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Zwangsvollstreckung aus deutschen notariellen Urkunden (mit Vollstreckungsunterwerfung) und Prozessvergleichen in Polen

In Deutschland wird die Zwangsvollstreckung nicht nur aus gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen betrieben, sondern aus allen Titeln, die nach der deutschen Zivilprozessordnung Vollstreckungstitel sind. Dazu zählen auch notarielle Urkunden, in denen sich der Schuldner mit seinem Vermögen der Zwangsvollstreckung unterwirft und darüber hinaus auch Prozessvergleichen, die vor dem Gericht geschlossen werden.

 Vollstreckung in Polen

Wenn solche Urkunden/Titel vorliegen, stellt sich die Frage, ob daraus auch in Polen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

 Zwangsvollstreckung nach der EuGVVO – Brüssel I – VO

Zu beachten ist hier, dass hier eine Regelung zur Anwendung kommt, die innerhalb der Europäischen Union die gegenseitige Anerkennung aus ausländischen öffentlichen Urkunden und Prozessvergleichen regelt. Die Rechtsverordnung 44/2001 (in Deutschland auch EuGVO genannt oder Brüssel I – VO) enthält hier die entsprechenden Regelungen.

 Anerkennung von öffentlichen Urkunden Deutschland – Polen

Art. 57 der EuGVO regelt hier die Anerkennung von öffentlichen Urkunden und Prozessvergleichen.

Dort heißt es:

 (1) Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag in dem Verfahren nach den Artikeln 38 ff. für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung ist von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

(2) Als öffentliche Urkunden im Sinne von Absatz 1 werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen.

(3) Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.

(4) Die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels III sind sinngemäß anzuwenden. Die befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI dieser Verordnung aus.

 

öffentliche Urkunde = Notarurkunde?

Der Begriff der öffentlichen Urkunde ist autonom auszulegen. Unstreitig gehört zu öffentliche Urkunde auch notarielle Urkunden. Im übrigen ist zum Beispiel ein Anwaltsvergleich eine solche öffentliche Urkunde nicht.

Verfahren auf Vollstreckbarkeit in Polen

Es ist ein so genanntes Vollstreckbarerklärungsverfahren durchzuführen nach Art. 38 EuGVO.

zuvor aber Bestätigung vom deutschen Landgericht

In Deutschland ist zuvor beim Landgericht ein Antrag – auf Ausstellung  einer Bescheinigung nach dem Anhang VI der EuGVO zu stellen. Bei Prozessvergleichen ist der Anhang V der EuGVO in Deutschland auszustellen.

Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung und Klauselerteilung in Polen

Damit ist dann in Polen ein Antrag auf Anerkennung der öffentlichen Urkunde und Klauselerteilung zustellen.

Anwalt A. Martin

 

 

 

 

Rechtsformen in Polen

Rechtsformen in Polen

Genau,wie in Deutschland, gibt es in Polen auch auf verschiedene Rechtsformen auf die der Firmengründer zurückgreifen kann. Wer in Polen eine GmbH gründen will, findet eine vergleichbare Rechtsform in der Sp.zo.o..

Siehe auch den Artikel zu den “Abkürzungen in Polen“.

Gegenstück der GmbH in Polen

Für viele deutsche Rechtsformen gibt es in Polen ein Gegenstück. Allerdings sollte man schon beachten, dass es keine Gesellschaft/Firma in Polen gibt, die genau der deutschen Rechtsform entspricht. Dies ist schon allein deshalb nicht möglich, da die Vorschriften der Gesellschaften in Polen nicht identisch mit den deutschen sind.

Unterschiede im Steuerrecht in Polen

Auch gibt es in Polen steuerrechtliche Unterschiede. Die Steuern in Polen sind natürlich nicht mit den deutschen Steuerrecht vergleichbar. So gibt es z.B. in Polen keine Gewerbesteuer. Die Mehrwertsteuer ist höher als in Deutschland (normal sind 22 %). Die Einkommensteuer für Einzelfirmen beträgt 18 % (bis zu einer bestimmten Höhe, dann 32 % für den Überschuss) oder man optiert zu 19 %. Dafür gibt es in Polen eine Zivilvertragssteuer.

Unterschiede deutsches und polnisches Gesellschaftsrecht

Ein Großteil der Regelungen zum polnischen Gesellschaftsrecht findet man im polnischen Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (HGG). Dort sind z.B. die polnische GmbH (Spzoo), die Aktiengesellschaft (S.A.) und die OHG (Sp.J.). Regelungen über die polnische BGB-Gesellschaft findet man im polnischem Zivilgesetzbuch (KC).

Klageverfahren in Deutschland

Die Rechtsform in Polen ist für Juristen vor allem dann interessant, wenn diese Klage in Deutschland gegen eine polnische Firma erheben wollen. Häufig wissen dann die deutschen Juristen nicht, ob es sich um eine Einzelfirma, eine Personengesellschaft oder um eine Körperschaft handelt. Wird eine Einzelfirma als solche verklagt und nicht der Inhaber oder anstelle der GmbH der Geschäftsführer/Vorstand gibt es in Polen mit Sicherheit Probleme bei der Vollstreckung.

Ein ebenso großes Problem bei der späteren Vollstreckung in Polen ist, dass häufig Adressen und Bezeichnungen von Firmen falsch oder unverständig angegeben werden. Dieses Problem wird von deutschen Anwälten häufig gar nicht erkannt. Man muss dazu wissen, dass schon allein deswegen die Vollstreckung in Polen scheitern kann. Der Gerichtsvollzieher wird sich nicht den “fehlenden oder restlichen Teil” dazu denken, sonder die Vollstreckung nicht durchführen. Häufig kommen aber diese Fälle gar nicht zum Gerichtsvollzieher,sondern scheitern schon bei der Klauselerteilung in Polen.

Anwalt Polen – Rechtsanwalt A. Martin