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das polnische Testament

Ebenso wie in Deutschland, kann der Erblasser in Polen über sein Erbe durch ein Testament verfügen.

Der Erblasser muss das Testament selbstständig errichten und er muss geschäftsfähig sein.

eigenhändige Testament

Genau wie in Deutschland, gibt es in Polen das so genannte eigenhändige Testament. Das Testament muss hier handschriftlich niedergelegt und unterschrieben sein. Die Unterschrift muss wenigstens den ersten Buchstaben des Vor- und Nachnamens enthalten.

notarielle Testament

Daneben gibt es in Polen, wie auch in Deutschland, das notariell errichtete Testament.

allographische Testament (protokollierte Testament)

Der Erblasser kann in Polen darüber hinaus seinen letzten Willen mündlich zu Protokoll geben. Es wird eine Protokoll gefertigt. Es müssen zwei Zeugen anwesend sein. Protokolliert werden kann dies bei bestimmten Behörden, wie zum Beispiel beim Bürgermeister der Gemeinde, beim Stadtpräsidenten, beim Marschall der Wojewodschaft, beim Sekretär der Gemeinde oder des Bezirkes und beim Leiter des Standesamtes (siehe Art. 951 KC).

besondere Testamente

Neben den obigen Testamenten gibt es in Polen auch noch besondere Testamente. Zu erwähnen sei hier das so genannte mündliche Testament (Art. 952 KC), das Nottestament auf Reisen (Art. 953 KC) und das Militärtestament (Art. 954 KC). Diese Testamente verlieren aber ihre Gültigkeit nach dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Wegfall der Umstände, die die Errichtung (in dieser Form) notwendig machten. Es sei denn, dass der Erblasser innerhalb dieser Zeitspanne verstirbt (Art. 955 KC).

Berliner Testament Polen

Ein Berliner Testament oder auch Ehegattentestament / gemeinschaftliches Testament ist in Polen nicht vorgesehen. Im Gegenteil gemeinschaftliche Testamente sind in Polen – nach polnischem Recht – grundsätzlich unwirksam.

Erblasser – Polen

Ob polnisches oder deutsches Recht zur Anwendung kommt, hängt von der Staatsangehörigkeit des Erblassers ab. Wenn dieser Pole war, dann wird in der Regel polnisches Recht Anwendung finden – zumindest vor den polnischen Gerichten (siehe das polnische internationale Privatrecht).

Erbschein in Polen

Dies ist ein Problem, wenn in Deutschland (ein wirksames Berliner Testament existiert) und in Polen ein Erbschein beantragt wird. Für die polnischen Gerichte dürfte das Testament unwirksam bzw. sogar nichtig sein, sofern hier polnisches Recht gilt, also der Erblasser Pole war. Zu betonen ist aber, dass es allerdings eine Entscheidung des LG Stettin gibt (welche wir erstritten haben), wonach doch ein deutsches Berliner Testament anerkannt wurde. Trotzdem muss man davon ausgehen, dass es hier erhebliche Probleme in Polen gibt.

Voraussetzung

Rechtsanwalt A. Martin – Anwalt in Polen