die polnische GmbH (Spzoo) – ist die Gründung einer GmbH in Polen kompliziert?

Wer in Polen auf Dauer Geschäfte machen will, kommt um die Gründung einer GmbH in Polen nicht vorbei,sofern er seine Haftung beschränken möchte. Die polnische Einzelfirma lohnt sich eher für kleine Betriebe, bei denen keine hohen Haftungsrisiken bestehen.

GmbH in Polen – einfache Gründung?

Vergleicht man den Gründungsprozess einer GmbH in Deutschland mit der einer GmbH in Polen, so gibt es hier mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede. Die GmbH-Gründung in Polen ist – wenn man die Materie kennt – nicht komplizierter als in Deutschland. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten. Die Gründung einer polnischen Spzoo ist grundsätzlich etwas aufwendiger, da mehr Unterlagen beim Gericht eingereicht werden müssen.

Schwierigkeiten in Polen

Etwas schwieriger ist in Polen allerdings, dass man nicht uneingeschränkt die polnische Satzung der Spzoo an deutsche Verhältnisse anpassen kann bzw. dies nicht unbedingt in der Gründungssatzung tun sollte, um zu vermeiden, dass das polnische Handelsregistergericht (KRS) hier die Eintragung der Spzoo verzögert, da bestimmte Regelungen in der Satzung dem Gericht unbekannt sind und dieses die Rechtmäßigkeit erst überprüfen muss. Die Kunst besteht darin die Satzung nach den Wünschen des Mandanten so anzupassen, dass dieser damit zunächst zufrieden und das Gericht (KRS) ebenfalls keine Probleme hat.

Für deutsche Mandanten ist es ebenfalls gewöhnungsbedürftig, dass man in der polnischen Satzung der Spzoo den Unternehmensgegenstand nicht – wie z.B. in Deutschland – beschreibt, sondern diesen bestimmten Kategorien zuordnen muss (den sog. PKD-Nummern). In Polen hat sich leider die Unsitte durchgesetzt, dass man in der Satzung der Spzoo zunächst erst einmal alles, was irgendwie theoretisch als potentieller Gegenstand des Unternehmens in Betracht kommt, in die Satzung aufnimmt. Man sollte hier die Tätigkeitsfelder auf das Wesentliche beschränken.

Die Eröffnung eines Bankkontos direkt nach der notariellen Errichtung der Spzoo ist manchmal schwierig. Die meisten Banken reicht es aber aus, wenn man die Gründungsurkunde vorlegen kann und eine Bestätigung des KRS, dass man die Eintragung ins Handelsregister beantragt hat (diese Bestätigung bekommt man sofort bei Einreichung der Unterlagen beim KRS- wenn man danach fragt).

Welche Institution in Polen – neben dem polnischen Finanzamt – wirklich Probleme machen kann, ist das polnische Handelsregister (KRS). Das KRS ist dafür bekannt, dass es selbst bei kleinsten Fehlern die Eintragung erheblich verzögern kann. Man hat das Gefühl, dass selbst bei Unstimmigkeiten, die unproblematisch vom Gericht selbst berichtigt werden können, stur eine Berichtigung vom Antragsteller verlangt wird, was wiederum eine Verzögerung bedeutet (das Gericht setzt hier meist Berichtigungsfristen von 7 Tagen). Allein dies sollte Warnung genug sein nicht selbst entsprechende Anträge (hier gibt es Formulare, die auszufüllen sind) bei Gericht einzureichen und schon gar nicht als Ausländer.

Die Anträge auf die Steuernummer (NIP) und der Nummer des Statistikamtes (REGON) werden dem Antrag an das KRS beigefügt. Dies war früher anders.

Was ist einfacher?

Unproblematischer ist in Polen die Suche nach dem richtigen Firmennamen. Hier gibt es nicht so viele Einschränkungen, wie in Deutschland (Beispiel: Länderbezeichnungen im Namen). Auch muss keine Handelskammer hierzu eine Stellungnahme abgeben.

Die Notare sind in Polen nicht mehr so dienstleistungsfeindlich und “abgehoben”, wie noch vor einigen Jahren, was ebenfalls positiv ist. Auch bei den polnischen Anwälten ist mehr Dienstleistungsorientierung festzustellen, da auch hier die Anwaltsdichte stark zunimmt. Man sollte sich aber von der Vorstellung lösen, dass Anwälte in Polen eine Billigdienstleistung anbieten. Die Prozesskosten sind ähnlich hoch; auch die Anwaltsgebühren, die meisten mit den Mandanten ausgehandelt werden.

Durch die gleichzeitige Einreichung der Anträge für die Steuernummer und die REGON-Nummer wird eine Beschleunigung der Eintragung erreicht. Trotzdem dauert die Eintragung ins Handelsregister rund 3 Wochen (ähnlich lange die Vergabe der Steuernummer). Mit Beziehungen geht alles schneller; gerade auch in Polen. Ich hatte es auch schon erlebt, dass ein Mandant, der wohl “sehr gute Beziehungen zum KRS” hatte, eine Eintragung in 2 Tagen erreicht hatte.

bei Geschäften in Polen die polnische Mentalität kennen

Häufig entscheidet in Polen bei Geschäften zwischen deutschen und polnischen Geschäftspartnern auch die Kenntnis vom Markt und von der Mentalität der Polen über Erfolg und Misserfolg. Nur wer hier weiß, wie der “Markt funktioniert” , hat überhaupt eine Chance längerfristig erfolgreich zu sein.

Mißerfolg in Polen – Mandanten bescheren sich häufig über ihre polnischen Geschäftspartner

Spricht man mit deutschen Geschäftsleuten in Polen, dann fängt meistens nach einer “kurzen Einleitung” das “Beschweren” an. Dies konnte ich schon häufiger beobachten und es gibt nicht gerade wenig Geschäftsleute / Firmen aus Deutschland, die in Polen gescheitert sind und sich dann beschweren, dass sie in Polen von ihren Geschäftspartner betrogen oder von den polnischen Gerichten ungerecht behandelt wurden.

Kenntnis vor Ort unumgänglich

Wer glaubt, dass in Polen der Markt genau so funktioniert, wie in Deutschland und dass es keine zu beachtenden Mentalitätsunterschieden zwischen Deutschen und Polen gibt, der hat eigentlich schon verloren. Auch die “Konstellation”, dass der in Deutschland erfolglose Unternehmer nun nach Polen geht, um dort billiger zu wirtschaften, ist in den meisten Fällen bereits gescheitert bevor man in Polen überhaupt loslegen konnte.

Mentalität

Zu den unterschiedlichen polnischen Marktbedingungen gehört auch die unterschiedliche Mentalität der polnischen Geschäftsleute. Wer sich in Polen engagieren möchte, der muss den Markt aber so hinnehmen, wie er ist und kann nicht erwarten, dass er in Polen deutsche Marktbedingungen vorfindet. In Polen ist nichts unmöglich; der potentielle polnische Geschäftspartner wird auf lukrative Anfragen aus Deutschland immer antworten, dass dies alles kein Problem sein, auch wenn er gar nicht über die Resourcen verfügt, um das Geschäft vertragsgemäß zu realisieren. Dies ist aber ersteinmal egal, denn es kommt ja bald ” der erste Vorschuss” und dann wird man schon sehen. Dass der deutsche Geschäftsmann die Vertragsbedingungen wörtlich nimmt, verstehen viele polnische Geschäftsleute nicht. Es wird schon irgendwie gehen und man soll sich nicht so “aufregen”.

Mir sagte mal ein deutscher Geschäftsmann, der von einer polnischen Firma Bauleistungen vertragsgemäß verlangte und die Firma trotz nochmaliger mündlicher Besprechung und schriftlicher Bestätigung ” der Herr XY hat mich betrogen und auch bewusst angelogen, denn er hat sich an die zugesicherte Vereinbarung nicht gehalten“. Dies ist die Sicht des deutschen Geschäftsmannes; der polnische Gegenspieler sah aber nicht Sicherheit kein Lügen in den nicht eingehaltenen Terminen, sondern sah – wahrscheinlich – in den Lieferterminen nur ungefähre Zielvorgaben; es wäre schön, wenn man diese einhalten könnte, aber einhalten müssen, muss man nicht. Auf ein paar Tage später würde es schon nicht ankommen; man hat ja nun schon so lange gewartet ….. .

Zu den Mentalitätsunterschiede zwischen Deutschen und Polen verweise ich auf meine Ausführungen “Mentalitätsunterschiede zwischen Deutschen und Polen “.

das strategische Denken

Man denkt in Polen eher kurzfristig und nicht so oft strategisch. Das schnelle Geschäft, mit dem man kurzfristig Geld verdienen kann, ist beliebter als eine langfristige Strategie. So ist zu erklären, dass in Polen viele Firmen / Geschäftsleute diverse – völlig unterschiedliche – Geschäftsfelder – häufig mehr schlecht als recht – bedienen. Auch hält man sich bis zum Schluss alle Möglichkeiten offen.

Ein Kollege, der sich auch in Osteuropa als Rechtsanwalt engagierte, teilte mir einmal mit, dass er das Gefühl habe, dass sich in Osteuropa “jeder sich so durch das Leben schlängele”; dem konnte sich – zumindest für Polen – nicht grundsätzlich widersprechen.

Anwalt Andreas Martin – Kanzlei Stettin

Wie kann man ab 1. Mai 2011 polnische Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen?

Ab 1. Mai 2011 besteht die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für Arbeitnehmer aus Polen. Dies heißt, dass polnische Arbeitnehmer ab diesem Tag in Deutschland ohne Arbeitserlaubnis tätig werden können. Vorher war es ja schon möglich als Unternehmer (Einzelfirma/ GmbH) in Deutschland tätig zu werden, wobei – ehrlich gesagt – schon ein Großteil der “Selbstständigen” damals schon faktisch Arbeitnehmer waren und man durchaus von sog. “Scheinselbstständigkeit” sprechen kann.

Was müssen nun deutsche Arbeitgeber – die Polen beschäftigen wollen – beachten?

1. Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag muss grundsätzlich nicht auf Polnisch vorliegen. Es macht aber Sinn den Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer zur Übersetzung mitzugeben und dann sich bestätigen zu lassen, dass er den Vertrag verstanden hat und selbst hat übersetzen lassen. Wenn die Arbeitsleistung überwiegend in Deutschland zu erbringen ist, gilt deutsches Recht. Siehe den Artikel “Muss man mit polnischen Arbeitnehmer die Arbeitsverträge auf Polnisch schließen?” Häufig kommen polnische Arbeitnehmer in Arbeitsrechtsfällen zu mir und meist ist der erste Vorwurf, den man den deutschen Arbeitgeber macht, dass man etwas unterschrieben hat (Arbeitsvertrag), aber nicht wusste was dort stand. Dies hilft dem Arbeitnehmer im Normalfall nicht weiter; es kann aber nicht schaden, wenn der Arbeitgeber – bei häufiger Verwendung – sich den Arbeitsvertrag ins polnische übersetzen lässt. Wenn man dies macht, muss die Übersetzung aber richtig sein!

Zu beachten ist, dass Abmahnungen aber sicherheitshalber übersetzt werden sollten, da Voraussetzung für diese auch sind, dass der Arbeitnehmer diese versteht!

Der Arbeitgeber ist – dies gilt auch für die Beschäftigung von deutschen Arbeitnehmern – nach dem Nachweisgesetz (§ 2 Abs. 1 NachwG) verpflichtet die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dann – unterschrieben – dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz regelt nämlich:

(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

2.der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

3.bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

4.der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

5.eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

6.die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

7.die vereinbarte Arbeitszeit,

8.die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

9.die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

10.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

In der Praxis geschieht dies nicht immer, was zu dazu führen kann, dass der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf seine Arbeitskraft hat, einen Anspruch auf die Erfüllung des Nachweisgesetzes hat und auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber haben kann, wenn er (der Arbeitnehmer) z.B. Ansprüche, die aufgrund von Ausschlussfristen verfallen sind, nicht mehr geltend machen kann.

2. Abmahnungen

Abmahnungen sollten – bei sprachunkundigen Arbeitnehmern – auf jeden Fall auch auf Polnisch erfolgen. Dies gilt auch für weitreichende Erklärungen, wie Ausgleichsquittungen etc.. Dies ist deshalb notwendig, da eine wirksame Abmahnung dem Arbeitnehmer nochmals sein vertragswidriges Verhalten vor Augen führen soll. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auch versteht, was er falsch gemacht hat (Hinweisfunktion der Abmahnung) und dass er im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen hat (Warnfunktion der Abmahnung).

3. Lohnzahlungen

In Bezug auf Zahlungen von Arbeitslohn macht es Sinn, wenn der polnische Arbeitnehmer keine Barzahlungen erhält, sondern ganz normal über ein deutsches Konto (welches notfalls anzulegen ist) die Lohnzahlung abgewickelt wird. Zahlungen ins Ausland dauern lange und können später auch nicht mehr nachvollzogen werden, da eine Kommunikation mit der polnischen Bank schwierig ist. Barzahlen sind später problematisch, da Nachweise meist über die Zahlung nicht immer einfach sind. Auch drängt sich dann für deutsche Behörden der Verdacht auf, dass nicht der Arbeitslohn in voller Höhe “versteuert” (Stichwort: Sozialversicherungsabgaben)  werden sollte. Auch kann es sein, dass der polnische Arbeitnehmer ganz schnell “vergisst”, dass er eine Zahlung in bar erhalten hat. Der Arbeitgeber muss diese ja nachweisen, nicht der Arbeitnehmer!

4.  Mindestlohn ab 1.1.2015

In Deutschlang gibt es nun ab dem 1.1.2015 – wie auch in Polen – einen gesetzlichen Mindestlohn. Dieser ist im Mindestlohngesetz geregelt und beträgt derzeit 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Bei der Frage, für wen der Mindestlohn zu zahlen ist, spielt die Nationalität der Arbeitnehmer keine Rolle. Von daher muss der deutsche Arbeitgeber auch seinen polnischen Arbeitnehmern wenigstens den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Selbstverständlich suchen – seit der Einführung des Mindestlohnes – viele Arbeitgeber nach “Vermeidungsstrategien “, um den Mindestlohn nicht zu zahlen. Dies ist aber gefährlich und funktioniert meistens nicht.

4 a Tariflöhne

In Deutschland gibt es – unabhängig vom gesetzlichen Mindestlohn –  branchenabhängig allgemeinverbindliche Tarifverträge, die zu beachten sind und meistens einen Mindestlohn enthalten, der auch für die polnischen Arbeitnehmer gilt. Solche Branchen sind z.B. das Bauhauptgewerbe, das Dachdeckergewerbe, die Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft und jetzt auch die Leiharbeit. Diese Lohn muss an den polnischen Arbeitnehmer mindestens gezahlt werden. Zur Umgehung von Mindestlohnzahlungen wird häufig versucht den polnischen Arbeitnehmer als Selbstständigen im Rahmen von Werkverträgen zu beschäftigen. Hierbei wird häufig übersehen, dass es nicht auf das “Papier” (also den Vertrag), sondern darauf ankommt, wie das Rechtsverhältnis tatsächlich ausgestaltet wird.

5. sittenwidriger Lohn

Auch über den Tariflohn und den  Mindestlohn kann ein Lohn sittenwidrig sein. Hier ist wichtig, dass das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden hat, dass eine Lohnvereinbarung sittenwidrig ist, wenn diese nur um 1/3 (oder mehr unter dem ortsüblichen und branchenüblichen Arbeitslohn liegt. Ist die Vereinbarung sittenwidrig, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung des orts- und branchenüblichen Lohnes. Dies wird aber nur bei sehr hochqualifizierten Arbeitnehmern der Fall sein.

6. polnische Mentalität

Die Unterschiede zwischen der deutschen und polnischen Mentalität werden oft unterschätzt. Man meint landläufig (auch in Polen), dass es keine Mentalitätsunterschiede gibt, was nicht richtig ist. Im Arbeitsrecht zeigt sich dies, vor allem, wenn es Probleme zwischen AN und AG gibt.  Hier wird dann sehr emotional auf Seiten des polnischen Arbeitnehmers argumentiert. Gerade bei Vergleich, die ja häufig vor den Arbeitsgerichten geschlossen werden, zeigen sich polnische Arbeitnehmer meistens kompromisslos; dies deshalb, da sich diese sehr von ihren Emotionen leiten lassen und nicht vorstellen können, mit dem Arbeitgeber einen Vergleich zu schließen.

7. Unterschiede zum deutschen Recht

Das polnische Arbeitsrecht ist nicht mit dem deutschen identisch.

Insbesondere gibt es häufig zu folgenden Problemen häufig Fragen von polnischen Arbeitnehmern (Erfahrungen aus meiner Kanzlei in Stettin/ Berlin):

  • Kündigung während Krankheit (in Polen unzulässig)
  • Kündigung während des Urlaubs (in Polen unzulässig)
  • Arbeitsunfälle (hier gibt es in Polen – Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber – in DE aber fast nie)
  • Übersendung von Krankenschein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Frage nach deutscher oder polnischer AU)
  • Krankschreibung in Polen (ist dort weitaus einfacher möglich – “wenn man höflich beim Arzt nachfragt”/ Anerkennung in DE)
  • Geltendmachung von Überstunden (ist in Polen einfacher möglich)
  • Urlaubsabgeltung und Urlaubsgewährung (in Polen anders geregelt)
  • unentschuldigtes Fehlen (kommt häufiger vor – später wird gesagt, man hat Urlaub genommen)
  • Abfindung (hier vermuten polnische Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung)
  • Ausschlussfristen (sind in Polen im Arbeitsrecht unbekannt – diese werden häufig von polnischen Arbeitnehmern versäumt, auch schon wegen des sorglosen Umgangs mit Dokumenten)

 

Der Beitrag wird fortgesetzt:

Anwalt Martin – Rechtsanwalt in Stettin/Polen

 

Zwangsvollstreckung von geringen Geldforderungen in Polen.

Zwangsvollstreckung von geringen Geldforderungen in Polen.

Häufig ist es so, dass deutsche Gläubiger gegen polnische Staatsbürger oder Firmen eine Forderung haben. Da die Schuldner häufig gar nicht mehr in Deutschland wohnen/ ihren Sitz haben oder später nach Polen umziehen, wird der Prozess in Deutschland vor Gericht geführt. Gerade bei kleinen Forderungen bietet sich das Mahnverfahren an und später besteht die Möglichkeit eine Bescheinigung als EU-Titel zu beantragen.

Urteil/ Titel – und was nun?

Das Urteil ist schnell da, denn meistens ergeht ein Versäumnisurteil oder das Mahnverfahren wird bis zum Ende durchgeführt. Das Problem kommt später. Selbst wenn man einen vollstreckbaren Titel nebst EU-Titelbescheinigung hat, können selbst deutsche Anwaltskanzleien die Vollstreckung in Polen nicht durchführen. Dies scheitert zum einen an der Sprache und zum anderen am fehlenden Kanzleisitz in Polen und auch am Fehlen der entsprechenden Kenntnisse des polnischen Rechts.

polnischer Anwalt – Vollstreckung in Polen

An der Einschaltung eines Rechtsanwalts in Polen kommt man bei der Vollstreckung des Titels in Polen nicht vorbei. Trotz der Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel muss in Polen zunächst eine Vollstreckungsklausel beantragt werden.

Danach erfolgt die “richtige Zwangsvollstreckung”.

Wirtschaftlich sinnvoll- Vollstreckung in Polen?

Aufgrund der obigen Ausführungen ist klar, dass für die Vollstreckung in Polen ein gewisser Aufwand erforderlich ist. Wenn nun die Forderung nur einige Hundert Euro beträgt, macht eine Vollstreckung (und auch die Schaffung des Titels in Deutschland) keinen Sinn. Es wird sich kein Anwalt in Polen finden, der für ein paar Euro die Vollstreckung durchführt. Der polnische Rechtsanwalt nimmt für die Vollstreckung – egal, ob dies für den Mandanten wirtschaftlich ist – soviel Geld, dass sich der Fall für ihn lohnt. Dies sind mit Sicherheit auch einige Hundert Euro. Wirtschaftlich macht die Vollstreckung von daher keinen Sinn, denn selbst beim Erfolg der Zwangsvollstreckung werden die Anwaltskosten nur zu geringen Teil erstattet.

Man sollte sich von daher schon vorher überlegen, ob die ganze Angelegenheit überhaupt wirtschaftlich Sinn macht. Meiner Ansicht nach macht die Schaffung eines Titels in Deutschland keinen Sinn, wenn im Ausland zu vollstrecken ist und die Forderung weniger als € 2.500,00 bis € 3.000,00 beträgt.

Anwalt Martin – Rechtsanwalt Polen – Stettin

Sicherung von Darlehen zum Immobilienkauf in Polen!

Sicherung von Darlehen zum Immobilienkauf in Polen!

Wer in Polen als Deutscher ein Grundstück/ Immobilie erwerben möchte, muss diverse Sondervorschriften beachten.  In vielen Fällen ist für den Immobilienerwerb in Polen eine Genehmigung zum Erwerb des Ministeriums des Innern immer noch erforderlich. Die Beratung durch einen Anwalt in Polen ist hierbei unumgänglich.

Kauf eines Zweithauses in Polen

Beim Kauf eines Zweithauses in Polen durch Deutsche (Wohnsitz bleibt in Deutschland) war es bis vor Kurzem noch erforderlich, dass eine Genehmigung für den Grundstückserwerb in Polen erforderlich war. Dies ist nun nicht mehr so. Ein Deutscher kann von daher auch dann ein Grundstück in Polen erwerben, wenn er dort nicht seinen Wohnsitz verlegen möchte.

Erwerb von Grundstücken/ Immobilien in Polen – Landwirtschaftsgrundstücke

Im Gegensatz zum Kauf von  “normalen Grundstücken” in Polen ist der Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen/ Grundstücken in Polen für Ausländer immer noch genehmigungspflichtig. Es kommt nicht darauf an, ob das Grundstück tatsächlich landwirtschaftlich genutzt wird, sondern ob dieses im Grundstück als landwirtschaftliche Fläche ausgezeichnet ist. Dieses Genehmigungserfordernis wird häufig unterschätzt. Der deutsche Käufer erkennt meistens gar nicht, dass es sich um ein Grundstück mit landwirtschaftlichen Flächen handelt. Immer dort, wo nicht nur das reine Grundstück mit Haus verkauft wird, sondern noch etwas Land dazugehört, sollte man überprüfen, ob der Kauf überhaupt möglich ist.

Absicherung beim Grundstückskauf

Wer nun als Deutscher ein Grundstück in Polen nicht ohne Genehmigung erwerben kann und auch das langwidrige Genehmigungsverfahren nicht durchführen möchte, versucht häufig das Grundstück über Dritte zu erwerben oder er gibt Dritten Geld, um ein Grundstück zu erwerben. Dies ist – ohne Absicherung – sehr gefährlich, da später kaum Möglichkeiten bestehen die Übereignung der Immobilie tatsächlich durchzusetzen.

Hypothek ins polnische Grundbuch eintragen lassen

Eine Absicherungsmöglichkeit kann darin bestehen, dass sich der Geldgeber seinen Anspruch über eine Hypothek, die dann ins Grundbuch in Polen eingetragen wird, absichern lässt. Ebenso, wie in Deutschland ist die Hypothek ein Sicherungsmittel beim Immobilienkauf in Polen. Die Hypothek ist auch in Polen von einer Forderung (z.B. Darlehensvertrag) abhängig. Anders als in Deutschland gibt es dennoch einige Unterschiede bei der gleichzeitigen Durchsetzung der Eintragung der Hypothek und dem Abschluss des Immobilienkaufvertrages in Polen, da es in Polen unüblich ist, dass man den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto einzahlen lässt und damit eine gleichzeitige Abwicklung mi der Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto an den Käufer bei Eintragung der Hypothek so nicht möglich ist. Hier gibt es aber auch andere Möglichkeiten eine Absicherung des Hypothekenerwerbers zu erreichen. Die Rechtsberatung durch einen Anwalt in Polen ist unumgänglich.

Rechtsanwalt Polen – Anwalt Martin – Stettin – Berlin – Löcknitz

Führerschein in Polen – die Staatsanwaltschaft in Stettin schlägt zu!

Führerschein in Polen – die Staatsanwaltschaft in Stettin schlägt zu!

Ich hatte ja bereits darüber berichtet, dass in Stettin diverse Fahrschulen, die auf “deutsche Führerscheinbewerber” spezialisiert waren, Durchsuchungen der Stettiner Staatsanwaltschaft durchgeführt wurden und dabei diverse Unterlagen beschlagnahmt wurden.

Dies geschah vor langer Zeit und jetzt gibt es die ersten Ergebnisse dieser Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft in Stettin hat nun Anklage erhoben gegen die Personen, die damals mit den deutschen Fahrschülern “persönlich verbunden waren”.

Damals musste der deutsche Fahrschüler wenigstens 185 Tage in Polen gemeldet sein (richtig ist allerdings, dass es nicht nur auf die Meldung ankommt). Man meldete die Deutschen dann bei bestimmten Personen an, die dann auch bestätigten, dass diese mit dem deutschen eine “persönliche Beziehung” hatten. Diese Personen (Frauen) bekamen für ihr Tätigwerden Geld. Es wurde aber nicht nur 1 oder 2 Personen pro Frau angemeldet, sondern meist im Laufe der Zeit Personen im hohen zweistelligen Bereich.

Nun geht die Staatsanwaltschaft in Stettin gegen diese Personen vor und will nachweisen, dass diese Anmeldungen nur zum Schein erfolgt sind und weder eine persönliche Beziehung bestanden hat, noch die deutschen Fahrschüler dort tatsächlich dort gewohnt haben.

Wenn die Verfahren erfolgreich sind, könnte dies zur Folge haben, dass die Führerscheine der deutschen Fahrschüler später eingezogen werden, denn dann würde genau in diesen Fällen feststehen, dass die deutschen Fahrschüler sich eben nicht im Jahr der Ablegung der Prüfung 185 Tage in Polen aufgehalten hatten.

  1. Update 2017:

Die Problematik besteht immer in Bezug auf die Anmeldung noch . Es sollte zwingend darauf geachtet werden, dass eine ordnungsgemäße Anmeldung / Wohnsitz in Polen erfolgen. Gerade bei einigen Fahrschulen wird dies nicht rechtssicher gemacht.

2. Update 2017:

Die Führerscheinbehörde in Stettin verweigert seit Februar 2017 oft die Ausstellung von Führerscheinen von deutschen Fahrschülern, die in Deutschland eine MPU-Auflage erhalten haben. Dort fordert man vom KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) einen Auszug über den deutschen Fahrschüler an. Im Auszug steht dann die angeordnete MPU und die Verfallfrist für die MPU-Auflage (meistens 15 Jahre). Diese Frist wird sodann von der polnischen Führerscheinbehörde oft als Sperrfrist für die Erteilung des Führerscheins interpretiert, obwohl dies falsch ist. Die Frist hat nichts mit einer Sperrfrist zu tun. Sodann gibt es Probleme bei der Ausstellung des polnischen Führerscheins für den deutschen Antragsteller. Hier hilft letztendlich nur die Klage vor dem polnischen Verwaltungsgericht (SKO). Die ersten Klagen wurden schon im Sinne der deutschen Fahrschüler entschieden. Ob die Behörde die Verwaltungspraxis ändern wird, bleibt abzuwarten

 

Rechtsanwalt in Polen (Stettin) – A. Martin

Tel: 039754 52884 (Kanzlei Löcknitz)

Unfall in Polen – was wird oft falsch gemacht?

Unfall in Polen

Kfz-Unfall in Polen

Verkehrsunfall in Polen – was wird oft falsch gemacht?

Wer einen Unfall in Polen hatte, weiß, dass dies kein Zuckerschlecken ist. Häufig ärgert man sich über gemachte Fehler, die man meist nicht mehr korrigieren kann.

Welche Fehler werden bei der Abwicklung eines polnischen Verkehrsunfalls gemacht?

1. Geldbuße vor Ort bezahlt/ kein Rechtsmittel eingelegt

Am einfachsten kann man den Schadenersatzprozess wegen eines Unfalls in Polen verlieren, wenn man vor Ort – also in Polen – die Geldbuße bezahlt. Wird die Geldbuße gezahlt, sieht man in Polen darin ein Schuldanerkenntnis. Man hat in der Regel keine Chance mehr die Prozess zu gewinnen. An diese Rechtsprechung müssten sich auch deutsche Gericht halten. Die einzige Chance besteht darin, dass man innerhalb von 7 Tagen in Polen gegen die Geldbuße klagt. Dies wird aber fast nie von deutschen Mandanten gemacht, da diese – entweder gar nicht – oder zu einem Anwalt in Deutschland gehen, der die Polnische Sprache nicht versteht und auch nicht weiß,dass man gegen die Geldbuße vorgehen muss. In Deutschland wäre dies kein Problem, aber beim Unfall in Polen gilt im Normalfall polnisches Recht, selbst, wenn man in Deutschland klagt.

2. keine Akteneinsicht in Polen genommen

Um die Erfolgsaussichten einer Klage in Deutschland klären zu können, sollte man in Polen Akteneinsicht beantragen. Dies ist bei der Polizei vor Ort zu machen. Die Akte wird nicht nach Deutschland übersandt, sondern ist auch vor Ort einzusehen. Gerade bei größeren Unfällen lohnt sich aber die Informationsquelle “Akteneinsicht”.

3. Rechtsanwalt einschalten

Dabei ist zu beachten, dass man letztendlich wahrscheinlich in den meisten Fällen nur über einen Rechtsanwalt in Polen die Akte einsehen kann. Ein Rechtsanwalt in Polen ist im Normalfall, zumindest bei schwierigen Unfällen im Polen, unumgänglich. Wichtig ist dabei aber, dass die eigenen Anwaltskosten in Polen außergerichtlich nicht erstattungsfähig sind. Den Anwalt muss man von daher selbst bezahlen. Dies macht bei kleineren Schäden keinen Sinn.

4. polnisches Verkehrsunfallrecht

Weiter ist zu beachten, dass bei einem Verkehrsunfall in Polen mit einem polnischen Verkehrsteilnehmer automatisch polnisches Recht Anwendung findet. Obwohl man in Deutschland klagen kann, dies ist der Gerichtsstand des Versicherungsnehmers, muss das deutsche Gericht an polnisches Recht anwenden. Alternativ kann man auch direkt in Polen klagen.

5. Klage in Deutschland oder in Polen möglich

Bei schwierigen Sachen macht es meist eher Sinn im Polen zu klagen, da ansonsten das deutsche Gericht ein Gutachten zum polnischen Recht einholen muss, wenn es sich um schwierige Rechtsfragen handelt. Damit verzögert sich das Verfahren in Deutschland erheblich. Die Klage ist Polen hat aber noch einige Besonderheiten. Man muss hier immer abwägen, was sinnvoller ist.

6. Anwaltskosten außergerichtlich nicht erstattungsfähig

Ein anderer Punkt ist der, dass nach polnischem Recht es keine Kostenerstattung der Anwaltskosten gibt. Dies ist sehr wichtig. Der deutsche Mandant, der also einen Anwalt für die Abwicklung seines Verkehrsunfalls im außergerichtlichen Bereich, also vor dem Gerichtsverfahren, beauftragt, muss diesen komplett selbst bezahlen. Die Gegenseite muss die Anwaltskosten nicht erstatten!

Anwalt Polen – Rechtsanwalt Martin

Fachanwaelte in Polen?

Fachanwälte in Polen?

Deutsche Mandanten suchen manchmal in Polen den Spezialisten, am besten den Fachanwalt für ein bestimmtes Rechtsgebiet, z.B. für den Immobilienkauf in Polen. In Polen gibt es nichts Vergleichbares mit den deutschen Fachanwälten, was nicht heißt, dass polnische Anwälte schlechter sind als deutsche, sie sind nur nicht so starke spezialisiert.

Der Anwalt in Polen (Adwokat/ oder Radca Prawny) beschäftigt sich in der Regel mit unterschiedlichen Rechtsgebieten. Es ist in Polen völlig normal, dass ein Anwalt dort im polnischem Wirtschaftsrecht tätig ist und gleichzeitig auch familienrechtliche Fälle und Strafrechtsfälle bearbeitet.

Anwalt Polen – Rechtsanwalt A. Martin

Polen am Bau ohne Arbeitsgenehmigung – wie geht das?

 

Polen am Bau ohne Arbeitsgenehmigung – wie geht das?

Polnische Staatsbürger brauchen eine Arbeitsgenehmigung, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeiten möchten. Ich verweise diesbezüglich auf meinen Artikel “Arbeitserlaubnis für polnische Arbeitnehmer“. Dort sind die Voraussetzungen für die Tätigkeit als ausländischer/ polnischer Arbeitnehmer in Deutschland beschrieben und wie es tatsächlich in der Praxis abläuft.

Wie kann es denn sein, dass viele polnische Staatsbürger im Baubereich tätig sind und in Deutschland auf Baustellen arbeiten?

Die meisten der Bauarbeiter aus Polen haben keine Arbeitserlaubnis. Das Beantragen der Arbeitserlaubnis fordert einen hohen Aufwand. Darüber hinaus besteht nur ein bestimmtes Kontingent an Genehmigungen zur Verfügung (Beantragung über Warschau). Auch ist es so, dass es kaum Sinn macht Polen legal mit einer Arbeitserlaubnis in Deutschland auf dem Bau zu beschäftigen, da hier der Mindestlohn Bau (Mindestlohn TV Bau) zu zahlen ist. Der Mindestlohn – Tarifvertrag- Bau gilt auch für polnische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese für eine deutsche oder polnische Firma in Deutschland arbeiten.

Da die Polen auch noch unterzubringen sind, zahlt man faktisch für polnische Arbeitnehmer mehr als für deutsche, wenn man denn tatsächlich den Tariflohn nach dem BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) zahlt.

Scheinfirmen – die Lösung auf dem Bau?

Viele polnische Bauarbeiten “lösen” das Problem mit der Arbeitserlaubnis so, dass in Deutschland – oder besser noch in Polen – eine Einzelfirma gegründet wird. Dann wird ein Auftrag von einer deutschen Firma an die polnische Einzelfirma vergeben. Der Inhaber der Einzelfirma ist kein Arbeitnehmer, zumindest nicht auf dem Papier. Diese “Lösung” hat aber einen Harken.

Auch der Inhaber eine Firma kann ein Arbeitnehmer sein, wenn er faktisch, wie ein Arbeitnehmer arbeitet. Dies ist dann der Fall, wenn überwiegend für einen Auftraggeber gearbeitet wird, wenn keine Abnahme stattfindet und stattdessen der polnische Bauarbeiter gegen Stundenlohn arbeitet. Entscheidend ist die persönliche Abhängigkeit vom deutschen “Auftraggeber”.

Kurz gesagt, der “Selbstständige”, der nur auf dem Papier selbstständig ist und rein faktisch, wie ein Arbeitnehmer arbeitet, ist kein Selbstständiger, sondern rein rechtlich ein Arbeitnehmer, der -im Fall der polnische Bauarbeiter – eine Arbeitsgenehmigung braucht.

Viele deutsche Bauunternehmer glauben, dass sie die Probleme dadurch umgehen, dass sie einfach in Polen eine GmbH gründen und dann die polnischen Arbeitnehmer hier beschäftigen können. So einfach ist dies aber nicht.

Faktisch heißt dies, dass eine Vielzahl von polnischen Bauarbeitern eigentlich eine Arbeitserlaubnis bräuchten, aber nicht haben. Auch wenn nur ein Bruchteil der “Schwarzarbeiter” vom BGS entdeckt werden, besteht doch ein erhebliches finanzielles Risiko für den Auftraggeber. Dies sollte man nicht unterschätzen.

Update: Die obigen Ausführungen gelten nicht mehr, da die Übergangsregelungen für polnische Arbeitnehmer für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland nicht mehr gelten. In der Vergangenheit (aber auch dies ist schon einige Jahre her) brauchten die polnischen Arbeitnehmer hierfür eine Arbeitsgenehmigung.  Dies ist nun nicht mehr so. Polnische Arbeitnehmer – auch auf den Bau – können heutzutage unproblematisch arbeiten ohne Arbeitsgenehmigung.

Update (2021):

Die obigen Probleme stellen sich derzeit (2021) mit urkrainischen Arbeitern. Diese können nicht einfach so in Deutschland arbeiten und brauchen – auch auf dem Bau – ein Visa. Dies gilt auch dann, wenn diese in Polen arbeiten dürfen. Die Gründung einer polnischen Firma hilft hier nicht ohne weiteres.

 

Rechtsanwalt Polen

Vorsicht bei Geldbuße in Polen!

Vorsicht bei Geldbuße in Polen!

Wer in Polen einen Unfall hatte oder eine andere Ordnungswidrigkeit begangen hat, der wird oft von der polnischen Polizei mehr oder weniger genötigt, noch vor Ort eine Geldbuße zu zahlen. Den deutschen Unfallbeteiligten ist dies nicht geheuer, da sie aber meist vor die Wahl gestellt werden: Festnahme zur Identditätsfeststellung oder Zahlung der Geldbuße, wird dann doch meistens gezahlt.

Man denkt, dass man den Unfall in Polen, dann von Deutschland regulieren kann und die Zahlung der Geldbuße vor Ort keinen Einfluss hat, da man ja faktisch genötigt wurde.

Dies ist ein folgenschwerer Irrtum!

Weshalb? Die Zahlung der Geldbuße in Polen bei einem Unfall muss natürlich derjenige vornehmen, der Schuld am Unfall hat, zumindest nach Auffassung der Polizei. Durch die Zahlung wird ein Schuldanerkenntnis abgegeben. In Deutschland misst man diesem Schuldanerkenntnis nicht also hohen Wert bei, anders aber in Polen!

Wer in Polen die Geldbuße beim Unfall bezahlt, kann in der Regel nicht mehr erfolgreich seinen Anspruch aus dem Unfall durchsetzen, da damit ein Schuldanerkenntnis abgibt!

Nun könnte man sagen, was interessiert mich die polnische Rechtsprechung oder das polnische Recht, ich klage ja den Schadenersatz in Deutschland ein. Richtig ist, dass die Klage schon in Deutschland erhoben werden kann, aber es gilt trotzdem das polnische Recht für den Unfall in Polen. Es sei denn, dass zwei Deutsche am Verkehrsunfall in Polen beteiligt sind.

Welche Möglichkeiten bestehen?

Auf der Rückseite des Bußgeldbescheides (kleiner Zettel), der von der Polizei ausgehändigt wird, steht, dass man gegen den Bußgeldbescheid mit einer Frist von 7 Tagen beim zuständigen Gericht in Polen gegen den polnischen Bußgeldbescheid klagen kann. Allein mit dieser Klage kann man noch das Schuldanerkenntnis beseitigen.

Wer diese Möglichkeit nicht wahrnimmt (viele Deutsche wissen gar nicht, dass es diese Möglichkeit gibt), hat schlechte Karten im späteren Schadenersatzprozess in Deutschland.

Wir helfen Ihnen bei Unfällen und Bußgeldverfahren in Polen.

Anwalt A. Martin – Stettin- Berlin