BGH: Vollstreckung aus ausländischen Schiedsspruch auch bei Verstoß gegen zwingendes materielles Recht möglich

Der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 28.1.2014, III ZB 40/13) hält eine Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Schiedsspruch in Deutschland für zulässig, auch wenn dieser gegen zwingendes materielles, deutsches Recht verstößt. Allein, wenn ein Verstoß gegen den sog. ordre public (wesentlichen Wertvorstellungen des deutschen Rechts) vorliegen würde, stünde dies einer Vollstreckung in Deutschland entgegen.

Die Entscheidung ist nicht überraschend und entspricht auch den Regelungen in der EuGVVO, der EuGVÜ und dem Lugano-Abkommen. Alles andere wäre “sehr unpraktisch” gewesen. Man stelle sich vor, dass die deutschen Gerichte beim Antrag auf Klauselerteilung in Deutschland den materiellen Inhalt des ausländischen Urteils/Schiedsspruches und dessen Vereinbarkeit mit deutschen Recht überprüfen müssten.

RA A. Martin

 

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