Kosten der Zwangsvollstreckung in Polen

Für deutsche Firmen mit Geschäftskontakt nach Polen spielen auch die Regelungen über die Zwangsvollstreckung aus deutschen Urteilen in Polen eine wichtige Rolle. Mit dem Ausbau der deutsch-polnischen Wirtschaftsbeziehungen nehmen auch die Fälle der Vollstreckung im Ausland; hier in Polen, stetig zu. Für den deutschen Gläubiger stellt die Zwangsvollstreckung in Polen eine nicht einfach zu überwindbare Hürde dar; allein schon aufgrund der Sprachbarrieren und des nicht bekannten (polnischen) Rechtssystems.

Etwas Abhilfe – aber auch keine komplette Lösung des Problems – schafft hier die EuGVVO, die Vorschriften über die Vollstreckung von ausländischen Titeln innerhalb der EU aufstellt. In dieser Rechtsverordnung sind allgemeine Regelungen für die Zwangsvollstreckungen aus ausländischen (europäischen) Vollstreckungstitel innerhalb Europas aufgestellt. Die Rechtsverordnung gilt sowohl für Deutschland als auch für Polen.

Zwangsvollstreckung aus deutschen Urteilen in Polen

Da das Thema Zwangsvollstreckung in Polen“ hier schon ausführlich behandelt wurde, soll den nachfolgende Beitrag einen kurzen Überblick über die bei der Vollstreckung in Polen anfallenden Kosten geben.

Antrag beim polnischen Gerichtsvollzieher (Komornik)

Die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens in Polen verlangt einen Antrag, den man bei dem Gerichtsvollzieher (auf Polnisch Komornik) einreichen muss. Man reicht also – anders als in Deutschland – nicht bei Gericht (Vollstreckungsgericht) den Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung ein, sondern direkt beim Gerichtsvollzieher.

Wahlrecht bei der Auswahl des Gerichtsvollziehers in Polen

Ebenfalls anders als in Deutschland gibt es – mit Ausnahme der Vollstreckung in ein Grundstück – keine festen Bezirke für die einzelnen Gerichtsvollzieher. Von daher hat der (deutsche) Gläubiger das Recht, sich den polnischen Gerichtvollzieher auszusuchen. Die Gerichtsvollzieher in Polen sind selbstständig und nicht, wie in Deutschland, für den Staat tätig.

Zuständigkeit beachten bei Immobilienvollstreckung

Allerdings gibt es vom obigen Grundsatz eine Ausnahme, nämlich bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Polen. Bei der Vollstreckung in eine polnische Immobilie ist allein der Gerichtsvollzieher am Ort der Immobilie für die Vollstreckung zuständig.

Kostenvorschuss für die Zwangsvollstreckung in Polen

Die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, ähnlich wie des Gerichtsverfahrens, verlangt von dem Gläubiger auch die Verauslagung sämtlicher Kosten des Vollstreckungsverfahrens, sofern diese nicht erfolgsabhängig sind (wie die Gebühr für den Gerichtsvollzieher). Im besten Fall – also im Fall, dass die komplette Forderung nebst der erstattungsfähigen Kosten erfolgreich beigetrieben werden können – erhält der Gläubiger einen Teil der Kosten vom Schuldner zurück. Problematisch ist nämlich die Erstattung der Anwaltsgebühren im Zwangsvollstreckungsverfahren in Polen.

Kosten der Zwangsvollstreckung in Polen

Vollstreckungskosten

Höhe des Kostenvorschusses an den Gerichtsvollzieher

Der Gläubiger, der einen Gerichtsvollzieher in Polen beauftragt hat, muss mit einer ersten Anzahlung an den Gerichtsvollzieher in Höhe von ca. 200 PLN – 300 PLN (dies sind € 50 bis € 75) rechnen. Bei dieser Anzahlung handelt es sich um einen Vorschuss auf die Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers, der dann (auch dies ist in Deutschland anders) selbständig nach dem Vermögen des Schuldners sucht.

Anfragen an Behörden durch den Gerichtsvollzieher

Der polnische Gerichtsvollzieher stellt dann Anfragen an diverse polnische Behörden, wie z.B. an das Finanzamt, das Sozialversicherungsamt, an Banken usw. Die entsprechenden Auskünfte sind grundsätzlich gebührenpflichtig und dies soll der Vorschuss an den Gerichtsvollzieher abdecken. Der Gerichtsvollzieher (kormornik) wird also von sich aus tätig und ist dabei in der Regel – auch schon wegen der Erfolgsbeteiligung – motiviert.

höherer Vorschuss bei Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Polen

Bei der Zwangsvollstreckung in eine Immobilie in Polen des Schuldners wird der Gerichtsvollzieher zur Verwertung des Grundstücks einen Gutachter für die Wertermittlung beauftragen und von daher ist hier auch der Vorschuss höher. In der Regel sind mit Vorschusszahlungen in Höhe von ca. 2500 PLN (dies sind nicht ganz € 600). Darüber hinaus muss kostet die Eintragung der Pfändung der Immobilie im Grundbuch noch 60 PLN (dies sind rund € 15).

Gerichtsvollziehergebühr zahlt Schuldner aus vollstreckten Vermögen

Der Gerichtsvollzieher (Komornik) bekommt- im Falle des Erfolgs –  vom Schuldner eine Gerichtsvollziehergebühr, die dann das Honorar des Gerichtsvollziehers darstellt. Diese Gebühr wird direkt vom Schuldner, zusammen mit den in der Zwangsvollstreckung betriebenen Beträgen, vollstreckt, so dass der Gläubiger zur Einzahlung dieser Gebühr nicht verpflichtet ist.

Diese Gebühren sind in Polen gesetzlich geregelt und sehen wie folg aus:

  1. Bei der Vollstreckung einer Geldleistung erhebt der Gerichtsvollzieher eine Gebühr, die 15 % des zu vollstreckenden Betrages beträgt, es sei den – die Zwangsvollstreckung wird nur aus den Bankkonten, aus der Vergütung (Lohn), aus den Sozialversicherungsleistungen, aus dem Arbeitslosengeld geführt. In solchem Fall beträgt diese Gebühr 8 % des zu vollstreckenden Betrages;
  2. Bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Gläubigers erhebt der Gerichtsvollzieher eine Gebühr, die 5 % des zu vollstreckenden Betrages beträgt. Mit dieser Gebühr hat man in der Regel dann zu tun, wenn der Schuldner nach dem Einleiten der Zwangsvollstreckung seine Schuld direkt dem Gläubiger zurückzahlt.

Anwaltskosten der Zwangsvollstreckung in Polen

Falls der Gläubiger von einem Bevollmächtigten in der Zwangsvollstreckung vertreten wird, ist der Schuldner auch verpflichtet, das Anwaltshonorar dem Gläubiger zurückzuzahlen. Dies hört sich erst einmal gut an, allerdings sind nur die minimalen Anwaltsgebühren in der Zwangsvollstreckung in Polen erstattungsfähig. Es gibt in Polen diesbezüglich nämlich sog. Rahmengebühren, die vom Streitwert abhängen. In der Regel wird kein Anwalt in Polen für diese „Minimalgebühren“ tätig werden.  In der Regel wird ein Pauschalhonorar mit dem Mandanten für die Tätigkeit (Vollstreckung) vereinbart.

Aufgrund der obigen Grundsätze lohnt sich oft für den deutschen Gläubiger nicht die Vollstreckung in Polen bei geringen Hauptforderungen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt in Polen

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