Beschäftigung von Ukrainern in Deutschland über eine polnische Firma!

Häufig bekommen wir Anfragen zur GmbH-Gründung in Polen durch deutsche Unternehmer mit dem Hintergrund, sodann ukrainische Staatsbürger über die polnische GmbH (Spzoo) in Deutschland arbeiten zu lassen bzw. in die Bundesrepublik zu entsenden.

Viele Mandanten weisen darauf hin, dass sie Mitbewerber kennen, wo dies unproblematisch funktioniere und können es kaum glauben, wenn man darauf hinweist, dass dies nicht so einfach möglich ist. Dabei ist die Firmengründung in Polen nicht das Problem, sondern die Entsendung der ukrainischen Arbeitskräfte nach Deutschland.

Beschäftigung von Ukrainern in Deutschland

Beschäftigung Ukrainer

Beschäftigung von Ukrainern in Polen und Deutschland

Immer mehr ukrainische Staatsbürger sind auf dem polnischen Arbeitsmarkt tätig. Bis Ende Jahr 2018 werden es schätzungsweise mehr als 3 Millionen Menschen sein. Allein in Stettin sollen mittlerweile über 20.000 Für die legale Beschäftigung eines Ausländers in Polen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Möglichkeit der Entsendung von Arbeitnehmern in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt im Wesentlichen den Bedingungen, die das Recht dieses Staates, nämlich Deutschland, vorsieht.

neue Regelungen für die Beschäftigung von ukrainischen Staatsbürgern in Polen seit Anfang 2018

Anfang 2018 traten neue Regelungen zur Beschäftigung von Ausländern in Polen in Kraft. In der Regel sollte ein ukrainischer Staatsbürger, der eine Beschäftigung in Polen aufnimmt, im Besitz einer Arbeitserlaubnis eines zuständigen Wojewode (oberster Verwaltungschef eines “Bundeslandes” in Polen, wie z.B. Westpommern) sein.

Ausnahmen von dieser Regel sind jedoch vorgesehen und es betrefft Bürger nicht nur der Ukraine, sondern auch Armeniens, Weißrusslands, Georgiens, der Republik Moldau und Russlands. Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den oben genannten Ländern erfolgt im vereinfachten Verfahren auf der Grundlage einer Erklärung des beim zuständigen Kreisarbeitsamt (Powiatowy Urzad Pracy) registrierten Arbeitgebers über die Absicht, die Arbeit einem Ausländer anzuvertrauen. Wichtig ist aber, dass diese Möglichkeit, im so genannten vereinfachten Verfahren zu arbeiten, besteht nur für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten in den folgenden 12 Monaten (unabhängig von der Anzahl der Arbeitgeber in diesem Zeitraum). Wenn ein Unternehmer einen Arbeitnehmer nach diesem Zeitraum ohne Unterbrechung beschäftigen möchte, muss er vor Ablauf der angegebenen Frist von 6 Monaten eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, um für ihn weiter arbeiten zu können.

Entsendung von Ukrainern durch polnische Unternehmer nach Deutschland

Polnische Unternehmen, die ukrainische Staatsbürger beschäftigen, dürfen sie nicht zu den gleichen Bedingungen wie ihre anderen polnischen Mitarbeiter nach Deutschland entsenden. Zunächst muss vorab eine deutsche Arbeitserlaubnis eingeholt werden. Die polnische Genehmigung berechtigt auch nicht zur Arbeit in Deutschland. Dies bedeutet, dass ein polnischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus der Ukraine auf der Grundlage eines „Vander Elst“ Visums nach Deutschland entsenden kann, das von einem ukrainischen Staatsbürger persönlich beantragt werden muss.

Visum + Hauptarbeitsort muss Polen sein

Insbesondere muss der Arbeitnehmer bei seinem polnischen Arbeitgeber fest angestellt sein und nur gelegentlich in Deutschland arbeiten. Einem Arbeitnehmer, der ausschließlich für die Entsendung nach Deutschland beschäftigt ist, wird kein Visum erteilt, da sein Hauptarbeitsort Polen sein muss.

Entsendung zur Arbeit in Zeitarbeitsfirma

Die Entsendung von ukrainischen Leiharbeitnehmern, die von einem polnischen Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland beschäftigt werden, ist in der Regel ausgeschlossen. In diesem Fall wird das “Vander Elst”-Visum nicht ausgestellt und es werden keine Ausnahmen für langfristig Aufenthaltsberechtigte gewährt.

Visumsantrag

Ein vollständiger Visumsantrag muss im Original und in zweifacher Ausfertigung bei der Deutschen Botschaft in Warschau eingereicht werden. Bewerbungen werden nur persönlich entgegengenommen. Die Antragsgebühr beträgt 75 EUR.

Ausnahmen bei Urkrainern mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung in Polen

Ausnahmsweise können ukrainische Staatsbürger, die einen “langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU” in Polen haben, ohne Visum “Vander Elst” für maximal 3 Monate in den folgenden 12 Monaten nach Deutschland entsandt werden.

Zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen sollte der Arbeitgeber die allgemeinen Voraussetzungen für die Entsendung eines Arbeitnehmers in ein anderes Land erfüllen.

Update April 2022

Durch den Krieg in der Ukraine gibt es nun (Frühjahr 2022) viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland. Hier stellen sich nun die gleichen Fragen; die Rechtslage ist aber für Flüchtlinge eine andere!

Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen in Deutschland?

Bei der Beschäftigung von Flüchtlingen aus der Ukraine stellt sich wiederum die Frage nach einer Arbeitserlaubnis.

Dürfen Flüchtlinge aus der Ukraine sofort (ohne Arbeitserlaubnis) in Deutschland arbeiten?

Nein, dies ist nicht möglich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltstitel oder ohne Bescheinigung des Online-Antrages ist während des dann ausschließlich visafreien Aufenthalts in Deutschland nicht erlaubt.

Wann darf ein ukrainischer Flüchtling in Deutschland legal arbeiten?

Der Flüchtling darf in Deutschland arbeiten, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten hat. Eine weitere Arbeitserlaubnis ist nicht notwendig.

Zusammenfassung:

Die Beschäftigung von ukrainischen Arbeitskräften in Deutschland über eine polnische Firma ist nicht unmöglich, aber sehr schwierig. Ein Visum muss über für den einzelnen Arbeitnehmer beantragt werden. Die Versendung von “Gruppen von Ukrainern”, wie oft von deutschen Mandanten gewünscht ist nicht möglich. Bei ukrainischen Kriegsflüchtlingen ist dies aber anders. Diese brauchen für eine Arbeitsaufnahme nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes.

Achtung!

Bitte beachten Sie, dass wir derzeit zu diesem Thema aufgrund starker Arbeitsbelastung nicht beraten.

Rechtsanwalt Andreas Martin 

Kanzlei Stettin/ Polen

Liquidation einer polnischen GmbH (Spzoo)

Ablauf der Liquidation einer GmbH in Polen

Ablauf der Abwicklung einer GmbH / Spzoo in Polen


Immer mehr deutsche Geschäftsleute gründen in Polen Firmen. Die mit Abstand beliebteste Gesellschaftsform für Firmenneugründen für Deutsche ist – unserer Erfahrung nach – die polnische GmbH (Spzoo). Wenn der deutsche Gesellschafter – aus welchen Gründen auch immer – die polnische GmbH (SpzooSpółka z ograniczoną odpowiedzialnością)  abwickeln möchte, muss diese liquidiert werden. Dies ist in Polen nicht anders als in Deutschland; die Rechtsvorschriften hierzu unterscheiden sich erheblich. Falsch wäre es auf jeden Fall nichts zu tun, da dann früher oder später sich der polnische Finanzamt melden wird und dies kann dann unangenehm werden.

Einstellung der Betriebstätigkeit in Polen

Oft bleibt dem deutschen Gesellschafter keine andere Wahl, wenn er die Betriebstätigkeit in Polen einstellen möchte. Ein Verkauf einer GmbH in Polen ist schwer möglich; der Markt hierfür ist sehr klein. Ein Grund dafür ist auch, dass man schnell und kostengünstig (Mindeststammkapital nur PLN 5.000 = € 1.250) eine GmbH / Spzoo in Polen gründen kann. Auch weiß man beim Kauf oft nicht, wie die Spzoo steuerlich tatsächlich darsteht und ob die Spzoo nicht unbekannte Gläubiger hat.

Häufig ist es aber so, dass deutsche Gesellschafter sich nicht weiter um die polnische GmbH, die nicht mehr wirtschaftlich tätig ist, kümmern und erst nach einiger Zeit durch das polnische Finanzamt erinnert werden, dass hier bestimmte Pflichten bestehen. Je länger man wartet und nichts tun, um so teuer wird später die Abwicklung der polnischen Gesellschaft!

Liquidation einer GmbH (Spzoo) in Polen – der Ablauf

Die Liquidation / Abwicklung einer polnischen GmbH (Spzoo) ist im polnischen Handelsgesetzbuch (Kodeks spółek handlowych) geregelt. Dort bestimmen die Art. 67 ff. HGB PL (KSH) den Ablauf der Liquidation der polnischen GmbH.

Gesellschafterversammlung erforderlich über Beschlussfassung der Abwicklung

Ein Liquidationsverfahren einer polnischen GmbH beginnt mit einer Gesellschafterversammlung, die beim Notar stattfinden soll. Nach dem polnischen Handelsgesetzbuch ist für die Eröffnung der Liquidation eine außerordentliche Gesellschafterversammlung notwendig, die – durch entsprechende Beschlussfassung – das Liquidationsverfahren eröffnet und die Personen der Liquidatoren bestimmt. Die Liquidatoren vertreten die GmbH/ Spzoo bei der Abwicklung.

Anmeldung/ Bekanntmachung der Liquidation beim polnischen Registergericht (KRS)

Nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens erfolgt die Anmeldung der Liquidation und der Liquidatoren beim zuständigen Handelsregister. Dies ist das Registergericht am Sitz der Gesellschaft (KRS).

Information an die Gläubiger über Verfahren

Nach der Anmeldung dieses beim zuständigen Registergericht (KRS) sind s.g. Liquidationstätigkeiten durchzuführen. Im Rahmen dieser müssen die Liquidatoren den Gläubiger zur Forderungsanmeldung auffordern – die Frist dafür beträgt 3 Monate. Die Liquidatoren sollen laufende Geschäfte der Gesellschaft beenden, Forderungen einziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu Geld machen.

Mindestdauer des Liquidationsverfahrens in Polen

Das gesamte Liquidationsverfahren dauert mindestens 6 Monate – erst nach dieser Frist können die Liquidatoren mit der Aufteilung des Vermögens zwischen den Gesellschaftern anfangen.

Die Liquidatoren müssen auch die gewissen Tätigkeiten nach der Liquidation durchführen, vor allem die entsprechende Behörde über die Liquidation der Gesellschaft zu informieren.

Wichtig ist auch, eine Person zu benennen, bei der alle Rechnungsbücher und sämtliche Unterlagen der liquidierten GmbH aufbewahrt werden. Auch wenn dies selbstverständlich erscheint, muss der Liquidator postalisch erreichbar sein.

deutschsprachige Rechtsanwälte in Polen

Wir beraten und vertreten – als deutschsprachige Anwälte in Polen – (Bürogemeinschaft) deutsche Mandanten in Polen bei der Abwicklung einer polnischen GmbH.


Rechtsanwalt A. Martin (Stettin)

polnische Spzoo – ist keine (deutsche) GmbH

Genau wie in Deutschland, gibt es in Polen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In vielen Punkten bestehen Gemeinsamkeiten zur deutschen GmbH. Selbst die Übersetzung der polnischen Bezeichnung Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością entspricht der deutschen Bezeichnung (wörtlich: Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Was liegt da näher als im Rechtsverkehr die polnische Spzoo einfach als (polnische) GmbH zu bezeichnen?

 Spzoo = GmbH?

Die obigen Gemeinsamkeiten  führen häufig dazu, dass Geschäftsleute-sowohl in Polen als auch in Deutschland-die Rechtsformzusatz (Spzoo) gleich mit GmbH übersetzen. Dann wird zum Beispiel aus der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der “Bau Spzoo”, die “Bau GmbH”. Diese Bezeichnung wird dann in Schreiben, in der Werbung und teilweise auch in Klagen übernommen. Auf den ersten Blick erscheint dies auch nachvollziehbar.

 polnische GmbH = deutsche GmbH

Dies ist aber falsch. Die polnische GmbH – die Spzoo –  ist eben keine deutsche GmbH. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen einer Bau Spzoo und einer Bau GmbH. Dies resultiert allein daraus, dass in Polen zwar viele ähnliche Bestimmungen im Bezug auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung existieren, es aber auch erhebliche Unterschiede gibt, insbesondere zum Beispiel beim Stammkapital, etc.

Übersetzung des Rechtsformzusatzes ist falsch

Man kann und darf also nicht den polnischen Rechtsformzusatz durch den ähnlichen Zusatz in Deutschland ersetzen. Eine Spzoo bleibt auch in Deutschland – mit oder ohne Übersetzung – eine Spzoo.

Vorsicht, immer Vertretungsbefugnis prüfen beim Abschluss von Verträgen mit polnischen Geschäftspartnern!

Viele deutsche Unternehmer treiben mit polnischen Geschäftsleuten Handelsgeschäfte. Aus meiner Praxis kann ich sagen, dass die Verträge, die hier geschlossen werden, meistens völlig unzureichend sind, sofern es überhaupt schriftliche Verträge gibt. Wenn alles gut läuft, denkt niemand darüber nach und man freut sich über die gut laufenden Geschäfte. Wenn es aber Probleme gibt, dann meistens richtig, die Durchsetzung der Ansprüche erschwert sich durch unzureichende Verträge erheblich.

 Gerichtsstandsvereinbarungen/ anzuwendendes Recht

Es fehlt hier häufig schon an den einfachsten Vereinbarungen, d.h. an der Regelung, welches Recht auf das Vertragsverhältnis anzuwenden ist und wo bei Streitigkeiten der Rechtsstreit (Gerichtsstandsvereinbarung) zu führen ist. Gerade durch eine vorteilhafte Gerichtsstandsvereinbarung (die wenigstens halbschriftlich zu schließen ist – siehe Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO) ist eine Forderungsdurchsetzung und ein möglicher Rechtsstreit erfolgreicher zu führen, als wenn es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt.

 Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers/ Vorstandes der polnischen GmbH (Spzoo)

Unabhängig von diesen Problemen gibt es in Polen – gerade bei Vertragsschlüssen mit polnischen Körperschaften, wie zum Beispiel der polnischen GmbH (Spzoo) – noch  weitere Probleme, welche  im Vorfeld des Vertragsschlusses bestehen. Eines davon ist die Vertretungsbefugnis der polnischen GmbH.

Vertretungsbefugnis kann in Polen auch im Außenverhältnis beschränkt sein

Der deutsche Geschäftsmann geht davon aus, dass die Rechtslage Polen ähnlich wie in Deutschland ist und dass jeder Geschäftsführer einer polnischen GmbH, der Einzelvertretungsbefugnis hat, diese auch unabhängig von der finanziellen Höhe des Geschäftsschlusses, uneingeschränkt vertreten darf. In Deutschland ist es nämlich so, dass im Außenverhältnis die Vertretungsbefugnis nicht eingeschränkt werden darf. Wenn also im Geschäftsführervertrag sich eine Regelung findet, wonach der Geschäftsführer Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 50.000 Euro selbständig abschließen darf und darüber hinaus aber die Zustimmung einer weiteren Person oder eines Organs der Gesellschaft benötigt, so bindet diese Regelung allein den Geschäftsführer aber nicht Dritte, also nicht den Vertragspartner. Schließt in diesem Fall der deutsche Geschäftsführer ohne die erforderliche Zustimmung also ein Rechtsgeschäft zum Beispiel über 100.000 € ab, so macht er sich im Innenverhältnis gegebenfalls schadenersatzpflichtig, der Vertrag ist im Außenverhältnis aber trotzdem wirksam, was heißt, dass die GmbH an diesem Vertrag gebunden ist.

“Abschlussbefugnis” des polnischen Vorstandes ggfs. nur bis zu einer bestimmten Höhe einer Forderung

In Polen ist dies anders. Hier kann die Vertretungsbefugnis sowohl im Innenverhältnis auch als im Außenverhältnis beschränkt werden. Dies hat Auswirkungen auf den Vertragsschluss. Im obigen Beispiel ist der vertraglich wirksam zu Stande gekommen, da der Geschäftsführer den Vertrag nicht allein unterzeichnen durfte. Er durfte nur bis zum Wert von 50.000 € selbstständig handeln. Diese Wirkung im Außenverhältnis gilt natürlich nur dann, wenn auch nach außen hin die beschränkte Vertretungsbefugnis kundgetan ist, nämlich über das polnische Handelsregister (KRS). Im polnischen Handelsregister, dass jeder Geschäftsmann, der mit einer polnischen GmbH eine Vertragsschluss, vorher einsehen sollte, finden sich neben der allgemeinen Vertretungsbefugnis auch Einschränkungen im Außenverhältnis.

in der Praxis ist dies aber die Ausnahme

Auch wenn in der Praxis diese Einschränkungen nicht sehr häufig vorkommen, kann dies ganz drastische Auswirkungen für den deutschen Geschäftspartner haben, wenn diese tatsächlich im Register notiert sind, aber der deutsche Geschäftsmann dies nicht überprüft hat.

polnisches Handelsregister (KRS) auf jeden Fall vor Vertragsschluss einsehen lassen!

Unabhängig davon, ist alleine schon für den deutschen Geschäftsmann das einsehen des polnischen Handelsregisters, dass man online einsehen kann, deshalb notwendig, um herauszufinden, ob überhaupt der Geschäftsführer der polnischen GmbH allein das Rechtsgeschäft abschließen darf bzw. ob dieser überhaupt der Geschäftsführer ist oder gegebenfalls er mit weiteren Personen die polnische GmbH vertritt. In Polen gibt es häufig die Regelung, dass der Vorstandsvorsitzende allein Geschäfte abschließen kann und die anderen Vorstandsmitglieder aber nicht.

 Beispiel der eingeschränkten Vertretungsbefugnis

Eine typische Regelung im Handelsregister im Bezug auf die Vertretung der GmbH mit eingeschränkter Vertretungsbefugnis abhängig von der Höhe des Rechtsgeschäftes sieht zum Beispiel so aus:

REPREZENTACJA JEDNOOSOBOWA, PRZY ZACIĄGANIU ZOBOWIĄZAŃ O WARTOŚCI PRZEWYŻSZAJĄCEJ RÓWNOWARTOŚĆ 500.000,00 (PIĘĆSET TYSIĘCY) ZŁOTYCH REPREZENTACJA ŁĄCZNA PRZEZ DWÓCH CZŁONKÓW ZARZĄDU ALBO JEDNEGO CZŁONKA ZARZĄDU ŁĄCZNIE Z PROKURENTEM.“

 

„Einzelvertretung zum Abschluss von Verpflichtungen bis zum Wert 500.000,00 (fünfhundert tausend) Zloty, gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes im Zusammenwirken mit einem Prokuristen.“

 

RA A. Martin

GmbH in Polen gründen: geringere Gerichtskosten für das Handelsregister (KRS)

Über die Voraussetzungen den Ablauf einer GmbH-Gründung in Polen ist schon viel geschrieben worden.

Nach der Errichtung der polnischen GmbH (Spzoo) beim Notar wird in der Regel ein Bankkonto bei einer polnischen Bank eröffnet und dort die Gerichtsgebühren für die Anmeldung und Registrierung beim polnischen Handelsregister (KRS) eingezahlt. Ohne diesen Gerichtskostenvorschuss wird der Antrag erst gar nicht beim KRS bearbeitet.

Höhe der Gerichtsgebühren in Polen 

Die Gerichtsgebühren für die Registrierung der Spzoo werden vorab erhoben.

alte Regelung – vormalige Gebührenhöhe

Für die “normale GmbH-Gründung in Polen” waren ursprünglich PLN 1.500 (dies sind ungefähr EUR 375) zu zahlen. In Anbetracht des geringeren Einkommens und des auch geringen Stammkapitals der polnischen GmbH erscheint dies recht viel.

Zu beachten ist aber, dass gleichzeitig – anders als in Deutschland – das KRS die Unterlagen an das Statistikamt (REGON) und an das polnische Finanzamt (zum Erhalt der Steuernummer: NIP) weiterleitet.

neue Regelung – jetzige Gebührenhöhe

Die Gerichtsgebühren für die Anmeldung und Registrierung der polnischen GmbH (Spzoo) betragen mittlerweile nur noch PLN 600 (EUR 150). Damit wurde die Gebühren mehr als halbiert.

Vollmachtsgebühr

Gleichgeblieben ist die Gebühr für das Einreichen einer Vollmacht in Höhe von 17 PLN (EUR 4) z.B. bei Vertretung der Spzoo beim KRS über einen Anwalt. Diese Gebühr ist ohnehin für deutsche Mandanten schwer verständlich und birgt wahrscheinlich einen höheren Verwaltungsaufwand als Einnahmen.

Rechtsanwalt A. Martin – Stettin- Berlin

die polnische GmbH (Spzoo) – ist die Gründung einer GmbH in Polen kompliziert?

Wer in Polen auf Dauer Geschäfte machen will, kommt um die Gründung einer GmbH in Polen nicht vorbei,sofern er seine Haftung beschränken möchte. Die polnische Einzelfirma lohnt sich eher für kleine Betriebe, bei denen keine hohen Haftungsrisiken bestehen.

GmbH in Polen – einfache Gründung?

Vergleicht man den Gründungsprozess einer GmbH in Deutschland mit der einer GmbH in Polen, so gibt es hier mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede. Die GmbH-Gründung in Polen ist – wenn man die Materie kennt – nicht komplizierter als in Deutschland. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten. Die Gründung einer polnischen Spzoo ist grundsätzlich etwas aufwendiger, da mehr Unterlagen beim Gericht eingereicht werden müssen.

Schwierigkeiten in Polen

Etwas schwieriger ist in Polen allerdings, dass man nicht uneingeschränkt die polnische Satzung der Spzoo an deutsche Verhältnisse anpassen kann bzw. dies nicht unbedingt in der Gründungssatzung tun sollte, um zu vermeiden, dass das polnische Handelsregistergericht (KRS) hier die Eintragung der Spzoo verzögert, da bestimmte Regelungen in der Satzung dem Gericht unbekannt sind und dieses die Rechtmäßigkeit erst überprüfen muss. Die Kunst besteht darin die Satzung nach den Wünschen des Mandanten so anzupassen, dass dieser damit zunächst zufrieden und das Gericht (KRS) ebenfalls keine Probleme hat.

Für deutsche Mandanten ist es ebenfalls gewöhnungsbedürftig, dass man in der polnischen Satzung der Spzoo den Unternehmensgegenstand nicht – wie z.B. in Deutschland – beschreibt, sondern diesen bestimmten Kategorien zuordnen muss (den sog. PKD-Nummern). In Polen hat sich leider die Unsitte durchgesetzt, dass man in der Satzung der Spzoo zunächst erst einmal alles, was irgendwie theoretisch als potentieller Gegenstand des Unternehmens in Betracht kommt, in die Satzung aufnimmt. Man sollte hier die Tätigkeitsfelder auf das Wesentliche beschränken.

Die Eröffnung eines Bankkontos direkt nach der notariellen Errichtung der Spzoo ist manchmal schwierig. Die meisten Banken reicht es aber aus, wenn man die Gründungsurkunde vorlegen kann und eine Bestätigung des KRS, dass man die Eintragung ins Handelsregister beantragt hat (diese Bestätigung bekommt man sofort bei Einreichung der Unterlagen beim KRS- wenn man danach fragt).

Welche Institution in Polen – neben dem polnischen Finanzamt – wirklich Probleme machen kann, ist das polnische Handelsregister (KRS). Das KRS ist dafür bekannt, dass es selbst bei kleinsten Fehlern die Eintragung erheblich verzögern kann. Man hat das Gefühl, dass selbst bei Unstimmigkeiten, die unproblematisch vom Gericht selbst berichtigt werden können, stur eine Berichtigung vom Antragsteller verlangt wird, was wiederum eine Verzögerung bedeutet (das Gericht setzt hier meist Berichtigungsfristen von 7 Tagen). Allein dies sollte Warnung genug sein nicht selbst entsprechende Anträge (hier gibt es Formulare, die auszufüllen sind) bei Gericht einzureichen und schon gar nicht als Ausländer.

Die Anträge auf die Steuernummer (NIP) und der Nummer des Statistikamtes (REGON) werden dem Antrag an das KRS beigefügt. Dies war früher anders.

Was ist einfacher?

Unproblematischer ist in Polen die Suche nach dem richtigen Firmennamen. Hier gibt es nicht so viele Einschränkungen, wie in Deutschland (Beispiel: Länderbezeichnungen im Namen). Auch muss keine Handelskammer hierzu eine Stellungnahme abgeben.

Die Notare sind in Polen nicht mehr so dienstleistungsfeindlich und “abgehoben”, wie noch vor einigen Jahren, was ebenfalls positiv ist. Auch bei den polnischen Anwälten ist mehr Dienstleistungsorientierung festzustellen, da auch hier die Anwaltsdichte stark zunimmt. Man sollte sich aber von der Vorstellung lösen, dass Anwälte in Polen eine Billigdienstleistung anbieten. Die Prozesskosten sind ähnlich hoch; auch die Anwaltsgebühren, die meisten mit den Mandanten ausgehandelt werden.

Durch die gleichzeitige Einreichung der Anträge für die Steuernummer und die REGON-Nummer wird eine Beschleunigung der Eintragung erreicht. Trotzdem dauert die Eintragung ins Handelsregister rund 3 Wochen (ähnlich lange die Vergabe der Steuernummer). Mit Beziehungen geht alles schneller; gerade auch in Polen. Ich hatte es auch schon erlebt, dass ein Mandant, der wohl “sehr gute Beziehungen zum KRS” hatte, eine Eintragung in 2 Tagen erreicht hatte.

Änderung des Mindeststammkapitals bei der polnischen GmbH (Spzoo)

Mindeststammkapital der polnischen GmbH

Die polnische GmbH ist eine beliebte Gesellschaftsform in Polen. Auch deutsche Unternehmer wählen diese Gesellschaftsform im Falle einer Unternehmensgründung in Polen .häufig aus. Der Vorteil der polnischen GmbH gegenüber der GmbH in Deutschland beträgt vor allem das geringe Stammkapital, welches als Mindestkapital aufgebracht werden muss.

Haftung bei Spzoo

Gegenüber der Einzelfirma in Polen hat die GmbH in Polen den Vorteil, dass der Gesellschafter nicht persönlich haftet, sondern nur mit seiner Stammeinlage.

Einen steuerlichen Nachteil kann die GmbH in Polen aber in Bezug auf die Einzelfirma in Polenhaben, nämlich die höhere Steuer. Die Einkommenssteuer in Polen beträgt mit 19 % aber immer noch weniger als die deutsche Einkommenssteuer. Darüber hinaus gibt es in Polen keine Gewerbesteuer.

Die polnische Regierung hat Anfang 2009 gesetzliche Änderungen im polnischen HGG – dem Gesetz über die Handelsgesellschaften – vorgenommen. In Polen gibt es – anders als in Deutschland – kein reines GmbH-Gesetz.

Absenkung des Mindestkapitals der Spzoo

Um die polnischen Gesellschaften – GmbH- wettbewerbsfähiger zu machen, ist das Mindeststammkapital der polnischen GmbH von PLN 50.000,00 auf PLN 5.000,00 gesenkt worden. Damit beträgt das Mindeststammkapital der Spzoo nur noch ungefähr 1.200 Euro.

Diese gesetzliche Änderung ist im Januar 2009 in Kraft getreten.

Rechtsformen in Polen

Rechtsformen in Polen

Genau,wie in Deutschland, gibt es in Polen auch auf verschiedene Rechtsformen auf die der Firmengründer zurückgreifen kann. Wer in Polen eine GmbH gründen will, findet eine vergleichbare Rechtsform in der Sp.zo.o..

Siehe auch den Artikel zu den “Abkürzungen in Polen“.

Gegenstück der GmbH in Polen

Für viele deutsche Rechtsformen gibt es in Polen ein Gegenstück. Allerdings sollte man schon beachten, dass es keine Gesellschaft/Firma in Polen gibt, die genau der deutschen Rechtsform entspricht. Dies ist schon allein deshalb nicht möglich, da die Vorschriften der Gesellschaften in Polen nicht identisch mit den deutschen sind.

Unterschiede im Steuerrecht in Polen

Auch gibt es in Polen steuerrechtliche Unterschiede. Die Steuern in Polen sind natürlich nicht mit den deutschen Steuerrecht vergleichbar. So gibt es z.B. in Polen keine Gewerbesteuer. Die Mehrwertsteuer ist höher als in Deutschland (normal sind 22 %). Die Einkommensteuer für Einzelfirmen beträgt 18 % (bis zu einer bestimmten Höhe, dann 32 % für den Überschuss) oder man optiert zu 19 %. Dafür gibt es in Polen eine Zivilvertragssteuer.

Unterschiede deutsches und polnisches Gesellschaftsrecht

Ein Großteil der Regelungen zum polnischen Gesellschaftsrecht findet man im polnischen Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (HGG). Dort sind z.B. die polnische GmbH (Spzoo), die Aktiengesellschaft (S.A.) und die OHG (Sp.J.). Regelungen über die polnische BGB-Gesellschaft findet man im polnischem Zivilgesetzbuch (KC).

Klageverfahren in Deutschland

Die Rechtsform in Polen ist für Juristen vor allem dann interessant, wenn diese Klage in Deutschland gegen eine polnische Firma erheben wollen. Häufig wissen dann die deutschen Juristen nicht, ob es sich um eine Einzelfirma, eine Personengesellschaft oder um eine Körperschaft handelt. Wird eine Einzelfirma als solche verklagt und nicht der Inhaber oder anstelle der GmbH der Geschäftsführer/Vorstand gibt es in Polen mit Sicherheit Probleme bei der Vollstreckung.

Ein ebenso großes Problem bei der späteren Vollstreckung in Polen ist, dass häufig Adressen und Bezeichnungen von Firmen falsch oder unverständig angegeben werden. Dieses Problem wird von deutschen Anwälten häufig gar nicht erkannt. Man muss dazu wissen, dass schon allein deswegen die Vollstreckung in Polen scheitern kann. Der Gerichtsvollzieher wird sich nicht den “fehlenden oder restlichen Teil” dazu denken, sonder die Vollstreckung nicht durchführen. Häufig kommen aber diese Fälle gar nicht zum Gerichtsvollzieher,sondern scheitern schon bei der Klauselerteilung in Polen.

Anwalt Polen – Rechtsanwalt A. Martin