Anwaltsprüfung in Stettin (Polen) 2013

In Stettin (Szczecin) fanden vor einigen Wochen die Anwaltsprüfungen für die Rechtsreferendare (Aplikanten der polnischen Rechtsanwälte/ Adwokaci) für den Abschlussjahrgang 2013 statt. Nach der Zulassung zum Anwaltsreferendariat in Polen (hierfür ist ein Test zu absolvieren), ist ein rund 3-jähriges Referendariat abzuleisten.

Anwaltsausbildung in Polen – beim Adwokat

Die meiste Zeit sind die Anwaltsanwärter dann bei einem Anwalt (Padron) zur Ausbildung, am Anfang auch kurz bei Gericht. Während der Zeit der Ausbildung beim Anwalt findet auch immer parallel eine Ausbildung über die Anwaltskammer (izba adwokacka) mit entsprechenden Veranstaltungen und Klausuren statt. Im Gegensatz zu Deutschland bekommen die Rechtsreferendare in Polen kein Geld vom Staat; im Gegenteil, diese müssen sogar für ihre Ausbildung bezahlen. Vom ausbildenden Anwalt, bei dem sie die meiste Zeit sind (ungefähr 3 bis 4 Tage die Woche) bekommen die Referendare meist nur 200 bis 300 Euro pro Monat (rund 1.000 PLN) als “Gehalt”.

Abschlussprüfung / Zulassung zur polnischen Anwaltschaft

Das Referendariat schließen die polnischen Referendare mit einer Abschlussprüfung ab. Hier sind meist fallbezogene Klausuren zu schreiben. Wenn diese bestanden ist, ist die Zulassung und Vereidigung zum Rechtsanwalt in Polen (Adwokat) nur noch eine “Formalität”. Die Prüfungen sind aber – von Jahr zu Jahr – von unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad. In diesem Jahr (2013) waren die Prüfungen recht schwer. Im Raum Stettin wurden 60 Referendare geprüft. Die meisten fielen durch. Nur 24 haben die Prüfungen bestanden.

Rechtsanwalt Andreas Martin

GmbH in Polen gründen: geringere Gerichtskosten für das Handelsregister (KRS)

Über die Voraussetzungen den Ablauf einer GmbH-Gründung in Polen ist schon viel geschrieben worden.

Nach der Errichtung der polnischen GmbH (Spzoo) beim Notar wird in der Regel ein Bankkonto bei einer polnischen Bank eröffnet und dort die Gerichtsgebühren für die Anmeldung und Registrierung beim polnischen Handelsregister (KRS) eingezahlt. Ohne diesen Gerichtskostenvorschuss wird der Antrag erst gar nicht beim KRS bearbeitet.

Höhe der Gerichtsgebühren in Polen 

Die Gerichtsgebühren für die Registrierung der Spzoo werden vorab erhoben.

alte Regelung – vormalige Gebührenhöhe

Für die “normale GmbH-Gründung in Polen” waren ursprünglich PLN 1.500 (dies sind ungefähr EUR 375) zu zahlen. In Anbetracht des geringeren Einkommens und des auch geringen Stammkapitals der polnischen GmbH erscheint dies recht viel.

Zu beachten ist aber, dass gleichzeitig – anders als in Deutschland – das KRS die Unterlagen an das Statistikamt (REGON) und an das polnische Finanzamt (zum Erhalt der Steuernummer: NIP) weiterleitet.

neue Regelung – jetzige Gebührenhöhe

Die Gerichtsgebühren für die Anmeldung und Registrierung der polnischen GmbH (Spzoo) betragen mittlerweile nur noch PLN 600 (EUR 150). Damit wurde die Gebühren mehr als halbiert.

Vollmachtsgebühr

Gleichgeblieben ist die Gebühr für das Einreichen einer Vollmacht in Höhe von 17 PLN (EUR 4) z.B. bei Vertretung der Spzoo beim KRS über einen Anwalt. Diese Gebühr ist ohnehin für deutsche Mandanten schwer verständlich und birgt wahrscheinlich einen höheren Verwaltungsaufwand als Einnahmen.

Rechtsanwalt A. Martin – Stettin- Berlin

Muss man mit polnischen Arbeitnehmern den Arbeitsvertrag auf Polnisch schließen?

Deutsche Arbeitgeber können mittlerweile polnische Arbeitnehmer beschäftigen. Immer mehr Polen arbeiten in Deutschland, wobei auf beiden Seiten immer noch große Unsicherheiten bestehen.

polnische Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen

deutscher Arbeitsvertrag für polnische Arbeitnehmer

Beschäftigung unter Umgehung von tariflichen Mindestlöhnen

Polnische Arbeitnehmer müssen – sofern hier Mindestlöhne durch Verordnung oder Tarifvertrag (z.B. Bau/ Gebäudereiniger etc) festgesetzt sind – zu diesen Löhnen wenigstens beschäftigt werden. Häufig versuchen deutsche Arbeitgeber dies zu umgehen, in dem sie Polen im Rahmen von Werkverträgen beschäftigen. In vielen Fällen handelt es sich aber nicht um Werkunternehmer (auf polnischer Seite), sondern faktisch und damit auch rechtlich um Arbeitnehmer. Auch ist zu beachten, dass in Branchen für die kein Mindestlohn existiert nach der Rechtsprechung des BAG der Lohn des Arbeitnehmers wenigstens 2/3 des regionalen und branchenüblichen Lohnes entsprechen muss. Grundsätzlich kann man von daher sagen, dass eine Beschäftigung von polnischen Arbeitnehmern in Deutschland zu Niedriglöhnen schwierig ist.  Auch die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern (ggfs. mit der Einsparung der Sozialversicherungsabgaben in Deutschland) nach Deutschland bedarf einer Erlaubnis.

gesetzlicher Mindestlohn als Gehaltsuntergrenze

Seit Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn € 12,00 brutto und dieser ist ebenfalls für polnische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, zu zahlen.

Arbeitsvertrag in Deutsch oder Polnisch oder in Übersetzung

Entscheidet sich nun ein deutscher Arbeitgeber polnische Arbeitnehmer zu beschäftigen, dann steht am Anfang der Arbeitsvertrag als Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag muss nach dem Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) vom Arbeitgeber schriftlich fixiert werden.

 

§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz (neue Fassung/ 2023)

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.

bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:

a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

Weiter stellt sich nun die Frage ob der Arbeitgeber den schriftlichen Arbeitsvertrag auf Deutsch oder Polnischer oder ggfs. Deutsch mit polnischer Übersetzung ausfertigen soll, denn ein Großteil der polnischen Arbeitnehmer sprechen eben nicht perfekt Deutsch und verstehen zu großen Teilen die Juristensprache, die sich ja häufig in Arbeitsvertragsformularen findet, nicht. Dabei ist auch zu beachten, dass mit Sicherheit die meisten polnischen Arbeitnehmer das deutsche Arbeitsrecht nicht kennen und das deutsche und polnische Arbeitsrecht erhebliche Unterschiede in Bezug auf Probezeit, Kündigungsfristen, Angabe von Kündigungsgründen und der Zulässigkeit von Kündigungen während einer Erkrankung oder während des Urlaubs zum deutschen Arbeitsrecht aufweisst.

Arbeitsvertrag auf Deutsch in der Regel ausreichend

Überwiegend steht die arbeitsvertragliche Rechtsprechung auf den Standpunkt, dass der ausländische Arbeitnehmer (also auch der polnische Arbeitnehmer), der sich auf den deutschen Arbeitsmarkt bewirbt und hier in Deutschland arbeiten möchte nicht verlangen kann, dass der Arbeitsvertrag in seiner Heimatsprache gefertigt wird. Wenn der ausländische Arbeitnehmer -ohne dies zu verstehen – einen deutschen Arbeitsvertrag unterzeichnet, kann er sich nicht darauf berufen, dass er diesen nicht verstanden hat; er ist an den Vertrag gebunden. Dies wurde bereits mehrfach entschieden. Ganz unumstritten ist dies aber nicht. In der juristischen Literatur (auch eine Entscheidung des LAG Frankfurt aus dem Jahr 1974 führt dies aus) werden auch gegenteilige Auffassungen – gerade im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer und mit dem Argument, dass eine Willenserklärung (Arbeitsvertragsangebot) nur dann dem Arbeitnehmer zugehen kann, wenn er diese auch inhaltlich erfasst – vertreten.

sicherste Variante – Dolmetscher / Übersetzung

Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertragsentwurf von daher vor dem Vertragsschluss übersenden und diesen darum bitten, dass sich der Arbeitnehmer den Vertrag ins Polnische übersetzen lässt und dann kurz bestätigen lässt, dass der Arbeitnehmer den Vertrag verstanden hat. Der Arbeitgeber kann den Vertrag auch selbst vorher übersetzen lassen; dies hat aber den Nachteil der Kostentragung und das Übersetzungsfehler, dann zu Lasten des Arbeitgebers gehen dürften. Die Übersetzung des Vertrages durch einen Dolmetscher vor Ort wäre eine andere Alternative, wobei diese recht zeitaufwendig ist und der Übersetzer über gute juristische Sprachkenntnisse verfügen muss. In der Praxis werden aber die wenigsten Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag beim Übersetzer vorlegen, sondern wohl eher Verwandte und Bekannte, “was im Vertrag so ungefähr steht”. Dies ist aber nicht das Problem des deutschen Arbeitgebers.

Sprachklausel vorab

Eine Vereinbarung vorab wonach die Arbeitsvertragsparteien als Vertragssprache die deutsche Sprache festlegen, ist ebenfalls möglich.

Abmahnung – Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern

Wird keine Vertragssprache vereinbart und spricht und versteht der ausländische Arbeitnehmer erkennbar schlecht Deutsch, dann kann – entgegen den obigen Grundsätzen – es treuwidrig sein, wenn gegenüber dem polnischen Arbeitnehmer eine Abmahnung auf Deutsch ausgesprochen wird, denn die Hinweis- und Warnfunktion der Abmahnung kann dadurch nicht realisiert werden, wenn der Arbeitnehmer diese nicht versteht.

Kurz gesagt, der Arbeitgeber sollte grundsätzlich Vorsicht walten lassen und sich für den sichersten Weg entscheiden.

Rechtsanwalt Martin – Stettin/ Berlin

bei Geschäften in Polen die polnische Mentalität kennen

Häufig entscheidet in Polen bei Geschäften zwischen deutschen und polnischen Geschäftspartnern auch die Kenntnis vom Markt und von der Mentalität der Polen über Erfolg und Misserfolg. Nur wer hier weiß, wie der “Markt funktioniert” , hat überhaupt eine Chance längerfristig erfolgreich zu sein.

Mißerfolg in Polen – Mandanten bescheren sich häufig über ihre polnischen Geschäftspartner

Spricht man mit deutschen Geschäftsleuten in Polen, dann fängt meistens nach einer “kurzen Einleitung” das “Beschweren” an. Dies konnte ich schon häufiger beobachten und es gibt nicht gerade wenig Geschäftsleute / Firmen aus Deutschland, die in Polen gescheitert sind und sich dann beschweren, dass sie in Polen von ihren Geschäftspartner betrogen oder von den polnischen Gerichten ungerecht behandelt wurden.

Kenntnis vor Ort unumgänglich

Wer glaubt, dass in Polen der Markt genau so funktioniert, wie in Deutschland und dass es keine zu beachtenden Mentalitätsunterschieden zwischen Deutschen und Polen gibt, der hat eigentlich schon verloren. Auch die “Konstellation”, dass der in Deutschland erfolglose Unternehmer nun nach Polen geht, um dort billiger zu wirtschaften, ist in den meisten Fällen bereits gescheitert bevor man in Polen überhaupt loslegen konnte.

Mentalität

Zu den unterschiedlichen polnischen Marktbedingungen gehört auch die unterschiedliche Mentalität der polnischen Geschäftsleute. Wer sich in Polen engagieren möchte, der muss den Markt aber so hinnehmen, wie er ist und kann nicht erwarten, dass er in Polen deutsche Marktbedingungen vorfindet. In Polen ist nichts unmöglich; der potentielle polnische Geschäftspartner wird auf lukrative Anfragen aus Deutschland immer antworten, dass dies alles kein Problem sein, auch wenn er gar nicht über die Resourcen verfügt, um das Geschäft vertragsgemäß zu realisieren. Dies ist aber ersteinmal egal, denn es kommt ja bald ” der erste Vorschuss” und dann wird man schon sehen. Dass der deutsche Geschäftsmann die Vertragsbedingungen wörtlich nimmt, verstehen viele polnische Geschäftsleute nicht. Es wird schon irgendwie gehen und man soll sich nicht so “aufregen”.

Mir sagte mal ein deutscher Geschäftsmann, der von einer polnischen Firma Bauleistungen vertragsgemäß verlangte und die Firma trotz nochmaliger mündlicher Besprechung und schriftlicher Bestätigung ” der Herr XY hat mich betrogen und auch bewusst angelogen, denn er hat sich an die zugesicherte Vereinbarung nicht gehalten“. Dies ist die Sicht des deutschen Geschäftsmannes; der polnische Gegenspieler sah aber nicht Sicherheit kein Lügen in den nicht eingehaltenen Terminen, sondern sah – wahrscheinlich – in den Lieferterminen nur ungefähre Zielvorgaben; es wäre schön, wenn man diese einhalten könnte, aber einhalten müssen, muss man nicht. Auf ein paar Tage später würde es schon nicht ankommen; man hat ja nun schon so lange gewartet ….. .

Zu den Mentalitätsunterschiede zwischen Deutschen und Polen verweise ich auf meine Ausführungen “Mentalitätsunterschiede zwischen Deutschen und Polen “.

das strategische Denken

Man denkt in Polen eher kurzfristig und nicht so oft strategisch. Das schnelle Geschäft, mit dem man kurzfristig Geld verdienen kann, ist beliebter als eine langfristige Strategie. So ist zu erklären, dass in Polen viele Firmen / Geschäftsleute diverse – völlig unterschiedliche – Geschäftsfelder – häufig mehr schlecht als recht – bedienen. Auch hält man sich bis zum Schluss alle Möglichkeiten offen.

Ein Kollege, der sich auch in Osteuropa als Rechtsanwalt engagierte, teilte mir einmal mit, dass er das Gefühl habe, dass sich in Osteuropa “jeder sich so durch das Leben schlängele”; dem konnte sich – zumindest für Polen – nicht grundsätzlich widersprechen.

Anwalt Andreas Martin – Kanzlei Stettin

Zwangsvollstreckung von geringen Geldforderungen in Polen.

Zwangsvollstreckung von geringen Geldforderungen in Polen.

Häufig ist es so, dass deutsche Gläubiger gegen polnische Staatsbürger oder Firmen eine Forderung haben. Da die Schuldner häufig gar nicht mehr in Deutschland wohnen/ ihren Sitz haben oder später nach Polen umziehen, wird der Prozess in Deutschland vor Gericht geführt. Gerade bei kleinen Forderungen bietet sich das Mahnverfahren an und später besteht die Möglichkeit eine Bescheinigung als EU-Titel zu beantragen.

Urteil/ Titel – und was nun?

Das Urteil ist schnell da, denn meistens ergeht ein Versäumnisurteil oder das Mahnverfahren wird bis zum Ende durchgeführt. Das Problem kommt später. Selbst wenn man einen vollstreckbaren Titel nebst EU-Titelbescheinigung hat, können selbst deutsche Anwaltskanzleien die Vollstreckung in Polen nicht durchführen. Dies scheitert zum einen an der Sprache und zum anderen am fehlenden Kanzleisitz in Polen und auch am Fehlen der entsprechenden Kenntnisse des polnischen Rechts.

polnischer Anwalt – Vollstreckung in Polen

An der Einschaltung eines Rechtsanwalts in Polen kommt man bei der Vollstreckung des Titels in Polen nicht vorbei. Trotz der Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel muss in Polen zunächst eine Vollstreckungsklausel beantragt werden.

Danach erfolgt die “richtige Zwangsvollstreckung”.

Wirtschaftlich sinnvoll- Vollstreckung in Polen?

Aufgrund der obigen Ausführungen ist klar, dass für die Vollstreckung in Polen ein gewisser Aufwand erforderlich ist. Wenn nun die Forderung nur einige Hundert Euro beträgt, macht eine Vollstreckung (und auch die Schaffung des Titels in Deutschland) keinen Sinn. Es wird sich kein Anwalt in Polen finden, der für ein paar Euro die Vollstreckung durchführt. Der polnische Rechtsanwalt nimmt für die Vollstreckung – egal, ob dies für den Mandanten wirtschaftlich ist – soviel Geld, dass sich der Fall für ihn lohnt. Dies sind mit Sicherheit auch einige Hundert Euro. Wirtschaftlich macht die Vollstreckung von daher keinen Sinn, denn selbst beim Erfolg der Zwangsvollstreckung werden die Anwaltskosten nur zu geringen Teil erstattet.

Man sollte sich von daher schon vorher überlegen, ob die ganze Angelegenheit überhaupt wirtschaftlich Sinn macht. Meiner Ansicht nach macht die Schaffung eines Titels in Deutschland keinen Sinn, wenn im Ausland zu vollstrecken ist und die Forderung weniger als € 2.500,00 bis € 3.000,00 beträgt.

Anwalt Martin – Rechtsanwalt Polen – Stettin

Führerschein in Polen – die Staatsanwaltschaft in Stettin schlägt zu!

Führerschein in Polen – die Staatsanwaltschaft in Stettin schlägt zu!

Ich hatte ja bereits darüber berichtet, dass in Stettin diverse Fahrschulen, die auf “deutsche Führerscheinbewerber” spezialisiert waren, Durchsuchungen der Stettiner Staatsanwaltschaft durchgeführt wurden und dabei diverse Unterlagen beschlagnahmt wurden.

Dies geschah vor langer Zeit und jetzt gibt es die ersten Ergebnisse dieser Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft in Stettin hat nun Anklage erhoben gegen die Personen, die damals mit den deutschen Fahrschülern “persönlich verbunden waren”.

Damals musste der deutsche Fahrschüler wenigstens 185 Tage in Polen gemeldet sein (richtig ist allerdings, dass es nicht nur auf die Meldung ankommt). Man meldete die Deutschen dann bei bestimmten Personen an, die dann auch bestätigten, dass diese mit dem deutschen eine “persönliche Beziehung” hatten. Diese Personen (Frauen) bekamen für ihr Tätigwerden Geld. Es wurde aber nicht nur 1 oder 2 Personen pro Frau angemeldet, sondern meist im Laufe der Zeit Personen im hohen zweistelligen Bereich.

Nun geht die Staatsanwaltschaft in Stettin gegen diese Personen vor und will nachweisen, dass diese Anmeldungen nur zum Schein erfolgt sind und weder eine persönliche Beziehung bestanden hat, noch die deutschen Fahrschüler dort tatsächlich dort gewohnt haben.

Wenn die Verfahren erfolgreich sind, könnte dies zur Folge haben, dass die Führerscheine der deutschen Fahrschüler später eingezogen werden, denn dann würde genau in diesen Fällen feststehen, dass die deutschen Fahrschüler sich eben nicht im Jahr der Ablegung der Prüfung 185 Tage in Polen aufgehalten hatten.

  1. Update 2017:

Die Problematik besteht immer in Bezug auf die Anmeldung noch . Es sollte zwingend darauf geachtet werden, dass eine ordnungsgemäße Anmeldung / Wohnsitz in Polen erfolgen. Gerade bei einigen Fahrschulen wird dies nicht rechtssicher gemacht.

2. Update 2017:

Die Führerscheinbehörde in Stettin verweigert seit Februar 2017 oft die Ausstellung von Führerscheinen von deutschen Fahrschülern, die in Deutschland eine MPU-Auflage erhalten haben. Dort fordert man vom KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) einen Auszug über den deutschen Fahrschüler an. Im Auszug steht dann die angeordnete MPU und die Verfallfrist für die MPU-Auflage (meistens 15 Jahre). Diese Frist wird sodann von der polnischen Führerscheinbehörde oft als Sperrfrist für die Erteilung des Führerscheins interpretiert, obwohl dies falsch ist. Die Frist hat nichts mit einer Sperrfrist zu tun. Sodann gibt es Probleme bei der Ausstellung des polnischen Führerscheins für den deutschen Antragsteller. Hier hilft letztendlich nur die Klage vor dem polnischen Verwaltungsgericht (SKO). Die ersten Klagen wurden schon im Sinne der deutschen Fahrschüler entschieden. Ob die Behörde die Verwaltungspraxis ändern wird, bleibt abzuwarten

 

Rechtsanwalt in Polen (Stettin) – A. Martin

Tel: 039754 52884 (Kanzlei Löcknitz)

Sind Anwaelte in Polen billig?

Viele Deutsche gehen in Polen einkaufen, da die Preise dort meist etwas geringer sind als in Deutschland. Aufgrund dessen wird doch häufig davon ausgegangen, dass Rechtsanwälte in Polen billiger sind als in Deutschland. Dem ist meistens nicht zu.

Anwälte in Polen – keine Billiganwälte

Es kann zwar sein, dass im ländlichen Bereich oder in kleinen Städten , die anwaltliche Dienstleistung in Polen etwas geringer vergütet wird als in Deutschland. Dies ist allerdings die Ausnahme. Der Normalfall ist der, dass der polnische Rechtsanwalt nicht für ein “Appel und ein Ei” arbeitet. Ein Grund hierfür ist der, dass es in Polen eine relativ geringe Anwaltsdichte gibt. Vor einigen Jahren war es in Polen fast unmöglich Anwalt zu werden. Hierfür brauchte man spezielle Beziehung, die der Normalbürger nicht hatte. mittlerweile ist dies anders, allerdings ist in Polen die Anwaltsdichte,immer noch recht gering.

Vorsicht im außergerichtlichen Verfahren – keine Kostenübernahme durch die Gegenseite

In Polen gibt es keine Gebührenordnung für den außergerichtlichen Bereich. Der polnische Anwalt nimmt deshalb außergerichtlich – unabhängig vom deutschen RVG – die Gebühren, die ihm angemessen und wirtschaftlich sinnvoll erscheinen. Dies führt dazu, dass sich vor allem außergerichtliche Angelegenheiten von deutschen Mandanten bei geringen Streitwerten in Polen wirtschaftlich nicht lohnen. Wer zum Beispiel in Polen außergerichtlich 1000 € bei einem polnischen Schuldner geltend machen will, der wird dabei nicht glücklich werden, denn die Anwaltsgebühren in Polen werden zudem von der Gegenseite nicht erstattet, selbst wenn sich der polnische Schuldner bei Beauftragung des polnischen Rechtsanwalts im Zahlungsverzug befand. Nach dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz würden sich die Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Geltendmachung beim Streitwert von 1000 € ungefähr 150 € brutto belaufen. Hierfür würde in Polen kein Rechtsanwalt diesen Fall übernehmen.

Inkasso in Polen – immer nach den Gebühren informieren!

Von daher sollte sich der deutsche Mandant beim Inkasso in Polen genau nach den Kosten informieren. Die Kosten hierfür sind nicht nur die Anwaltskosten. sofern Titel (Urteil/Vollstreckungsbescheid/Versäumnisurteil/Vergleich)  existiert muss dieser Titel in Polen übersetzt werden und im Normalfall muss auch eine Vollstreckungsklausel in Polen beantragt werden.

Zu beachten ist auch, dass bei der Zwangsvollstreckung in Polen zwar ein Teil dieser Kosten, insbesondere die Anwaltskosten erstattungsfähig sind, also vom Schuldner später bezahlt werden müssen, wenn die Vollstreckung erfolgreich ist, allerdings ist es hier so, dass die gesetzlichen Anwaltsgebühren sehr gering sind und die Anwälte in Polen von daher fast immer für höhere Gebühren arbeiten, die dann nicht in voller Höhe erstattungsfähig sind.

Erstattet werden nur die Mindestgebühren in Polen. So ist dies auch im Gerichtsverfahren in Polen. Die Anwälte können die Gebühren nach ihrem Ermessen-sofern sie nach den gesetzlichen Bestimmungen abbrechen wollen-bis zu einem Faktor 6 , je nach Schwierigkeit des Falles-erhöhen. Die Gerichte selbst sprechen aber bei der Erstattung der gerichtlichen Anwaltsgebühren fast ausschließlich nur die Mindestgebühren zu. Faktisch heißt dies dass der deutsche Mandant ein Teil der Anwaltsgebühren in Polen -selbst wenn er voll gewinnt-in Polen immer selbst tragen wird.

Gebührenvereinbarungen in Polen

In Polen ist es meist so, dass zumindest in größeren Städten entweder Stundenhonorarvereinbarungen getroffen werden  oder die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die jeweilige Instanz. Zu beobachten ist, dass gerade in Wirtschaftssachen eher zum Stundenhonorar tendiert wird und in anderen Rechtsbereichen/Rechtsgebieten zu einer Pauschalhonorarvereinbarung. Auch ist zu beobachten, dass in größeren Städten – vor allen in Warschau – eher Stundenhonorarvereinbarungen getroffen wird. Zum Beispiel Raum Stettin wird man kaum einen Rechtsanwalt finden, der zum Beispiel in Wirtschaftssachen für weniger als € 150 netto die Stunde arbeitet. es kommt häufiger vor, dass Anwälte Fälle, die besonders schwierig sind oder sich wirtschaftlich nicht lohnen gar nicht erst annehmen. Bei den Rechtsanwälten in Stettin ist der Trend zu beobachten, dass die Anzahl der Anwälte immer mehr zunimmt und der Konkurrenzkampf untereinander auch größer wird.

Rechtsberatung durch jedermann in Polen?

Zu beachten ist auch, dass es in Polen kein Rechtsberatungsgesetz gibt und von daher viele Personen, die über keine vernünftige juristische Ausbildung verfügen, Rechtsdienstleistungen anbieten. Für den deutschen Mandanten ist dies auf den ersten Blick meistens nicht erkennbar. Es geben sich zum Beispiel in Polen Firmen als Wirtschaftskanzleien aus, obwohl dort überhaupt kein polnischer Rechtsanwalt arbeitet.

Anwalt Martin – Rechtsanwalt Stettin (Polen) – Berlin (Mitte) und Löcknitz (MV)