Vorsicht, immer Vertretungsbefugnis prüfen beim Abschluss von Verträgen mit polnischen Geschäftspartnern!

Viele deutsche Unternehmer treiben mit polnischen Geschäftsleuten Handelsgeschäfte. Aus meiner Praxis kann ich sagen, dass die Verträge, die hier geschlossen werden, meistens völlig unzureichend sind, sofern es überhaupt schriftliche Verträge gibt. Wenn alles gut läuft, denkt niemand darüber nach und man freut sich über die gut laufenden Geschäfte. Wenn es aber Probleme gibt, dann meistens richtig, die Durchsetzung der Ansprüche erschwert sich durch unzureichende Verträge erheblich.

 Gerichtsstandsvereinbarungen/ anzuwendendes Recht

Es fehlt hier häufig schon an den einfachsten Vereinbarungen, d.h. an der Regelung, welches Recht auf das Vertragsverhältnis anzuwenden ist und wo bei Streitigkeiten der Rechtsstreit (Gerichtsstandsvereinbarung) zu führen ist. Gerade durch eine vorteilhafte Gerichtsstandsvereinbarung (die wenigstens halbschriftlich zu schließen ist – siehe Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO) ist eine Forderungsdurchsetzung und ein möglicher Rechtsstreit erfolgreicher zu führen, als wenn es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt.

 Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers/ Vorstandes der polnischen GmbH (Spzoo)

Unabhängig von diesen Problemen gibt es in Polen – gerade bei Vertragsschlüssen mit polnischen Körperschaften, wie zum Beispiel der polnischen GmbH (Spzoo) – noch  weitere Probleme, welche  im Vorfeld des Vertragsschlusses bestehen. Eines davon ist die Vertretungsbefugnis der polnischen GmbH.

Vertretungsbefugnis kann in Polen auch im Außenverhältnis beschränkt sein

Der deutsche Geschäftsmann geht davon aus, dass die Rechtslage Polen ähnlich wie in Deutschland ist und dass jeder Geschäftsführer einer polnischen GmbH, der Einzelvertretungsbefugnis hat, diese auch unabhängig von der finanziellen Höhe des Geschäftsschlusses, uneingeschränkt vertreten darf. In Deutschland ist es nämlich so, dass im Außenverhältnis die Vertretungsbefugnis nicht eingeschränkt werden darf. Wenn also im Geschäftsführervertrag sich eine Regelung findet, wonach der Geschäftsführer Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 50.000 Euro selbständig abschließen darf und darüber hinaus aber die Zustimmung einer weiteren Person oder eines Organs der Gesellschaft benötigt, so bindet diese Regelung allein den Geschäftsführer aber nicht Dritte, also nicht den Vertragspartner. Schließt in diesem Fall der deutsche Geschäftsführer ohne die erforderliche Zustimmung also ein Rechtsgeschäft zum Beispiel über 100.000 € ab, so macht er sich im Innenverhältnis gegebenfalls schadenersatzpflichtig, der Vertrag ist im Außenverhältnis aber trotzdem wirksam, was heißt, dass die GmbH an diesem Vertrag gebunden ist.

“Abschlussbefugnis” des polnischen Vorstandes ggfs. nur bis zu einer bestimmten Höhe einer Forderung

In Polen ist dies anders. Hier kann die Vertretungsbefugnis sowohl im Innenverhältnis auch als im Außenverhältnis beschränkt werden. Dies hat Auswirkungen auf den Vertragsschluss. Im obigen Beispiel ist der vertraglich wirksam zu Stande gekommen, da der Geschäftsführer den Vertrag nicht allein unterzeichnen durfte. Er durfte nur bis zum Wert von 50.000 € selbstständig handeln. Diese Wirkung im Außenverhältnis gilt natürlich nur dann, wenn auch nach außen hin die beschränkte Vertretungsbefugnis kundgetan ist, nämlich über das polnische Handelsregister (KRS). Im polnischen Handelsregister, dass jeder Geschäftsmann, der mit einer polnischen GmbH eine Vertragsschluss, vorher einsehen sollte, finden sich neben der allgemeinen Vertretungsbefugnis auch Einschränkungen im Außenverhältnis.

in der Praxis ist dies aber die Ausnahme

Auch wenn in der Praxis diese Einschränkungen nicht sehr häufig vorkommen, kann dies ganz drastische Auswirkungen für den deutschen Geschäftspartner haben, wenn diese tatsächlich im Register notiert sind, aber der deutsche Geschäftsmann dies nicht überprüft hat.

polnisches Handelsregister (KRS) auf jeden Fall vor Vertragsschluss einsehen lassen!

Unabhängig davon, ist alleine schon für den deutschen Geschäftsmann das einsehen des polnischen Handelsregisters, dass man online einsehen kann, deshalb notwendig, um herauszufinden, ob überhaupt der Geschäftsführer der polnischen GmbH allein das Rechtsgeschäft abschließen darf bzw. ob dieser überhaupt der Geschäftsführer ist oder gegebenfalls er mit weiteren Personen die polnische GmbH vertritt. In Polen gibt es häufig die Regelung, dass der Vorstandsvorsitzende allein Geschäfte abschließen kann und die anderen Vorstandsmitglieder aber nicht.

 Beispiel der eingeschränkten Vertretungsbefugnis

Eine typische Regelung im Handelsregister im Bezug auf die Vertretung der GmbH mit eingeschränkter Vertretungsbefugnis abhängig von der Höhe des Rechtsgeschäftes sieht zum Beispiel so aus:

REPREZENTACJA JEDNOOSOBOWA, PRZY ZACIĄGANIU ZOBOWIĄZAŃ O WARTOŚCI PRZEWYŻSZAJĄCEJ RÓWNOWARTOŚĆ 500.000,00 (PIĘĆSET TYSIĘCY) ZŁOTYCH REPREZENTACJA ŁĄCZNA PRZEZ DWÓCH CZŁONKÓW ZARZĄDU ALBO JEDNEGO CZŁONKA ZARZĄDU ŁĄCZNIE Z PROKURENTEM.“

 

„Einzelvertretung zum Abschluss von Verpflichtungen bis zum Wert 500.000,00 (fünfhundert tausend) Zloty, gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes im Zusammenwirken mit einem Prokuristen.“

 

RA A. Martin

Anwaltsprüfung in Stettin (Polen) 2013

In Stettin (Szczecin) fanden vor einigen Wochen die Anwaltsprüfungen für die Rechtsreferendare (Aplikanten der polnischen Rechtsanwälte/ Adwokaci) für den Abschlussjahrgang 2013 statt. Nach der Zulassung zum Anwaltsreferendariat in Polen (hierfür ist ein Test zu absolvieren), ist ein rund 3-jähriges Referendariat abzuleisten.

Anwaltsausbildung in Polen – beim Adwokat

Die meiste Zeit sind die Anwaltsanwärter dann bei einem Anwalt (Padron) zur Ausbildung, am Anfang auch kurz bei Gericht. Während der Zeit der Ausbildung beim Anwalt findet auch immer parallel eine Ausbildung über die Anwaltskammer (izba adwokacka) mit entsprechenden Veranstaltungen und Klausuren statt. Im Gegensatz zu Deutschland bekommen die Rechtsreferendare in Polen kein Geld vom Staat; im Gegenteil, diese müssen sogar für ihre Ausbildung bezahlen. Vom ausbildenden Anwalt, bei dem sie die meiste Zeit sind (ungefähr 3 bis 4 Tage die Woche) bekommen die Referendare meist nur 200 bis 300 Euro pro Monat (rund 1.000 PLN) als “Gehalt”.

Abschlussprüfung / Zulassung zur polnischen Anwaltschaft

Das Referendariat schließen die polnischen Referendare mit einer Abschlussprüfung ab. Hier sind meist fallbezogene Klausuren zu schreiben. Wenn diese bestanden ist, ist die Zulassung und Vereidigung zum Rechtsanwalt in Polen (Adwokat) nur noch eine “Formalität”. Die Prüfungen sind aber – von Jahr zu Jahr – von unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad. In diesem Jahr (2013) waren die Prüfungen recht schwer. Im Raum Stettin wurden 60 Referendare geprüft. Die meisten fielen durch. Nur 24 haben die Prüfungen bestanden.

Rechtsanwalt Andreas Martin

In Polen vor dem polnischen Gerichten selbst auftreten oder sich über den deutschen Anwalt vertreten lassen?

Auch vor dem polnischen Gerichten gibt es einen so genannten Anwaltszwang, allerdings nicht vor jedem Gericht. Dort, wo kein Anwaltszwang herrscht, und ein deutscher Bürger oder eine deutsche Firma beteiligt ist, ist die Versuchung groß, dass man sich selbst vertritt oder einen deutschen Anwalt beauftragt, die man kennt und vertraut. Schließlich könnte man ja theoretisch die Schreiben ins polnische übersetzen lassen oder manche Mandanten meinen sogar, dass das polnische Gericht die Schreiben selbst übersetzen müsste. So könnte man – vermeintlich- viel Geld sparen und geht einfach zum Anwalt „um die Ecke“, mit dem man vor Ort die Sache besprechen kann und muss nicht mit einem polnischen Anwalt, der vielleicht nicht perfekt Deutsch spricht, die Sache über eine weite Entfernung erörtern oder gar eine weite Reise in Kauf nehmen, um den Fall in Polen zu besprechen.

 

Dabei wird aber übersehen, dass sich das polnische Zivilprozessrecht und auch das materielle Recht erheblich vom deutschen Recht unterscheiden. Selbst wenn es vor dem Gericht nicht zwingend notwendig sein sollte, einem polnischen Anwalt zu nehmen, ein Zustellungsbevollmächtigter im Inland (also in Polen), ist aber der Regel dennoch erforderlich, hat eine eigene Vertretung meist keine Aussicht auf Erfolg und eine Vertretung über den deutschen Rechtsanwalt ist meistens gefährlich, da dieser meist entweder das polnische Recht und schon gar nicht das polnische Zivilprozessrecht kennt. Dies wäre so, als würde man einem polnischen Kollegen, der die deutsche Sprache nicht kann und das deutsche Recht nicht kennt als Prozessbevollmächtigten für einen Fall in Deutschland wählen. Dies würde Deutschland wahrscheinlich auch niemand tun.

 

Die vorstehenden allgemeinen Erwägungen möchte ich aber noch wie folgt kurz durch konkrete Unterschiede zwischen dem Deutschen polnischen Zivilprozessrecht ergänzen.

 

In Deutschland ist es zum Beispiel normal und üblich und auch zulässig, dass man eine Frist, die das Gericht gesetzt hat durch einen Schriftsatz, die man vorab an das Gericht per Fax schickt war. Dies gilt selbst dann, wenn der Schriftsatz erst kurz vor 24:00 Uhr am letzten Tag des Ablaufes der Frist bei Gericht eingeht. Nach dem polnischen Zivilprozessrecht ist dies nicht zulässig. Ein Fax an das Gericht wahrt die Frist nicht. In Polen ist es üblich, dass man entsprechende fristwahrende Schreiben per Post an das Gericht schickt und der Poststempel Auskunft darüber gibt, ob die Frist gewahrt ist oder nicht. Man bringt also das Schriftstück zur Post und lässt sich das absenden der Post, zum Beispiel am letzten Tag der Frist, beim Postamt bestätigen. Dies geht auch noch dann, wenn der Schreiben vor 24:00 Uhr zur Post aufgegeben wird. Aber säße man dies weiß, ist man immer noch nicht davor geschützt, entsprechende Fristen Polen zu wahren. Man muss auch wissen, dass dies allein in der Regel zur Wahrung der Frist noch nicht einmal ausreichen. In Polen muss man nämlich auch das fristwahrende Schriftstück nicht nur dem Gericht rechtzeitig zustellen, sondern auch der Gegenseite. Was bei uns in Deutschland Zustellung im Parteibetrieb genannt wird, dass man also direkt an den Kollegen der Gegenseite Einschreiben zustellt, das ist in Polen der Normalfall im Zivilprozess. In Polen muss also das fristwahrende Schreiben nicht nur rechtzeitig dem Gericht zugestellt werden, sondern auch dem Kollegen der Gegenseite. Wer dies nicht weiß, hat den Fall eigentlich schon „verloren“. Dieses kleine Beispiel zeigt, dass man nicht ohne weiteres, wenn man zum Beispiel als deutscher Anwalt das deutsche Zivilprozessrecht kennt, darauf vertrauen kann, dass das polnische Zivilprozessrecht ähnlich ist. Wer hier Fehler macht, kann alleine deshalb den Prozess verlieren.

RA A. Martin

Von daher ist es für eine professionelle Prozessvertretung in Polen vor Gericht erforderlich, dass man einen dort ansässigen bzw. zugelassenen Kollegen beauftragt.

Grundbuchauszug Polen – das polnische Grundbuch vor dem Kauf einer polnischen Immobilie einsehen

Wer als Deutscher Polen ein Grundstück erwerben möchte, muss beachten, dass es noch Übergangsvorschriften gibt, die den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer in Polen erschweren. So sind zum Beispiel Genehmigungen beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken erforderlich. Dies  gilt bis heute (Juni 2019) fort und erschwert den Kauf von Grundstücken in Polen, wenn diese vollständig oder zum Teil als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen sind.

Viele deutsche Erwerber wissen dies nicht und werden meist auch nicht von den Immobilienmaklern in Polen darüber aufgeklärt. Wenn dann noch der Notar in Polen ebenfalls die entsprechenden Bestimmungen nicht kennt, kann ganz schnell die Situation vorkommen, dass der deutsche Erwerber das Geld für den für das Grundstück bereits bezahlt hat und dann eine Nachricht vom polnischen Ministerium bekommt, wonach der Grundstückskaufvertrag unwirksam ist. Dass es in diesen Fällen schwierig ist das Geld vom Verkäufer wieder zurück zu bekommen, dürfte auf der Hand liegen.

Von daher sollte man sich von dem Kauf anwaltlich beraten lassen.

polnischen Grundbuchauszug einholen

Auf jeden Fall sollte vor dem Kauf einer polnischen Immobilie durch den deutschen Käufer überprüft werden, ob im Grundbuch Belastungen eingetragen sind, ob der Verkäufer überhaupt-nach dem Grundbuch-Eigentümer der Flächen ist und ob diese Flächen gegebenfalls landwirtschaftliche Flächen sind. Dies alles kann man aus dem Grundbuchauszug erfahren. Die Grundbücher werden bei den Amtsgerichten im Bezirk des jeweiligen Grundstückes geführt. Die polnischen Grundbücher sind öffentlich und haben 4 Abteilungen. Mit der Einsicht im Grundbuch ist, keine Absicherung beim Kauf der polnischen Immobilie erfolgt, allerdings kann man jedoch schon einiges im Vorfeld überprüfen. Gerade bei hohen Kaufpreises sollte auf jeden Fall eine deutsch-polnische Anwaltskanzlei eingeschaltet werden, die sowohl den Kaufvertrag überprüft als auch die Genehmigungsfreiheit bzw. die Genehmigungsvoraussetzungen für den Grundstückserwerb in Polen.

 Überprüfung des Grundstückskaufvertrages durch Rechtsanwalt – Einsicht in das Grundbuch

Wir stehen unsere Mandanten gerne für die Einholung von Grundbuchauszügen polnischer Immobilien und für die Ausgestaltung polnischer Grundstückskaufverträge / Grundbucheintragungen zur Verfügung.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Zwangsvollstreckung aus deutschen notariellen Urkunden (mit Vollstreckungsunterwerfung) und Prozessvergleichen in Polen

In Deutschland wird die Zwangsvollstreckung nicht nur aus gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen betrieben, sondern aus allen Titeln, die nach der deutschen Zivilprozessordnung Vollstreckungstitel sind. Dazu zählen auch notarielle Urkunden, in denen sich der Schuldner mit seinem Vermögen der Zwangsvollstreckung unterwirft und darüber hinaus auch Prozessvergleichen, die vor dem Gericht geschlossen werden.

 Vollstreckung in Polen

Wenn solche Urkunden/Titel vorliegen, stellt sich die Frage, ob daraus auch in Polen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

 Zwangsvollstreckung nach der EuGVVO – Brüssel I – VO

Zu beachten ist hier, dass hier eine Regelung zur Anwendung kommt, die innerhalb der Europäischen Union die gegenseitige Anerkennung aus ausländischen öffentlichen Urkunden und Prozessvergleichen regelt. Die Rechtsverordnung 44/2001 (in Deutschland auch EuGVO genannt oder Brüssel I – VO) enthält hier die entsprechenden Regelungen.

 Anerkennung von öffentlichen Urkunden Deutschland – Polen

Art. 57 der EuGVO regelt hier die Anerkennung von öffentlichen Urkunden und Prozessvergleichen.

Dort heißt es:

 (1) Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag in dem Verfahren nach den Artikeln 38 ff. für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung ist von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

(2) Als öffentliche Urkunden im Sinne von Absatz 1 werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen.

(3) Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.

(4) Die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels III sind sinngemäß anzuwenden. Die befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI dieser Verordnung aus.

 

öffentliche Urkunde = Notarurkunde?

Der Begriff der öffentlichen Urkunde ist autonom auszulegen. Unstreitig gehört zu öffentliche Urkunde auch notarielle Urkunden. Im übrigen ist zum Beispiel ein Anwaltsvergleich eine solche öffentliche Urkunde nicht.

Verfahren auf Vollstreckbarkeit in Polen

Es ist ein so genanntes Vollstreckbarerklärungsverfahren durchzuführen nach Art. 38 EuGVO.

zuvor aber Bestätigung vom deutschen Landgericht

In Deutschland ist zuvor beim Landgericht ein Antrag – auf Ausstellung  einer Bescheinigung nach dem Anhang VI der EuGVO zu stellen. Bei Prozessvergleichen ist der Anhang V der EuGVO in Deutschland auszustellen.

Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung und Klauselerteilung in Polen

Damit ist dann in Polen ein Antrag auf Anerkennung der öffentlichen Urkunde und Klauselerteilung zustellen.

Anwalt A. Martin

 

 

 

 

Zulassung zum Anwaltsreferendariat in Polen im Jahr 2012

Am 29.09.2012 fanden die alljährlichen Prüfungen der Juristen, die in Polen Anwalt, Rechtsberater, Notar oder Gerichtsvollzieher werden wollen satt. Das Justizministerium informiert auf seiner Seite über die Anzahl der Teilnehmer und auch über die entsprechenden Ergebnisse der Teilnehmergruppen.

Informationen der Zulassung zum Referendariat in den Vorjahren 

Ich hatte schon mehrfach darüber auf meiner Internetseite informiert, dass es in Polen keinen Volljuristen gibt, wie in Deutschland, also jemand der nach dem Rechtserefendariat sowohl als Richter, Anwalt, Staatsanwalt und Notar arbeiten kann. In Polen ist es so, dass man nach abgeschlossenen Jurastudium sich für eine Richtung entscheidet und dann das Rechtsreferendariat in den jeweiligen Behörden/Anwälten ableistet.

 

Folgende Möglichkeiten bestehen:

 

 

Richter und Staatsanwälte – anderer Zulassungstermin

Die Zulassung zum Referendariat bei den polnischen Gericht und polnischen Staatsanwälten fand nicht am gleichen Tag statt, nicht am 29.09.2012, wie die anderen Prüfungen.

 

 Zulassungsprüfungen bei Rechtsberatern und Anwälten in Polen sind gleich

Eine Besonderheit besteht darin, dass die Zulassungsprüfung für das Referendariat bei den Rechtsanwälten und bei den polnischen Rechtsberatern gleich sind. Es wird der gleiche Test geschrieben. Die Richter, Staatsanwälte, Notare und Anwärter für die Gerichtsvollzieher schreiben jeweils eigene Test.

 

Testergebnisse

Nach der Auskunft des polnischen Justizministeriums haben im Jahr 2012 am 29.09.2012 folgende Personen an der Prüfung teilgenommen:

bei den Anwälten 2360 Personen, davon haben 55 % die Prüfung bestanden

bei den Rechtsberater 2900 Personen, davon haben 49 % die Prüfung bestanden

bei den Notaren 225 Personen, davon haben 27 % die Prüfung bestanden

und bei den Gerichtsvollziehern 520 Personen, davon haben 81 % die Prüfung bestanden. Diese Zahlen beziehen sich auf alle Prüflinge in ganz Polen.

 

 Zulassung zum Referendariat

Zur Klarstellung soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass es nicht um die Zulassung zum Rechtsberater, Anwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher ging, sondern um die Zulassung zum jeweiligen Referendariat.

 

 weitere Statistiken zur Zulassungsprüfung

Das polnische Justizministerium teilte weiter mit, dass bei den Prüflingen für die Zulassung zum Referendariat bei den polnischen Rechtsanwälten die Prüfungen

in Lodz am besten abgeschlossen haben, dort sind 71 % der Kandidaten durchgekommen.

Bei den Rechtsberatern hat Danzig am besten abgeschlossen, dort sind 60 % der Kandidaten durchgekommen. In Stettin immerhin 55 %.

Bei den Prüflingen für die Zulassung zum Referendariat bei den Notaren hat Wrozlaw am besten abgeschnitten, 35 % der Kandidaten sind dort durchgekommen und bei den Prüflingen für die Zulassung zum Referendariat bei den Gerichtsvollziehern hat die Region Danzig ebenfalls am besten abgeschlossen und zwar 85 % der Kandidaten haben dort die Prüfung bestanden.

 

Unterschiede zum Referendariat in Deutschland

Ein Unterschied zu Deutschland besteht auch darin, dass man in Polen für das Referendariat bezahlen muss. Das Referendariat wird für diese Prüflinge im Jahr 2013 beginnen. Ungefähr, je nach Bereich, drei Jahr dauern. Dann schließt sich eine zweite Prüfung an, die erheblich schwerer ist und mit dem Bestehen dieser Prüfung ist man dann jeweils Rechtsanwalt, Rechtsberater, Gerichtsvollzieher oder Notar oder bei den zu einem anderen Zeitpunkt abgelegten Prüfungen Richter oder Staatsanwalt.

Rechtsanwalt A. Martin – Stettin (Polen)

 

 

GmbH in Polen gründen: geringere Gerichtskosten für das Handelsregister (KRS)

Über die Voraussetzungen den Ablauf einer GmbH-Gründung in Polen ist schon viel geschrieben worden.

Nach der Errichtung der polnischen GmbH (Spzoo) beim Notar wird in der Regel ein Bankkonto bei einer polnischen Bank eröffnet und dort die Gerichtsgebühren für die Anmeldung und Registrierung beim polnischen Handelsregister (KRS) eingezahlt. Ohne diesen Gerichtskostenvorschuss wird der Antrag erst gar nicht beim KRS bearbeitet.

Höhe der Gerichtsgebühren in Polen 

Die Gerichtsgebühren für die Registrierung der Spzoo werden vorab erhoben.

alte Regelung – vormalige Gebührenhöhe

Für die “normale GmbH-Gründung in Polen” waren ursprünglich PLN 1.500 (dies sind ungefähr EUR 375) zu zahlen. In Anbetracht des geringeren Einkommens und des auch geringen Stammkapitals der polnischen GmbH erscheint dies recht viel.

Zu beachten ist aber, dass gleichzeitig – anders als in Deutschland – das KRS die Unterlagen an das Statistikamt (REGON) und an das polnische Finanzamt (zum Erhalt der Steuernummer: NIP) weiterleitet.

neue Regelung – jetzige Gebührenhöhe

Die Gerichtsgebühren für die Anmeldung und Registrierung der polnischen GmbH (Spzoo) betragen mittlerweile nur noch PLN 600 (EUR 150). Damit wurde die Gebühren mehr als halbiert.

Vollmachtsgebühr

Gleichgeblieben ist die Gebühr für das Einreichen einer Vollmacht in Höhe von 17 PLN (EUR 4) z.B. bei Vertretung der Spzoo beim KRS über einen Anwalt. Diese Gebühr ist ohnehin für deutsche Mandanten schwer verständlich und birgt wahrscheinlich einen höheren Verwaltungsaufwand als Einnahmen.

Rechtsanwalt A. Martin – Stettin- Berlin

das polnische Testament

Ebenso wie in Deutschland, kann der Erblasser in Polen über sein Erbe durch ein Testament verfügen.

Der Erblasser muss das Testament selbstständig errichten und er muss geschäftsfähig sein.

eigenhändige Testament

Genau wie in Deutschland, gibt es in Polen das so genannte eigenhändige Testament. Das Testament muss hier handschriftlich niedergelegt und unterschrieben sein. Die Unterschrift muss wenigstens den ersten Buchstaben des Vor- und Nachnamens enthalten.

notarielle Testament

Daneben gibt es in Polen, wie auch in Deutschland, das notariell errichtete Testament.

allographische Testament (protokollierte Testament)

Der Erblasser kann in Polen darüber hinaus seinen letzten Willen mündlich zu Protokoll geben. Es wird eine Protokoll gefertigt. Es müssen zwei Zeugen anwesend sein. Protokolliert werden kann dies bei bestimmten Behörden, wie zum Beispiel beim Bürgermeister der Gemeinde, beim Stadtpräsidenten, beim Marschall der Wojewodschaft, beim Sekretär der Gemeinde oder des Bezirkes und beim Leiter des Standesamtes (siehe Art. 951 KC).

besondere Testamente

Neben den obigen Testamenten gibt es in Polen auch noch besondere Testamente. Zu erwähnen sei hier das so genannte mündliche Testament (Art. 952 KC), das Nottestament auf Reisen (Art. 953 KC) und das Militärtestament (Art. 954 KC). Diese Testamente verlieren aber ihre Gültigkeit nach dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Wegfall der Umstände, die die Errichtung (in dieser Form) notwendig machten. Es sei denn, dass der Erblasser innerhalb dieser Zeitspanne verstirbt (Art. 955 KC).

Berliner Testament Polen

Ein Berliner Testament oder auch Ehegattentestament / gemeinschaftliches Testament ist in Polen nicht vorgesehen. Im Gegenteil gemeinschaftliche Testamente sind in Polen – nach polnischem Recht – grundsätzlich unwirksam.

Erblasser – Polen

Ob polnisches oder deutsches Recht zur Anwendung kommt, hängt von der Staatsangehörigkeit des Erblassers ab. Wenn dieser Pole war, dann wird in der Regel polnisches Recht Anwendung finden – zumindest vor den polnischen Gerichten (siehe das polnische internationale Privatrecht).

Erbschein in Polen

Dies ist ein Problem, wenn in Deutschland (ein wirksames Berliner Testament existiert) und in Polen ein Erbschein beantragt wird. Für die polnischen Gerichte dürfte das Testament unwirksam bzw. sogar nichtig sein, sofern hier polnisches Recht gilt, also der Erblasser Pole war. Zu betonen ist aber, dass es allerdings eine Entscheidung des LG Stettin gibt (welche wir erstritten haben), wonach doch ein deutsches Berliner Testament anerkannt wurde. Trotzdem muss man davon ausgehen, dass es hier erhebliche Probleme in Polen gibt.

Voraussetzung

Rechtsanwalt A. Martin – Anwalt in Polen

Muss man mit polnischen Arbeitnehmern den Arbeitsvertrag auf Polnisch schließen?

Deutsche Arbeitgeber können mittlerweile polnische Arbeitnehmer beschäftigen. Immer mehr Polen arbeiten in Deutschland, wobei auf beiden Seiten immer noch große Unsicherheiten bestehen.

polnische Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen

deutscher Arbeitsvertrag für polnische Arbeitnehmer

Beschäftigung unter Umgehung von tariflichen Mindestlöhnen

Polnische Arbeitnehmer müssen – sofern hier Mindestlöhne durch Verordnung oder Tarifvertrag (z.B. Bau/ Gebäudereiniger etc) festgesetzt sind – zu diesen Löhnen wenigstens beschäftigt werden. Häufig versuchen deutsche Arbeitgeber dies zu umgehen, in dem sie Polen im Rahmen von Werkverträgen beschäftigen. In vielen Fällen handelt es sich aber nicht um Werkunternehmer (auf polnischer Seite), sondern faktisch und damit auch rechtlich um Arbeitnehmer. Auch ist zu beachten, dass in Branchen für die kein Mindestlohn existiert nach der Rechtsprechung des BAG der Lohn des Arbeitnehmers wenigstens 2/3 des regionalen und branchenüblichen Lohnes entsprechen muss. Grundsätzlich kann man von daher sagen, dass eine Beschäftigung von polnischen Arbeitnehmern in Deutschland zu Niedriglöhnen schwierig ist.  Auch die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern (ggfs. mit der Einsparung der Sozialversicherungsabgaben in Deutschland) nach Deutschland bedarf einer Erlaubnis.

gesetzlicher Mindestlohn als Gehaltsuntergrenze

Seit Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn € 12,00 brutto und dieser ist ebenfalls für polnische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, zu zahlen.

Arbeitsvertrag in Deutsch oder Polnisch oder in Übersetzung

Entscheidet sich nun ein deutscher Arbeitgeber polnische Arbeitnehmer zu beschäftigen, dann steht am Anfang der Arbeitsvertrag als Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag muss nach dem Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) vom Arbeitgeber schriftlich fixiert werden.

 

§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz (neue Fassung/ 2023)

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.

bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:

a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

Weiter stellt sich nun die Frage ob der Arbeitgeber den schriftlichen Arbeitsvertrag auf Deutsch oder Polnischer oder ggfs. Deutsch mit polnischer Übersetzung ausfertigen soll, denn ein Großteil der polnischen Arbeitnehmer sprechen eben nicht perfekt Deutsch und verstehen zu großen Teilen die Juristensprache, die sich ja häufig in Arbeitsvertragsformularen findet, nicht. Dabei ist auch zu beachten, dass mit Sicherheit die meisten polnischen Arbeitnehmer das deutsche Arbeitsrecht nicht kennen und das deutsche und polnische Arbeitsrecht erhebliche Unterschiede in Bezug auf Probezeit, Kündigungsfristen, Angabe von Kündigungsgründen und der Zulässigkeit von Kündigungen während einer Erkrankung oder während des Urlaubs zum deutschen Arbeitsrecht aufweisst.

Arbeitsvertrag auf Deutsch in der Regel ausreichend

Überwiegend steht die arbeitsvertragliche Rechtsprechung auf den Standpunkt, dass der ausländische Arbeitnehmer (also auch der polnische Arbeitnehmer), der sich auf den deutschen Arbeitsmarkt bewirbt und hier in Deutschland arbeiten möchte nicht verlangen kann, dass der Arbeitsvertrag in seiner Heimatsprache gefertigt wird. Wenn der ausländische Arbeitnehmer -ohne dies zu verstehen – einen deutschen Arbeitsvertrag unterzeichnet, kann er sich nicht darauf berufen, dass er diesen nicht verstanden hat; er ist an den Vertrag gebunden. Dies wurde bereits mehrfach entschieden. Ganz unumstritten ist dies aber nicht. In der juristischen Literatur (auch eine Entscheidung des LAG Frankfurt aus dem Jahr 1974 führt dies aus) werden auch gegenteilige Auffassungen – gerade im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer und mit dem Argument, dass eine Willenserklärung (Arbeitsvertragsangebot) nur dann dem Arbeitnehmer zugehen kann, wenn er diese auch inhaltlich erfasst – vertreten.

sicherste Variante – Dolmetscher / Übersetzung

Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertragsentwurf von daher vor dem Vertragsschluss übersenden und diesen darum bitten, dass sich der Arbeitnehmer den Vertrag ins Polnische übersetzen lässt und dann kurz bestätigen lässt, dass der Arbeitnehmer den Vertrag verstanden hat. Der Arbeitgeber kann den Vertrag auch selbst vorher übersetzen lassen; dies hat aber den Nachteil der Kostentragung und das Übersetzungsfehler, dann zu Lasten des Arbeitgebers gehen dürften. Die Übersetzung des Vertrages durch einen Dolmetscher vor Ort wäre eine andere Alternative, wobei diese recht zeitaufwendig ist und der Übersetzer über gute juristische Sprachkenntnisse verfügen muss. In der Praxis werden aber die wenigsten Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag beim Übersetzer vorlegen, sondern wohl eher Verwandte und Bekannte, “was im Vertrag so ungefähr steht”. Dies ist aber nicht das Problem des deutschen Arbeitgebers.

Sprachklausel vorab

Eine Vereinbarung vorab wonach die Arbeitsvertragsparteien als Vertragssprache die deutsche Sprache festlegen, ist ebenfalls möglich.

Abmahnung – Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern

Wird keine Vertragssprache vereinbart und spricht und versteht der ausländische Arbeitnehmer erkennbar schlecht Deutsch, dann kann – entgegen den obigen Grundsätzen – es treuwidrig sein, wenn gegenüber dem polnischen Arbeitnehmer eine Abmahnung auf Deutsch ausgesprochen wird, denn die Hinweis- und Warnfunktion der Abmahnung kann dadurch nicht realisiert werden, wenn der Arbeitnehmer diese nicht versteht.

Kurz gesagt, der Arbeitgeber sollte grundsätzlich Vorsicht walten lassen und sich für den sichersten Weg entscheiden.

Rechtsanwalt Martin – Stettin/ Berlin

die polnische GmbH (Spzoo) – ist die Gründung einer GmbH in Polen kompliziert?

Wer in Polen auf Dauer Geschäfte machen will, kommt um die Gründung einer GmbH in Polen nicht vorbei,sofern er seine Haftung beschränken möchte. Die polnische Einzelfirma lohnt sich eher für kleine Betriebe, bei denen keine hohen Haftungsrisiken bestehen.

GmbH in Polen – einfache Gründung?

Vergleicht man den Gründungsprozess einer GmbH in Deutschland mit der einer GmbH in Polen, so gibt es hier mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede. Die GmbH-Gründung in Polen ist – wenn man die Materie kennt – nicht komplizierter als in Deutschland. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten. Die Gründung einer polnischen Spzoo ist grundsätzlich etwas aufwendiger, da mehr Unterlagen beim Gericht eingereicht werden müssen.

Schwierigkeiten in Polen

Etwas schwieriger ist in Polen allerdings, dass man nicht uneingeschränkt die polnische Satzung der Spzoo an deutsche Verhältnisse anpassen kann bzw. dies nicht unbedingt in der Gründungssatzung tun sollte, um zu vermeiden, dass das polnische Handelsregistergericht (KRS) hier die Eintragung der Spzoo verzögert, da bestimmte Regelungen in der Satzung dem Gericht unbekannt sind und dieses die Rechtmäßigkeit erst überprüfen muss. Die Kunst besteht darin die Satzung nach den Wünschen des Mandanten so anzupassen, dass dieser damit zunächst zufrieden und das Gericht (KRS) ebenfalls keine Probleme hat.

Für deutsche Mandanten ist es ebenfalls gewöhnungsbedürftig, dass man in der polnischen Satzung der Spzoo den Unternehmensgegenstand nicht – wie z.B. in Deutschland – beschreibt, sondern diesen bestimmten Kategorien zuordnen muss (den sog. PKD-Nummern). In Polen hat sich leider die Unsitte durchgesetzt, dass man in der Satzung der Spzoo zunächst erst einmal alles, was irgendwie theoretisch als potentieller Gegenstand des Unternehmens in Betracht kommt, in die Satzung aufnimmt. Man sollte hier die Tätigkeitsfelder auf das Wesentliche beschränken.

Die Eröffnung eines Bankkontos direkt nach der notariellen Errichtung der Spzoo ist manchmal schwierig. Die meisten Banken reicht es aber aus, wenn man die Gründungsurkunde vorlegen kann und eine Bestätigung des KRS, dass man die Eintragung ins Handelsregister beantragt hat (diese Bestätigung bekommt man sofort bei Einreichung der Unterlagen beim KRS- wenn man danach fragt).

Welche Institution in Polen – neben dem polnischen Finanzamt – wirklich Probleme machen kann, ist das polnische Handelsregister (KRS). Das KRS ist dafür bekannt, dass es selbst bei kleinsten Fehlern die Eintragung erheblich verzögern kann. Man hat das Gefühl, dass selbst bei Unstimmigkeiten, die unproblematisch vom Gericht selbst berichtigt werden können, stur eine Berichtigung vom Antragsteller verlangt wird, was wiederum eine Verzögerung bedeutet (das Gericht setzt hier meist Berichtigungsfristen von 7 Tagen). Allein dies sollte Warnung genug sein nicht selbst entsprechende Anträge (hier gibt es Formulare, die auszufüllen sind) bei Gericht einzureichen und schon gar nicht als Ausländer.

Die Anträge auf die Steuernummer (NIP) und der Nummer des Statistikamtes (REGON) werden dem Antrag an das KRS beigefügt. Dies war früher anders.

Was ist einfacher?

Unproblematischer ist in Polen die Suche nach dem richtigen Firmennamen. Hier gibt es nicht so viele Einschränkungen, wie in Deutschland (Beispiel: Länderbezeichnungen im Namen). Auch muss keine Handelskammer hierzu eine Stellungnahme abgeben.

Die Notare sind in Polen nicht mehr so dienstleistungsfeindlich und “abgehoben”, wie noch vor einigen Jahren, was ebenfalls positiv ist. Auch bei den polnischen Anwälten ist mehr Dienstleistungsorientierung festzustellen, da auch hier die Anwaltsdichte stark zunimmt. Man sollte sich aber von der Vorstellung lösen, dass Anwälte in Polen eine Billigdienstleistung anbieten. Die Prozesskosten sind ähnlich hoch; auch die Anwaltsgebühren, die meisten mit den Mandanten ausgehandelt werden.

Durch die gleichzeitige Einreichung der Anträge für die Steuernummer und die REGON-Nummer wird eine Beschleunigung der Eintragung erreicht. Trotzdem dauert die Eintragung ins Handelsregister rund 3 Wochen (ähnlich lange die Vergabe der Steuernummer). Mit Beziehungen geht alles schneller; gerade auch in Polen. Ich hatte es auch schon erlebt, dass ein Mandant, der wohl “sehr gute Beziehungen zum KRS” hatte, eine Eintragung in 2 Tagen erreicht hatte.