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Forderungseinzug in Polen und Informationen über den polnischen Geschäftspartner

Eine effektive Durchsetzung eigener Forderungen gegen polnische Geschäftspartner hängt oft davon ab, ob man über den Gegner/ Geschäftspartner ausreichend informiert ist. Daran scheitert ist beim Inkasso / Forderungseinzug in Polen häufig.

Wer ist mein Geschäftspartner eigentlich?

Deutsche Mandanten, die in Polen Forderungen durchsetzen wollen, teilen oft mit, dass die Gegenseite am Anfang sehr sympathisch war und einen guten Eindruck hinterlassen hat. Meist kommt der Kontakt über Dritte oder übers Internet zustande; viel mehr weiß man dann nicht. Die ersten Geschäfte klappen meist und auf erst später gibt es Zahlungsschwierigkeiten, der deutsche Geschäftsmann liefert aber trotzdem weiter, da ja bisher alles so gut geklappt hat.

Wer die Gegenseite eigentlich genau ist, welche Rechtsform diese hat und welche Vermögenswerte zur Absicherung zur Verfügung stehen, wissen die wenigsten deutschen Geschäftsleute. Wenn diese Fragen erstmals im Rahmen der Forderungsdurchsetzung gestellt werden, ist es manchmal schon zu spät.

Dabei ist es nicht schwer sich zumindest über die Rechtsform des Geschäftspartners zu informieren. Das polnische Handelsregister (KRS) ist öffentlich. Damit wäre dann auch geklärt, wer eigentlich für Schulden haftet (die Gesellschaft z.B. Spzoo, AG oder die natürliche Person selbst z.B. bei Einzelfirma).

Viele polnische Geschäftsleute, die eine Einzelfirma betreiben, geben dieser exotische Namen, schreiben aber nicht auf den eigenen Briefkopf den Namen des Inhabers und der deutsche Geschäftsmann weiß nicht, um welche Rechtsform es sich handelt. Wer Bezeichnungen, wie PHU und FHU für Rechtsformzusätze hält (in der Praxis ist dies leider so), sollte sich erst informieren und dann in Polen Geschäfte machen. Auch hier kann eine anwaltliche Beratung nicht schaden.

Referenzen des polnischen Geschäftspartners bringen dem deutschen Geschäftsmann wenig. Zum einen kann er mit den Namen der Firmen nichts anfangen; er kennt diese schlichtweg nicht und zum anderen ist die Hemmschwelle in Polen sich von Verwandten und Bekannten solche Referenzen schreiben zu lassen recht gering.

Kreditratings, wie in Deutschland, gibt es in Polen nur im geringen Umfang und meist nur für große Firmen. Der gescheiterte polnische Firmeninhaber gründet meist noch vor Liquidation der alten Firma ein neue und führt die Geschäfte dann weiter. Man sollte die “Flexibilität” polnischer Geschäftsleute (vor allem bei kleinen Gesellschaften und Einzelfirmen) nicht unterschätzen.

Trotzdem ist es grundlegend zunächst zu überprüfen, wer überhaupt Geschäftsinhaber ist und welche Rechtsform hier betrieben wird. Wer ist vertretungsberechtigt und ggfs. bis zu welcher Forderung (in Polen kann die Vertretungsbefugnis auch im Außenverhältnis begrenzt werden; dies steht dann im Handelsregister). Ein Besuch beim Geschäftspartner kann nicht schaden.

Ein Bekannter erzählte mir,dass sich bei ihm zwei polnische Geschäftsleute als “Direktor” und Vizedirektor” ihrer Firma vorstellten. Als man dann die Firma besichtigte, war dies nur eine alte Lagerhalle und die Firma bestand nur aus zwei Personen; dem Direktor und dem Vizedirektor.

Absicherung über Vertrag

Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind die Möglichkeiten sich Informationen über den polnischen Geschäftspartner zu beschaffen zwar limitiert aber dennoch vorhanden. Eine Absicherung sollte zumindest über einen Vertrag erfolgen, der die Gegenseite genau bezeichnet. Zuvor müssen die Rechtsform und die Vertretung der Gegenseite überprüft und notiert werden. Es muss sich nicht um einen 50-seitigen Vertrag handeln, der alle Eventualitäten abdeckt, zumindest dann nicht, wenn es nicht um Millionen geht. Grundsätzliches sollte aber dennoch geregelt werden. Leider wird sehr häufig in der Praxis überhaupt kein schriftlicher Vertrag geschlossen. Dies ist für den deutschen Forderungsinhaber meistens nachteilig, denn Regelungen über das zuständige Gericht (Gerichtsstandsvereinbarung) und das anwendbare Recht sind grundlegend und dürfen in keinem deutsch-polnischen Vertrag fehlen! Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann man nicht mündlich schließen;diese muss wenigstens halbschriftlich geschlossen werden (siehe Art. 23 der EuGVVO – EG 44/2001). Allein die Option sich aussuchen zu können, wo man klagt – sowohl die Klage in Polen als auch in Deutschland kann Vorteile oder auch Nachteile haben – ist sehr viel wert. Daran denkt man bei einer Geschäftsanbahnung meistens nicht; später kann dies aber über Erfolg oder Misserfolg entscheiden!

Viele polnische Geschäftsleute lassen sich bei einer Klage in Deutschland (dann ja meist vor den Landgerichten mit Anwaltszwang) nicht ein bzw. bestellen keinen deutschen Anwalt, so dass hier eine schnelle Titulierung oft möglich ist. Selbst wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wird, gibt es meistens ein Informatinsdefizit auf der “polnischen Seite”, da der polnische Klagegegner seinen Anwalt meist nur schleppend und unzureichend informiert und meistens meint, dass der Anwalt “dies schon selbst erledigt” (dies kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen). Dies nützt aber alles nichts, wenn der  Anwalt des deutschen Klägers z.B. kein Polnisch versteht und nicht überprüft, ob die Rechtsform der Gegenseite überhaupt richtig angegeben wurde und ob die Firma überhaupt noch eingetragen ist. Spätestens bei der Zwangsvollstreckung in Polen gibt es dann Problem, dann kann es aber bereits zu spät sein.

Anwalt A. Martin

Vorsicht, immer Vertretungsbefugnis prüfen beim Abschluss von Verträgen mit polnischen Geschäftspartnern!

Viele deutsche Unternehmer treiben mit polnischen Geschäftsleuten Handelsgeschäfte. Aus meiner Praxis kann ich sagen, dass die Verträge, die hier geschlossen werden, meistens völlig unzureichend sind, sofern es überhaupt schriftliche Verträge gibt. Wenn alles gut läuft, denkt niemand darüber nach und man freut sich über die gut laufenden Geschäfte. Wenn es aber Probleme gibt, dann meistens richtig, die Durchsetzung der Ansprüche erschwert sich durch unzureichende Verträge erheblich.

 Gerichtsstandsvereinbarungen/ anzuwendendes Recht

Es fehlt hier häufig schon an den einfachsten Vereinbarungen, d.h. an der Regelung, welches Recht auf das Vertragsverhältnis anzuwenden ist und wo bei Streitigkeiten der Rechtsstreit (Gerichtsstandsvereinbarung) zu führen ist. Gerade durch eine vorteilhafte Gerichtsstandsvereinbarung (die wenigstens halbschriftlich zu schließen ist – siehe Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO) ist eine Forderungsdurchsetzung und ein möglicher Rechtsstreit erfolgreicher zu führen, als wenn es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt.

 Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers/ Vorstandes der polnischen GmbH (Spzoo)

Unabhängig von diesen Problemen gibt es in Polen – gerade bei Vertragsschlüssen mit polnischen Körperschaften, wie zum Beispiel der polnischen GmbH (Spzoo) – noch  weitere Probleme, welche  im Vorfeld des Vertragsschlusses bestehen. Eines davon ist die Vertretungsbefugnis der polnischen GmbH.

Vertretungsbefugnis kann in Polen auch im Außenverhältnis beschränkt sein

Der deutsche Geschäftsmann geht davon aus, dass die Rechtslage Polen ähnlich wie in Deutschland ist und dass jeder Geschäftsführer einer polnischen GmbH, der Einzelvertretungsbefugnis hat, diese auch unabhängig von der finanziellen Höhe des Geschäftsschlusses, uneingeschränkt vertreten darf. In Deutschland ist es nämlich so, dass im Außenverhältnis die Vertretungsbefugnis nicht eingeschränkt werden darf. Wenn also im Geschäftsführervertrag sich eine Regelung findet, wonach der Geschäftsführer Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 50.000 Euro selbständig abschließen darf und darüber hinaus aber die Zustimmung einer weiteren Person oder eines Organs der Gesellschaft benötigt, so bindet diese Regelung allein den Geschäftsführer aber nicht Dritte, also nicht den Vertragspartner. Schließt in diesem Fall der deutsche Geschäftsführer ohne die erforderliche Zustimmung also ein Rechtsgeschäft zum Beispiel über 100.000 € ab, so macht er sich im Innenverhältnis gegebenfalls schadenersatzpflichtig, der Vertrag ist im Außenverhältnis aber trotzdem wirksam, was heißt, dass die GmbH an diesem Vertrag gebunden ist.

“Abschlussbefugnis” des polnischen Vorstandes ggfs. nur bis zu einer bestimmten Höhe einer Forderung

In Polen ist dies anders. Hier kann die Vertretungsbefugnis sowohl im Innenverhältnis auch als im Außenverhältnis beschränkt werden. Dies hat Auswirkungen auf den Vertragsschluss. Im obigen Beispiel ist der vertraglich wirksam zu Stande gekommen, da der Geschäftsführer den Vertrag nicht allein unterzeichnen durfte. Er durfte nur bis zum Wert von 50.000 € selbstständig handeln. Diese Wirkung im Außenverhältnis gilt natürlich nur dann, wenn auch nach außen hin die beschränkte Vertretungsbefugnis kundgetan ist, nämlich über das polnische Handelsregister (KRS). Im polnischen Handelsregister, dass jeder Geschäftsmann, der mit einer polnischen GmbH eine Vertragsschluss, vorher einsehen sollte, finden sich neben der allgemeinen Vertretungsbefugnis auch Einschränkungen im Außenverhältnis.

in der Praxis ist dies aber die Ausnahme

Auch wenn in der Praxis diese Einschränkungen nicht sehr häufig vorkommen, kann dies ganz drastische Auswirkungen für den deutschen Geschäftspartner haben, wenn diese tatsächlich im Register notiert sind, aber der deutsche Geschäftsmann dies nicht überprüft hat.

polnisches Handelsregister (KRS) auf jeden Fall vor Vertragsschluss einsehen lassen!

Unabhängig davon, ist alleine schon für den deutschen Geschäftsmann das einsehen des polnischen Handelsregisters, dass man online einsehen kann, deshalb notwendig, um herauszufinden, ob überhaupt der Geschäftsführer der polnischen GmbH allein das Rechtsgeschäft abschließen darf bzw. ob dieser überhaupt der Geschäftsführer ist oder gegebenfalls er mit weiteren Personen die polnische GmbH vertritt. In Polen gibt es häufig die Regelung, dass der Vorstandsvorsitzende allein Geschäfte abschließen kann und die anderen Vorstandsmitglieder aber nicht.

 Beispiel der eingeschränkten Vertretungsbefugnis

Eine typische Regelung im Handelsregister im Bezug auf die Vertretung der GmbH mit eingeschränkter Vertretungsbefugnis abhängig von der Höhe des Rechtsgeschäftes sieht zum Beispiel so aus:

REPREZENTACJA JEDNOOSOBOWA, PRZY ZACIĄGANIU ZOBOWIĄZAŃ O WARTOŚCI PRZEWYŻSZAJĄCEJ RÓWNOWARTOŚĆ 500.000,00 (PIĘĆSET TYSIĘCY) ZŁOTYCH REPREZENTACJA ŁĄCZNA PRZEZ DWÓCH CZŁONKÓW ZARZĄDU ALBO JEDNEGO CZŁONKA ZARZĄDU ŁĄCZNIE Z PROKURENTEM.“

 

„Einzelvertretung zum Abschluss von Verpflichtungen bis zum Wert 500.000,00 (fünfhundert tausend) Zloty, gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes im Zusammenwirken mit einem Prokuristen.“

 

RA A. Martin

Wie kann man ab 1. Mai 2011 polnische Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen?

Ab 1. Mai 2011 besteht die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für Arbeitnehmer aus Polen. Dies heißt, dass polnische Arbeitnehmer ab diesem Tag in Deutschland ohne Arbeitserlaubnis tätig werden können. Vorher war es ja schon möglich als Unternehmer (Einzelfirma/ GmbH) in Deutschland tätig zu werden, wobei – ehrlich gesagt – schon ein Großteil der “Selbstständigen” damals schon faktisch Arbeitnehmer waren und man durchaus von sog. “Scheinselbstständigkeit” sprechen kann.

Was müssen nun deutsche Arbeitgeber – die Polen beschäftigen wollen – beachten?

1. Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag muss grundsätzlich nicht auf Polnisch vorliegen. Es macht aber Sinn den Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer zur Übersetzung mitzugeben und dann sich bestätigen zu lassen, dass er den Vertrag verstanden hat und selbst hat übersetzen lassen. Wenn die Arbeitsleistung überwiegend in Deutschland zu erbringen ist, gilt deutsches Recht. Siehe den Artikel “Muss man mit polnischen Arbeitnehmer die Arbeitsverträge auf Polnisch schließen?” Häufig kommen polnische Arbeitnehmer in Arbeitsrechtsfällen zu mir und meist ist der erste Vorwurf, den man den deutschen Arbeitgeber macht, dass man etwas unterschrieben hat (Arbeitsvertrag), aber nicht wusste was dort stand. Dies hilft dem Arbeitnehmer im Normalfall nicht weiter; es kann aber nicht schaden, wenn der Arbeitgeber – bei häufiger Verwendung – sich den Arbeitsvertrag ins polnische übersetzen lässt. Wenn man dies macht, muss die Übersetzung aber richtig sein!

Zu beachten ist, dass Abmahnungen aber sicherheitshalber übersetzt werden sollten, da Voraussetzung für diese auch sind, dass der Arbeitnehmer diese versteht!

Der Arbeitgeber ist – dies gilt auch für die Beschäftigung von deutschen Arbeitnehmern – nach dem Nachweisgesetz (§ 2 Abs. 1 NachwG) verpflichtet die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dann – unterschrieben – dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz regelt nämlich:

(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

2.der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

3.bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

4.der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

5.eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

6.die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

7.die vereinbarte Arbeitszeit,

8.die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

9.die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

10.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

In der Praxis geschieht dies nicht immer, was zu dazu führen kann, dass der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf seine Arbeitskraft hat, einen Anspruch auf die Erfüllung des Nachweisgesetzes hat und auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber haben kann, wenn er (der Arbeitnehmer) z.B. Ansprüche, die aufgrund von Ausschlussfristen verfallen sind, nicht mehr geltend machen kann.

2. Abmahnungen

Abmahnungen sollten – bei sprachunkundigen Arbeitnehmern – auf jeden Fall auch auf Polnisch erfolgen. Dies gilt auch für weitreichende Erklärungen, wie Ausgleichsquittungen etc.. Dies ist deshalb notwendig, da eine wirksame Abmahnung dem Arbeitnehmer nochmals sein vertragswidriges Verhalten vor Augen führen soll. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auch versteht, was er falsch gemacht hat (Hinweisfunktion der Abmahnung) und dass er im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen hat (Warnfunktion der Abmahnung).

3. Lohnzahlungen

In Bezug auf Zahlungen von Arbeitslohn macht es Sinn, wenn der polnische Arbeitnehmer keine Barzahlungen erhält, sondern ganz normal über ein deutsches Konto (welches notfalls anzulegen ist) die Lohnzahlung abgewickelt wird. Zahlungen ins Ausland dauern lange und können später auch nicht mehr nachvollzogen werden, da eine Kommunikation mit der polnischen Bank schwierig ist. Barzahlen sind später problematisch, da Nachweise meist über die Zahlung nicht immer einfach sind. Auch drängt sich dann für deutsche Behörden der Verdacht auf, dass nicht der Arbeitslohn in voller Höhe “versteuert” (Stichwort: Sozialversicherungsabgaben)  werden sollte. Auch kann es sein, dass der polnische Arbeitnehmer ganz schnell “vergisst”, dass er eine Zahlung in bar erhalten hat. Der Arbeitgeber muss diese ja nachweisen, nicht der Arbeitnehmer!

4.  Mindestlohn ab 1.1.2015

In Deutschlang gibt es nun ab dem 1.1.2015 – wie auch in Polen – einen gesetzlichen Mindestlohn. Dieser ist im Mindestlohngesetz geregelt und beträgt derzeit 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Bei der Frage, für wen der Mindestlohn zu zahlen ist, spielt die Nationalität der Arbeitnehmer keine Rolle. Von daher muss der deutsche Arbeitgeber auch seinen polnischen Arbeitnehmern wenigstens den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Selbstverständlich suchen – seit der Einführung des Mindestlohnes – viele Arbeitgeber nach “Vermeidungsstrategien “, um den Mindestlohn nicht zu zahlen. Dies ist aber gefährlich und funktioniert meistens nicht.

4 a Tariflöhne

In Deutschland gibt es – unabhängig vom gesetzlichen Mindestlohn –  branchenabhängig allgemeinverbindliche Tarifverträge, die zu beachten sind und meistens einen Mindestlohn enthalten, der auch für die polnischen Arbeitnehmer gilt. Solche Branchen sind z.B. das Bauhauptgewerbe, das Dachdeckergewerbe, die Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft und jetzt auch die Leiharbeit. Diese Lohn muss an den polnischen Arbeitnehmer mindestens gezahlt werden. Zur Umgehung von Mindestlohnzahlungen wird häufig versucht den polnischen Arbeitnehmer als Selbstständigen im Rahmen von Werkverträgen zu beschäftigen. Hierbei wird häufig übersehen, dass es nicht auf das “Papier” (also den Vertrag), sondern darauf ankommt, wie das Rechtsverhältnis tatsächlich ausgestaltet wird.

5. sittenwidriger Lohn

Auch über den Tariflohn und den  Mindestlohn kann ein Lohn sittenwidrig sein. Hier ist wichtig, dass das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden hat, dass eine Lohnvereinbarung sittenwidrig ist, wenn diese nur um 1/3 (oder mehr unter dem ortsüblichen und branchenüblichen Arbeitslohn liegt. Ist die Vereinbarung sittenwidrig, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung des orts- und branchenüblichen Lohnes. Dies wird aber nur bei sehr hochqualifizierten Arbeitnehmern der Fall sein.

6. polnische Mentalität

Die Unterschiede zwischen der deutschen und polnischen Mentalität werden oft unterschätzt. Man meint landläufig (auch in Polen), dass es keine Mentalitätsunterschiede gibt, was nicht richtig ist. Im Arbeitsrecht zeigt sich dies, vor allem, wenn es Probleme zwischen AN und AG gibt.  Hier wird dann sehr emotional auf Seiten des polnischen Arbeitnehmers argumentiert. Gerade bei Vergleich, die ja häufig vor den Arbeitsgerichten geschlossen werden, zeigen sich polnische Arbeitnehmer meistens kompromisslos; dies deshalb, da sich diese sehr von ihren Emotionen leiten lassen und nicht vorstellen können, mit dem Arbeitgeber einen Vergleich zu schließen.

7. Unterschiede zum deutschen Recht

Das polnische Arbeitsrecht ist nicht mit dem deutschen identisch.

Insbesondere gibt es häufig zu folgenden Problemen häufig Fragen von polnischen Arbeitnehmern (Erfahrungen aus meiner Kanzlei in Stettin/ Berlin):

  • Kündigung während Krankheit (in Polen unzulässig)
  • Kündigung während des Urlaubs (in Polen unzulässig)
  • Arbeitsunfälle (hier gibt es in Polen – Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber – in DE aber fast nie)
  • Übersendung von Krankenschein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Frage nach deutscher oder polnischer AU)
  • Krankschreibung in Polen (ist dort weitaus einfacher möglich – “wenn man höflich beim Arzt nachfragt”/ Anerkennung in DE)
  • Geltendmachung von Überstunden (ist in Polen einfacher möglich)
  • Urlaubsabgeltung und Urlaubsgewährung (in Polen anders geregelt)
  • unentschuldigtes Fehlen (kommt häufiger vor – später wird gesagt, man hat Urlaub genommen)
  • Abfindung (hier vermuten polnische Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung)
  • Ausschlussfristen (sind in Polen im Arbeitsrecht unbekannt – diese werden häufig von polnischen Arbeitnehmern versäumt, auch schon wegen des sorglosen Umgangs mit Dokumenten)

 

Der Beitrag wird fortgesetzt:

Anwalt Martin – Rechtsanwalt in Stettin/Polen