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EU-Bürger darf aus Deutschland bei schwerer Straftat und Wiederholungsgefahr ausgewiesen werden

Das Verwaltungsgericht Osnabrück ( Urteil v. 23.06.2014, 5 A 30/13)  entschied, dass ein EU-Bürger, der eine schwere Straftat begangen hat und bei dem auch Wiederholungsgefahr besteht, aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden darf und darüber hinaus eine Sperrfrist von 5 Jahren für die Einreise in die BRD rechtmäßig sei.

Ein EU-Bürger, der in DE als Handwerker tätig war, reiste im Jahr 2000 in den Bundesrepublik. Im Jahr 2010 vergewaltigte er eine 19-jährige Frau und wurde zu mehr als 4 Jahren Haft verurteilt. Er verweigerte während der Haft jegliche Therapie und setze sich nicht mit seiner Tat auseinander.

Nach seiner Entlassung wurde er vom Landkreis Osnabrück zur Ausreise aus der BRD aufgefordert und für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise, wurde die Abschiebung angedroht. Weiter wurde eine Sperrfrist von 5 Jahren für die Wiedereinreise verhangen. Dagegen wehrte sich der EU-Bürger und klagte gegen den Bescheid vor dem VG Osnabrück.

Das VG sah den Bescheid als rechtmäßig an und führte aus (Pressemitteilung).

Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Voraussetzungen für die Verlustfeststellung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) seien erfüllt. So gehe vom Kläger auch weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Neben der erheblichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung seien hier weitere Umstände im persönlichen Verhalten des Klägers zu berücksichtigen. So habe er sich zu keiner Zeit mit der Tat auseinander gesetzt und sich jeglicher Therapie verweigert. Der Landkreis habe bei der Entscheidung auch hinreichend die Bedeutung des Freizügigkeitsrechtes, die Dauer des Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet, seine familiäre und wirtschaftliche Situation sowie seine soziale und kulturelle Integration berücksichtigt. Im Rahmen seines Ermessens habe der Landkreis letztlich beanstandungsfrei die privaten Interessen des Klägers mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewogen. Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass der Kläger kein sog. Daueraufenthaltsrecht erworben habe, da er sich nicht über einen Zeitraum von 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Zeiten der Untersuchungs- und nachfolgenden Strafhaft seien nicht miteinzubeziehen. Selbst wenn man ein Daueraufenthaltsrecht jedoch bejahte, seien auch die erschwerten Voraussetzungen für die Verlustfeststellung erfüllt. Schließlich seien auch die Abschiebungsandrohung und die gegen den Kläger verhängte 5jährige Sperrfrist für eine Wiedereinreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig.

Polen am Bau ohne Arbeitsgenehmigung – wie geht das?

 

Polen am Bau ohne Arbeitsgenehmigung – wie geht das?

Polnische Staatsbürger brauchen eine Arbeitsgenehmigung, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeiten möchten. Ich verweise diesbezüglich auf meinen Artikel “Arbeitserlaubnis für polnische Arbeitnehmer“. Dort sind die Voraussetzungen für die Tätigkeit als ausländischer/ polnischer Arbeitnehmer in Deutschland beschrieben und wie es tatsächlich in der Praxis abläuft.

Wie kann es denn sein, dass viele polnische Staatsbürger im Baubereich tätig sind und in Deutschland auf Baustellen arbeiten?

Die meisten der Bauarbeiter aus Polen haben keine Arbeitserlaubnis. Das Beantragen der Arbeitserlaubnis fordert einen hohen Aufwand. Darüber hinaus besteht nur ein bestimmtes Kontingent an Genehmigungen zur Verfügung (Beantragung über Warschau). Auch ist es so, dass es kaum Sinn macht Polen legal mit einer Arbeitserlaubnis in Deutschland auf dem Bau zu beschäftigen, da hier der Mindestlohn Bau (Mindestlohn TV Bau) zu zahlen ist. Der Mindestlohn – Tarifvertrag- Bau gilt auch für polnische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese für eine deutsche oder polnische Firma in Deutschland arbeiten.

Da die Polen auch noch unterzubringen sind, zahlt man faktisch für polnische Arbeitnehmer mehr als für deutsche, wenn man denn tatsächlich den Tariflohn nach dem BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) zahlt.

Scheinfirmen – die Lösung auf dem Bau?

Viele polnische Bauarbeiten “lösen” das Problem mit der Arbeitserlaubnis so, dass in Deutschland – oder besser noch in Polen – eine Einzelfirma gegründet wird. Dann wird ein Auftrag von einer deutschen Firma an die polnische Einzelfirma vergeben. Der Inhaber der Einzelfirma ist kein Arbeitnehmer, zumindest nicht auf dem Papier. Diese “Lösung” hat aber einen Harken.

Auch der Inhaber eine Firma kann ein Arbeitnehmer sein, wenn er faktisch, wie ein Arbeitnehmer arbeitet. Dies ist dann der Fall, wenn überwiegend für einen Auftraggeber gearbeitet wird, wenn keine Abnahme stattfindet und stattdessen der polnische Bauarbeiter gegen Stundenlohn arbeitet. Entscheidend ist die persönliche Abhängigkeit vom deutschen “Auftraggeber”.

Kurz gesagt, der “Selbstständige”, der nur auf dem Papier selbstständig ist und rein faktisch, wie ein Arbeitnehmer arbeitet, ist kein Selbstständiger, sondern rein rechtlich ein Arbeitnehmer, der -im Fall der polnische Bauarbeiter – eine Arbeitsgenehmigung braucht.

Viele deutsche Bauunternehmer glauben, dass sie die Probleme dadurch umgehen, dass sie einfach in Polen eine GmbH gründen und dann die polnischen Arbeitnehmer hier beschäftigen können. So einfach ist dies aber nicht.

Faktisch heißt dies, dass eine Vielzahl von polnischen Bauarbeitern eigentlich eine Arbeitserlaubnis bräuchten, aber nicht haben. Auch wenn nur ein Bruchteil der “Schwarzarbeiter” vom BGS entdeckt werden, besteht doch ein erhebliches finanzielles Risiko für den Auftraggeber. Dies sollte man nicht unterschätzen.

Update: Die obigen Ausführungen gelten nicht mehr, da die Übergangsregelungen für polnische Arbeitnehmer für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland nicht mehr gelten. In der Vergangenheit (aber auch dies ist schon einige Jahre her) brauchten die polnischen Arbeitnehmer hierfür eine Arbeitsgenehmigung.  Dies ist nun nicht mehr so. Polnische Arbeitnehmer – auch auf den Bau – können heutzutage unproblematisch arbeiten ohne Arbeitsgenehmigung.

Update (2021):

Die obigen Probleme stellen sich derzeit (2021) mit urkrainischen Arbeitern. Diese können nicht einfach so in Deutschland arbeiten und brauchen – auch auf dem Bau – ein Visa. Dies gilt auch dann, wenn diese in Polen arbeiten dürfen. Die Gründung einer polnischen Firma hilft hier nicht ohne weiteres.

 

Rechtsanwalt Polen