war und einen guten Eindruck hinterlassen hat. Meist kommt der Kontakt über Dritte oder übers Internet zustande; viel mehr weiß man dann nicht. Die ersten Geschäfte klappen meist und auf erst später gibt es Zahlungsschwierigkeiten, der deutsche Geschäftsmann liefert aber trotzdem weiter, da ja bisher alles so gut geklappt hat.

Wer die Gegenseite eigentlich genau ist, welche Rechtsform diese hat und welche Vermögenswerte zur Absicherung zur Verfügung stehen, wissen die wenigsten deutschen Geschäftsleute. Wenn diese Fragen erstmals im Rahmen der Forderungsdurchsetzung gestellt werden, ist es manchmal schon zu spät.

Dabei ist es nicht schwer sich zumindest über die Rechtsform des Geschäftspartners zu informieren. Das polnische Handelsregister (KRS) ist öffentlich. Damit wäre dann auch geklärt, wer eigentlich für Schulden haftet (die Gesellschaft z.B. Spzoo, AG oder die natürliche Person selbst z.B. bei Einzelfirma).

Viele polnische Geschäftsleute, die eine Einzelfirma betreiben, geben dieser exotische Namen, schreiben aber nicht auf den eigenen Briefkopf den Namen des Inhabers und der deutsche Geschäftsmann weiß nicht, um welche Rechtsform es sich handelt. Wer Bezeichnungen, wie PHU und FHU für Rechtsformzusätze hält (in der Praxis ist dies leider so), sollte sich erst informieren und dann in Polen Geschäfte machen. Auch hier kann eine anwaltliche Beratung nicht schaden.

Referenzen des polnischen Geschäftspartners bringen dem deutschen Geschäftsmann wenig. Zum einen kann er mit den Namen der Firmen nichts anfangen; er kennt diese schlichtweg nicht und zum anderen ist die Hemmschwelle in Polen sich von Verwandten und Bekannten solche Referenzen schreiben zu lassen recht gering.

Kreditratings, wie in Deutschland, gibt es in Polen nur im geringen Umfang und meist nur für große Firmen. Der gescheiterte polnische Firmeninhaber gründet meist noch vor Liquidation der alten Firma ein neue und führt die Geschäfte dann weiter. Man sollte die “Flexibilität” polnischer Geschäftsleute (vor allem bei kleinen Gesellschaften und Einzelfirmen) nicht unterschätzen.

Trotzdem ist es grundlegend zunächst zu überprüfen, wer überhaupt Geschäftsinhaber ist und welche Rechtsform hier betrieben wird. Wer ist vertretungsberechtigt und ggfs. bis zu welcher Forderung (in Polen kann die Vertretungsbefugnis auch im Außenverhältnis begrenzt werden; dies steht dann im Handelsregister). Ein Besuch beim Geschäftspartner kann nicht schaden.

Ein Bekannter erzählte mir,dass sich bei ihm zwei polnische Geschäftsleute als “Direktor” und Vizedirektor” ihrer Firma vorstellten. Als man dann die Firma besichtigte, war dies nur eine alte Lagerhalle und die Firma bestand nur aus zwei Personen; dem Direktor und dem Vizedirektor.

Absicherung über Vertrag

Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind die Möglichkeiten sich Informationen über den polnischen Geschäftspartner zu beschaffen zwar limitiert aber dennoch vorhanden. Eine Absicherung sollte zumindest über einen Vertrag erfolgen, der die Gegenseite genau bezeichnet. Zuvor müssen die Rechtsform und die Vertretung der Gegenseite überprüft und notiert werden. Es muss sich nicht um einen 50-seitigen Vertrag handeln, der alle Eventualitäten abdeckt, zumindest dann nicht, wenn es nicht um Millionen geht. Grundsätzliches sollte aber dennoch geregelt werden. Leider wird sehr häufig in der Praxis überhaupt kein schriftlicher Vertrag geschlossen. Dies ist für den deutschen Forderungsinhaber meistens nachteilig, denn Regelungen über das zuständige Gericht (Gerichtsstandsvereinbarung) und das anwendbare Recht sind grundlegend und dürfen in keinem deutsch-polnischen Vertrag fehlen! Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann man nicht mündlich schließen;diese muss wenigstens halbschriftlich geschlossen werden (siehe Art. 23 der EuGVVO – EG 44/2001). Allein die Option sich aussuchen zu können, wo man klagt – sowohl die Klage in Polen als auch in Deutschland kann Vorteile oder auch Nachteile haben – ist sehr viel wert. Daran denkt man bei einer Geschäftsanbahnung meistens nicht; später kann dies aber über Erfolg oder Misserfolg entscheiden!

Viele polnische Geschäftsleute lassen sich bei einer Klage in Deutschland (dann ja meist vor den Landgerichten mit Anwaltszwang) nicht ein bzw. bestellen keinen deutschen Anwalt, so dass hier eine schnelle Titulierung oft möglich ist. Selbst wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wird, gibt es meistens ein Informatinsdefizit auf der “polnischen Seite”, da der polnische Klagegegner seinen Anwalt meist nur schleppend und unzureichend informiert und meistens meint, dass der Anwalt “dies schon selbst erledigt” (dies kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen). Dies nützt aber alles nichts, wenn der  Anwalt des deutschen Klägers z.B. kein Polnisch versteht und nicht überprüft, ob die Rechtsform der Gegenseite überhaupt richtig angegeben wurde und ob die Firma überhaupt noch eingetragen ist. Spätestens bei der Zwangsvollstreckung in Polen gibt es dann Problem, dann kann es aber bereits zu spät sein.

Anwalt A. Martin

Anwaltsprüfung in Stettin (Polen) 2013

In Stettin (Szczecin) fanden vor einigen Wochen die Anwaltsprüfungen für die Rechtsreferendare (Aplikanten der polnischen Rechtsanwälte/ Adwokaci) für den Abschlussjahrgang 2013 statt. Nach der Zulassung zum Anwaltsreferendariat in Polen (hierfür ist ein Test zu absolvieren), ist ein rund 3-jähriges Referendariat abzuleisten.

Anwaltsausbildung in Polen – beim Adwokat

Die meiste Zeit sind die Anwaltsanwärter dann bei einem Anwalt (Padron) zur Ausbildung, am Anfang auch kurz bei Gericht. Während der Zeit der Ausbildung beim Anwalt findet auch immer parallel eine Ausbildung über die Anwaltskammer (izba adwokacka) mit entsprechenden Veranstaltungen und Klausuren statt. Im Gegensatz zu Deutschland bekommen die Rechtsreferendare in Polen kein Geld vom Staat; im Gegenteil, diese müssen sogar für ihre Ausbildung bezahlen. Vom ausbildenden Anwalt, bei dem sie die meiste Zeit sind (ungefähr 3 bis 4 Tage die Woche) bekommen die Referendare meist nur 200 bis 300 Euro pro Monat (rund 1.000 PLN) als “Gehalt”.

Abschlussprüfung / Zulassung zur polnischen Anwaltschaft

Das Referendariat schließen die polnischen Referendare mit einer Abschlussprüfung ab. Hier sind meist fallbezogene Klausuren zu schreiben. Wenn diese bestanden ist, ist die Zulassung und Vereidigung zum Rechtsanwalt in Polen (Adwokat) nur noch eine “Formalität”. Die Prüfungen sind aber – von Jahr zu Jahr – von unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad. In diesem Jahr (2013) waren die Prüfungen recht schwer. Im Raum Stettin wurden 60 Referendare geprüft. Die meisten fielen durch. Nur 24 haben die Prüfungen bestanden.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Zulassung zum Anwaltsreferendariat in Polen im Jahr 2012

Am 29.09.2012 fanden die alljährlichen Prüfungen der Juristen, die in Polen Anwalt, Rechtsberater, Notar oder Gerichtsvollzieher werden wollen satt. Das Justizministerium informiert auf seiner Seite über die Anzahl der Teilnehmer und auch über die entsprechenden Ergebnisse der Teilnehmergruppen.

Informationen der Zulassung zum Referendariat in den Vorjahren 

Ich hatte schon mehrfach darüber auf meiner Internetseite informiert, dass es in Polen keinen Volljuristen gibt, wie in Deutschland, also jemand der nach dem Rechtserefendariat sowohl als Richter, Anwalt, Staatsanwalt und Notar arbeiten kann. In Polen ist es so, dass man nach abgeschlossenen Jurastudium sich für eine Richtung entscheidet und dann das Rechtsreferendariat in den jeweiligen Behörden/Anwälten ableistet.

 

Folgende Möglichkeiten bestehen:

 

 

Richter und Staatsanwälte – anderer Zulassungstermin

Die Zulassung zum Referendariat bei den polnischen Gericht und polnischen Staatsanwälten fand nicht am gleichen Tag statt, nicht am 29.09.2012, wie die anderen Prüfungen.

 

 Zulassungsprüfungen bei Rechtsberatern und Anwälten in Polen sind gleich

Eine Besonderheit besteht darin, dass die Zulassungsprüfung für das Referendariat bei den Rechtsanwälten und bei den polnischen Rechtsberatern gleich sind. Es wird der gleiche Test geschrieben. Die Richter, Staatsanwälte, Notare und Anwärter für die Gerichtsvollzieher schreiben jeweils eigene Test.

 

Testergebnisse

Nach der Auskunft des polnischen Justizministeriums haben im Jahr 2012 am 29.09.2012 folgende Personen an der Prüfung teilgenommen:

bei den Anwälten 2360 Personen, davon haben 55 % die Prüfung bestanden

bei den Rechtsberater 2900 Personen, davon haben 49 % die Prüfung bestanden

bei den Notaren 225 Personen, davon haben 27 % die Prüfung bestanden

und bei den Gerichtsvollziehern 520 Personen, davon haben 81 % die Prüfung bestanden. Diese Zahlen beziehen sich auf alle Prüflinge in ganz Polen.

 

 Zulassung zum Referendariat

Zur Klarstellung soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass es nicht um die Zulassung zum Rechtsberater, Anwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher ging, sondern um die Zulassung zum jeweiligen Referendariat.

 

 weitere Statistiken zur Zulassungsprüfung

Das polnische Justizministerium teilte weiter mit, dass bei den Prüflingen für die Zulassung zum Referendariat bei den polnischen Rechtsanwälten die Prüfungen

in Lodz am besten abgeschlossen haben, dort sind 71 % der Kandidaten durchgekommen.

Bei den Rechtsberatern hat Danzig am besten abgeschlossen, dort sind 60 % der Kandidaten durchgekommen. In Stettin immerhin 55 %.

Bei den Prüflingen für die Zulassung zum Referendariat bei den Notaren hat Wrozlaw am besten abgeschnitten, 35 % der Kandidaten sind dort durchgekommen und bei den Prüflingen für die Zulassung zum Referendariat bei den Gerichtsvollziehern hat die Region Danzig ebenfalls am besten abgeschlossen und zwar 85 % der Kandidaten haben dort die Prüfung bestanden.

 

Unterschiede zum Referendariat in Deutschland

Ein Unterschied zu Deutschland besteht auch darin, dass man in Polen für das Referendariat bezahlen muss. Das Referendariat wird für diese Prüflinge im Jahr 2013 beginnen. Ungefähr, je nach Bereich, drei Jahr dauern. Dann schließt sich eine zweite Prüfung an, die erheblich schwerer ist und mit dem Bestehen dieser Prüfung ist man dann jeweils Rechtsanwalt, Rechtsberater, Gerichtsvollzieher oder Notar oder bei den zu einem anderen Zeitpunkt abgelegten Prüfungen Richter oder Staatsanwalt.

Rechtsanwalt A. Martin – Stettin (Polen)

 

 

Muss man mit polnischen Arbeitnehmern den Arbeitsvertrag auf Polnisch schließen?

Deutsche Arbeitgeber können mittlerweile polnische Arbeitnehmer beschäftigen. Immer mehr Polen arbeiten in Deutschland, wobei auf beiden Seiten immer noch große Unsicherheiten bestehen.

polnische Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen

deutscher Arbeitsvertrag für polnische Arbeitnehmer

Beschäftigung unter Umgehung von tariflichen Mindestlöhnen

Polnische Arbeitnehmer müssen – sofern hier Mindestlöhne durch Verordnung oder Tarifvertrag (z.B. Bau/ Gebäudereiniger etc) festgesetzt sind – zu diesen Löhnen wenigstens beschäftigt werden. Häufig versuchen deutsche Arbeitgeber dies zu umgehen, in dem sie Polen im Rahmen von Werkverträgen beschäftigen. In vielen Fällen handelt es sich aber nicht um Werkunternehmer (auf polnischer Seite), sondern faktisch und damit auch rechtlich um Arbeitnehmer. Auch ist zu beachten, dass in Branchen für die kein Mindestlohn existiert nach der Rechtsprechung des BAG der Lohn des Arbeitnehmers wenigstens 2/3 des regionalen und branchenüblichen Lohnes entsprechen muss. Grundsätzlich kann man von daher sagen, dass eine Beschäftigung von polnischen Arbeitnehmern in Deutschland zu Niedriglöhnen schwierig ist.  Auch die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern (ggfs. mit der Einsparung der Sozialversicherungsabgaben in Deutschland) nach Deutschland bedarf einer Erlaubnis.

gesetzlicher Mindestlohn als Gehaltsuntergrenze

Seit Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn € 12,00 brutto und dieser ist ebenfalls für polnische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, zu zahlen.

Arbeitsvertrag in Deutsch oder Polnisch oder in Übersetzung

Entscheidet sich nun ein deutscher Arbeitgeber polnische Arbeitnehmer zu beschäftigen, dann steht am Anfang der Arbeitsvertrag als Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag muss nach dem Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) vom Arbeitgeber schriftlich fixiert werden.

 

§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz (neue Fassung/ 2023)

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.

bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:

a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

Weiter stellt sich nun die Frage ob der Arbeitgeber den schriftlichen Arbeitsvertrag auf Deutsch oder Polnischer oder ggfs. Deutsch mit polnischer Übersetzung ausfertigen soll, denn ein Großteil der polnischen Arbeitnehmer sprechen eben nicht perfekt Deutsch und verstehen zu großen Teilen die Juristensprache, die sich ja häufig in Arbeitsvertragsformularen findet, nicht. Dabei ist auch zu beachten, dass mit Sicherheit die meisten polnischen Arbeitnehmer das deutsche Arbeitsrecht nicht kennen und das deutsche und polnische Arbeitsrecht erhebliche Unterschiede in Bezug auf Probezeit, Kündigungsfristen, Angabe von Kündigungsgründen und der Zulässigkeit von Kündigungen während einer Erkrankung oder während des Urlaubs zum deutschen Arbeitsrecht aufweisst.

Arbeitsvertrag auf Deutsch in der Regel ausreichend

Überwiegend steht die arbeitsvertragliche Rechtsprechung auf den Standpunkt, dass der ausländische Arbeitnehmer (also auch der polnische Arbeitnehmer), der sich auf den deutschen Arbeitsmarkt bewirbt und hier in Deutschland arbeiten möchte nicht verlangen kann, dass der Arbeitsvertrag in seiner Heimatsprache gefertigt wird. Wenn der ausländische Arbeitnehmer -ohne dies zu verstehen – einen deutschen Arbeitsvertrag unterzeichnet, kann er sich nicht darauf berufen, dass er diesen nicht verstanden hat; er ist an den Vertrag gebunden. Dies wurde bereits mehrfach entschieden. Ganz unumstritten ist dies aber nicht. In der juristischen Literatur (auch eine Entscheidung des LAG Frankfurt aus dem Jahr 1974 führt dies aus) werden auch gegenteilige Auffassungen – gerade im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer und mit dem Argument, dass eine Willenserklärung (Arbeitsvertragsangebot) nur dann dem Arbeitnehmer zugehen kann, wenn er diese auch inhaltlich erfasst – vertreten.

sicherste Variante – Dolmetscher / Übersetzung

Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertragsentwurf von daher vor dem Vertragsschluss übersenden und diesen darum bitten, dass sich der Arbeitnehmer den Vertrag ins Polnische übersetzen lässt und dann kurz bestätigen lässt, dass der Arbeitnehmer den Vertrag verstanden hat. Der Arbeitgeber kann den Vertrag auch selbst vorher übersetzen lassen; dies hat aber den Nachteil der Kostentragung und das Übersetzungsfehler, dann zu Lasten des Arbeitgebers gehen dürften. Die Übersetzung des Vertrages durch einen Dolmetscher vor Ort wäre eine andere Alternative, wobei diese recht zeitaufwendig ist und der Übersetzer über gute juristische Sprachkenntnisse verfügen muss. In der Praxis werden aber die wenigsten Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag beim Übersetzer vorlegen, sondern wohl eher Verwandte und Bekannte, “was im Vertrag so ungefähr steht”. Dies ist aber nicht das Problem des deutschen Arbeitgebers.

Sprachklausel vorab

Eine Vereinbarung vorab wonach die Arbeitsvertragsparteien als Vertragssprache die deutsche Sprache festlegen, ist ebenfalls möglich.

Abmahnung – Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern

Wird keine Vertragssprache vereinbart und spricht und versteht der ausländische Arbeitnehmer erkennbar schlecht Deutsch, dann kann – entgegen den obigen Grundsätzen – es treuwidrig sein, wenn gegenüber dem polnischen Arbeitnehmer eine Abmahnung auf Deutsch ausgesprochen wird, denn die Hinweis- und Warnfunktion der Abmahnung kann dadurch nicht realisiert werden, wenn der Arbeitnehmer diese nicht versteht.

Kurz gesagt, der Arbeitgeber sollte grundsätzlich Vorsicht walten lassen und sich für den sichersten Weg entscheiden.

Rechtsanwalt Martin – Stettin/ Berlin

die polnische GmbH (Spzoo) – ist die Gründung einer GmbH in Polen kompliziert?

Wer in Polen auf Dauer Geschäfte machen will, kommt um die Gründung einer GmbH in Polen nicht vorbei,sofern er seine Haftung beschränken möchte. Die polnische Einzelfirma lohnt sich eher für kleine Betriebe, bei denen keine hohen Haftungsrisiken bestehen.

GmbH in Polen – einfache Gründung?

Vergleicht man den Gründungsprozess einer GmbH in Deutschland mit der einer GmbH in Polen, so gibt es hier mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede. Die GmbH-Gründung in Polen ist – wenn man die Materie kennt – nicht komplizierter als in Deutschland. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten. Die Gründung einer polnischen Spzoo ist grundsätzlich etwas aufwendiger, da mehr Unterlagen beim Gericht eingereicht werden müssen.

Schwierigkeiten in Polen

Etwas schwieriger ist in Polen allerdings, dass man nicht uneingeschränkt die polnische Satzung der Spzoo an deutsche Verhältnisse anpassen kann bzw. dies nicht unbedingt in der Gründungssatzung tun sollte, um zu vermeiden, dass das polnische Handelsregistergericht (KRS) hier die Eintragung der Spzoo verzögert, da bestimmte Regelungen in der Satzung dem Gericht unbekannt sind und dieses die Rechtmäßigkeit erst überprüfen muss. Die Kunst besteht darin die Satzung nach den Wünschen des Mandanten so anzupassen, dass dieser damit zunächst zufrieden und das Gericht (KRS) ebenfalls keine Probleme hat.

Für deutsche Mandanten ist es ebenfalls gewöhnungsbedürftig, dass man in der polnischen Satzung der Spzoo den Unternehmensgegenstand nicht – wie z.B. in Deutschland – beschreibt, sondern diesen bestimmten Kategorien zuordnen muss (den sog. PKD-Nummern). In Polen hat sich leider die Unsitte durchgesetzt, dass man in der Satzung der Spzoo zunächst erst einmal alles, was irgendwie theoretisch als potentieller Gegenstand des Unternehmens in Betracht kommt, in die Satzung aufnimmt. Man sollte hier die Tätigkeitsfelder auf das Wesentliche beschränken.

Die Eröffnung eines Bankkontos direkt nach der notariellen Errichtung der Spzoo ist manchmal schwierig. Die meisten Banken reicht es aber aus, wenn man die Gründungsurkunde vorlegen kann und eine Bestätigung des KRS, dass man die Eintragung ins Handelsregister beantragt hat (diese Bestätigung bekommt man sofort bei Einreichung der Unterlagen beim KRS- wenn man danach fragt).

Welche Institution in Polen – neben dem polnischen Finanzamt – wirklich Probleme machen kann, ist das polnische Handelsregister (KRS). Das KRS ist dafür bekannt, dass es selbst bei kleinsten Fehlern die Eintragung erheblich verzögern kann. Man hat das Gefühl, dass selbst bei Unstimmigkeiten, die unproblematisch vom Gericht selbst berichtigt werden können, stur eine Berichtigung vom Antragsteller verlangt wird, was wiederum eine Verzögerung bedeutet (das Gericht setzt hier meist Berichtigungsfristen von 7 Tagen). Allein dies sollte Warnung genug sein nicht selbst entsprechende Anträge (hier gibt es Formulare, die auszufüllen sind) bei Gericht einzureichen und schon gar nicht als Ausländer.

Die Anträge auf die Steuernummer (NIP) und der Nummer des Statistikamtes (REGON) werden dem Antrag an das KRS beigefügt. Dies war früher anders.

Was ist einfacher?

Unproblematischer ist in Polen die Suche nach dem richtigen Firmennamen. Hier gibt es nicht so viele Einschränkungen, wie in Deutschland (Beispiel: Länderbezeichnungen im Namen). Auch muss keine Handelskammer hierzu eine Stellungnahme abgeben.

Die Notare sind in Polen nicht mehr so dienstleistungsfeindlich und “abgehoben”, wie noch vor einigen Jahren, was ebenfalls positiv ist. Auch bei den polnischen Anwälten ist mehr Dienstleistungsorientierung festzustellen, da auch hier die Anwaltsdichte stark zunimmt. Man sollte sich aber von der Vorstellung lösen, dass Anwälte in Polen eine Billigdienstleistung anbieten. Die Prozesskosten sind ähnlich hoch; auch die Anwaltsgebühren, die meisten mit den Mandanten ausgehandelt werden.

Durch die gleichzeitige Einreichung der Anträge für die Steuernummer und die REGON-Nummer wird eine Beschleunigung der Eintragung erreicht. Trotzdem dauert die Eintragung ins Handelsregister rund 3 Wochen (ähnlich lange die Vergabe der Steuernummer). Mit Beziehungen geht alles schneller; gerade auch in Polen. Ich hatte es auch schon erlebt, dass ein Mandant, der wohl “sehr gute Beziehungen zum KRS” hatte, eine Eintragung in 2 Tagen erreicht hatte.